Kopf
Beschluss
Das Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht hat durch die Richter des Landesgerichtes Dr. Fußenegger als Vorsitzenden sowie Dr. Kempf und Dr. Höfle als weitere Senatsmitglieder in der Exekutionssache der betreibenden Partei Kurt B*****, vertreten durch Dr. Hubert Fitz, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen die verpflichtete Partei Ing. Wolfgang K*****, wegen ATS 226.448,31 sA, infolge Rekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 5. September 2001, 5 E 3446/01 v-2, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Dem Rekurs, dessen Kosten die betreibende Partei selbst zu tragen hat, wird keine Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Der Verpflichtete ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ *****, zu deren Gutsbestand das Grundstück ***** gehört. Mit diesem Grundstück ist realrechtlich 1/8 Miteigentum an der Liegenschaft EZ ***** (dem 145 m2 großen Weggrundstück *****) verbunden, was im A2-Blatt der Grundbuchseinlage ***** durch die Eintragung unter LNR 2a "Miteigentumsrecht zu 1/8 Anteil an Gst ***** für Gst *****" und im B-Blatt der Grundbuchseinlage ***** durch die Eintragung unter LNR 5"ANTEIL: 1/8jeweiliger Eigentümer des Gst *****ADR:a 220/1990 Kaufvertrag 1989-09-18 Eigentumsrecht"
zum Ausdruck kommt.
Mit dem am 24.8.2001 beim Erstgericht eingelangten Antrag begehrte die betreibende Partei aufgrund des vollstreckbaren Urteils des Landesgerichtes F***** vom 29.6.2001, *****, zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von ATS 226.448,31 sA Forderungsexekution nach § 294 a EO, Fahrnisexekution und Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung auf der Liegenschaft EZ ***** und auf dem 1/8-Anteil des Verpflichteten in EZ *****.Mit dem am 24.8.2001 beim Erstgericht eingelangten Antrag begehrte die betreibende Partei aufgrund des vollstreckbaren Urteils des Landesgerichtes F***** vom 29.6.2001, *****, zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von ATS 226.448,31 sA Forderungsexekution nach Paragraph 294, a EO, Fahrnisexekution und Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung auf der Liegenschaft EZ ***** und auf dem 1/8-Anteil des Verpflichteten in EZ *****.
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht die Forderungs- und Fahrnisexekution sowie die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung hinsichtlich der Liegenschaft in EZ *****, wies jedoch den weiteren Antrag der betreibenden Partei, ihr die zwangsweise Pfandrechtsbegründung auch auf der Liegenschaft EZ ***** als Nebeneinlage zu bewilligen, ab.
Nach Ansicht des Exekutionsgerichtes handle es sich beim 1/8-Miteigentumsrecht der Eigentümer des Gst ***** in EZ ***** für Gst ***** um Zubehör, das dem rechtlichen Schicksal der Hauptsache folge und nicht gesondert belastet werden könne.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der fristgerecht erhobene Rekurs der betreibenden Partei mit dem Antrag auf Abänderung dahin, dass die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung auch ob der Liegenschaft in EZ *****, B-LNR 5, bewilligt werde. Der Rekurs ist nicht begründet.
Rechtliche Beurteilung
Laut Grundbuchsstand gehören die Miteigentumsanteile an der Wegparzelle Gst-Nr ***** zum Gutsbestand bestimmter Liegenschaften und sind mit dem Eigentum an bestimmten Grundstücken verbunden. Die Art der Grundbuchseintragung weist diese Miteigentumsanteile als Realrechte aus (vgl GlUNF 5212 ua; zur Maßgeblichkeit der Grundbuchseintragung siehe SZ 11/199). Das Wesen derartiger Rechte besteht darin, dass sie nur von den Eigentümern der betreffenden Liegenschaft Kraft dieses Eigentumsrechtes ausgeübt werden können, also nach Art eines Zubehörs mit der Liegenschaft verbunden sind (GlUNF 3261; RIS-Justiz RS0013354; 5 Ob 214/00 g). Damit scheidet eine abgesonderte Verfügung über Realrechte aus (GlUNF 2200; NZ 1995/322; EvBl 1992/62; 5 Ob 214/00 g). Die vorhandene Verbindung begründet eine realrechtliche Zubehöreigenschaft des Miteigentumsanteils und hat zur Folge, dass der Miteigentumsanteil das rechtliche Schicksal der Hauptsache teilt. Vor Aufhebung der Zubehöreigenschaft können weder Eigentum noch andere dingliche Rechte am Zubehör selbständig begründet werden (EvBl 1992/62; ÖBA 1992/325/326; Feil, Exekutionsordnung4 Rz 4 zu § 252 EO; Holzner, Rechtsfragen der Mithaftung von Liegenschaftszubehör, in JBl 1992, 753 ff; Angst, Das Unternehmen als Zubehör der Pfandliegenschaft, in ÖBA 1998, 82 ff). Dies bedeutet, dass das 1/8-Miteigentumsrecht des Verpflichteten als Eigentümer der EZ ***** an GST-NR ***** in EZ ***** kein selbständiges ungebundenes Recht darstellt. Das mit dem Eigentum bestimmter Grundstücke verbundene Recht soll, so wie dies § 485 ABGB für Realservituten anordnet, nicht vom berechtigten Gut gelöst und selbständig veräußert oder belastet werden können (5 Ob 214/00 g).Laut Grundbuchsstand gehören die Miteigentumsanteile an der Wegparzelle Gst-Nr ***** zum Gutsbestand bestimmter Liegenschaften und sind mit dem Eigentum an bestimmten Grundstücken verbunden. Die Art der Grundbuchseintragung weist diese Miteigentumsanteile als Realrechte aus vergleiche GlUNF 5212 ua; zur Maßgeblichkeit der Grundbuchseintragung siehe SZ 11/199). Das Wesen derartiger Rechte besteht darin, dass sie nur von den Eigentümern der betreffenden Liegenschaft Kraft dieses Eigentumsrechtes ausgeübt werden können, also nach Art eines Zubehörs mit der Liegenschaft verbunden sind (GlUNF 3261; RIS-Justiz RS0013354; 5 Ob 214/00 g). Damit scheidet eine abgesonderte Verfügung über Realrechte aus (GlUNF 2200; NZ 1995/322; EvBl 1992/62; 5 Ob 214/00 g). Die vorhandene Verbindung begründet eine realrechtliche Zubehöreigenschaft des Miteigentumsanteils und hat zur Folge, dass der Miteigentumsanteil das rechtliche Schicksal der Hauptsache teilt. Vor Aufhebung der Zubehöreigenschaft können weder Eigentum noch andere dingliche Rechte am Zubehör selbständig begründet werden (EvBl 1992/62; ÖBA 1992/325/326; Feil, Exekutionsordnung4 Rz 4 zu Paragraph 252, EO; Holzner, Rechtsfragen der Mithaftung von Liegenschaftszubehör, in JBl 1992, 753 ff; Angst, Das Unternehmen als Zubehör der Pfandliegenschaft, in ÖBA 1998, 82 ff). Dies bedeutet, dass das 1/8-Miteigentumsrecht des Verpflichteten als Eigentümer der EZ ***** an GST-NR ***** in EZ ***** kein selbständiges ungebundenes Recht darstellt. Das mit dem Eigentum bestimmter Grundstücke verbundene Recht soll, so wie dies Paragraph 485, ABGB für Realservituten anordnet, nicht vom berechtigten Gut gelöst und selbständig veräußert oder belastet werden können (5 Ob 214/00 g).
Im konkreten Fall wird wohl gleichzeitig das Zwangspfandrecht auch an der Liegenschaft in EZ ***** begehrt, sodass gesagt werden könnte, das "Zubehör" werde nicht selbständig belastet. Allerdings steht dem nach Ansicht des Rekursgerichtes entgegen, dass nach zwangsweiser Pfandrechtsbegründung auch auf dem Miteigentumsanteil des Verpflichteten in EZ ***** dieses Pfandrecht ein eigenes - von der Hauptsache unabhängiges - rechtliches Schicksal hätte, was jedoch im Hinblick auf die obigen Ausführungen unzulässig wäre und dem Wesen des Zubehörs widerspräche (§ 252 EO).Im konkreten Fall wird wohl gleichzeitig das Zwangspfandrecht auch an der Liegenschaft in EZ ***** begehrt, sodass gesagt werden könnte, das "Zubehör" werde nicht selbständig belastet. Allerdings steht dem nach Ansicht des Rekursgerichtes entgegen, dass nach zwangsweiser Pfandrechtsbegründung auch auf dem Miteigentumsanteil des Verpflichteten in EZ ***** dieses Pfandrecht ein eigenes - von der Hauptsache unabhängiges - rechtliches Schicksal hätte, was jedoch im Hinblick auf die obigen Ausführungen unzulässig wäre und dem Wesen des Zubehörs widerspräche (Paragraph 252, EO).
Daran ändern auch die Rekursausführungen, die in EZ ***** ersichtliche Rangordnung für die Veräußerung bis 2.8.2002 sei in EZ 1355 nicht einverleibt, nichts, weil die realrechtliche Zubehöreigenschaft des Miteigentumsanteils des Verpflichteten vor ihrer Aufhebung das rechtliche Schicksal der Hauptsache teilt. Aus diesen Überlegungen ist dem Rekurs des Betreibenden keine Folge zu geben, sodass er gemäß §§ 40, 50 ZPO, 78 EO die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen hat.Daran ändern auch die Rekursausführungen, die in EZ ***** ersichtliche Rangordnung für die Veräußerung bis 2.8.2002 sei in EZ 1355 nicht einverleibt, nichts, weil die realrechtliche Zubehöreigenschaft des Miteigentumsanteils des Verpflichteten vor ihrer Aufhebung das rechtliche Schicksal der Hauptsache teilt. Aus diesen Überlegungen ist dem Rekurs des Betreibenden keine Folge zu geben, sodass er gemäß Paragraphen 40,, 50 ZPO, 78 EO die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen hat.
Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.
Anmerkung
EFE00049 04r01671sEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00929:2001:00400R00167.01S.1002.000Dokumentnummer
JJT_20011002_LG00929_00400R00167_01S0000_000