Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Renate P*****, vertreten durch Kortschak & Höfler, Rechtsanwälte OEG in Leibnitz, wider die beklagte Partei Jörg Mario S*****, vertreten durch Dr. Peter Schlösser und Dr. Christian Schoberl, Rechtsanwälte in Graz, wegen Herstellung, Wiederherstellung und Unterlassung über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 7. Juni 2001, GZ 4 R 67/01g-45, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Klägerin erhob verschiedene, nicht auf Geldleistung gerichtete Begehren denen von den Vorinstanzen zum Teil Folge gegeben wurde.
Das Berufungsgericht sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige hinsichtlich jedes einzelnen Klagebegehrens 260.000 S, die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO sei nicht zulässig.Das Berufungsgericht sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige hinsichtlich jedes einzelnen Klagebegehrens 260.000 S, die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO sei nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Der Beklagte stellte ungeachtet dieses Bewertungsausspruches an das Berufungsgericht den Antrag, die ordentliche Revision doch für zulässig zu erklären und verband damit eine ordentliche Revision. Er vertrat die Ansicht, der Wert des Entscheidungsgegenstandes betrage insgesamt 250.000 S, weshalb hinsichtlich jedes einzelnen Klagebegehrens der Streitwert von 260.000 S nicht überschritten werde.
Dies ist aber unzutreffend. Beim Ausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die Bewertung des Klägers nicht gebunden, er ist unanfechtbar und bindend, es sei denn, dass zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden (Kodek in Rechberger2, ZPO, § 500 Rz 3 mwN), was hier aber nicht der Fall ist. Da das Berufungsgericht weiters ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig ist, ist gegen sein Urteil nur eine außerordentliche Revision nach § 505 Abs 4 ZPO zulässig. Der Antrag des Beklagten auf Abänderung des Ausspruches über die Unzulässigkeit der Revision verbunden mit der ordentlichen Revision ist in eine solche umzudeuten. Die außerordentliche Revision ist aber wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Dies ist aber unzutreffend. Beim Ausspruch gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ist das Berufungsgericht an die Bewertung des Klägers nicht gebunden, er ist unanfechtbar und bindend, es sei denn, dass zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden (Kodek in Rechberger2, ZPO, Paragraph 500, Rz 3 mwN), was hier aber nicht der Fall ist. Da das Berufungsgericht weiters ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig ist, ist gegen sein Urteil nur eine außerordentliche Revision nach Paragraph 505, Absatz 4, ZPO zulässig. Der Antrag des Beklagten auf Abänderung des Ausspruches über die Unzulässigkeit der Revision verbunden mit der ordentlichen Revision ist in eine solche umzudeuten. Die außerordentliche Revision ist aber wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO zurückzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E63265 02AA1941European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0020OB00194.01W.1002.000Dokumentnummer
JJT_20011002_OGH0002_0020OB00194_01W0000_000