TE Vwgh Beschluss 2007/2/20 AW 2007/17/0001

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Veröffentlicht am 20.02.2007
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art119a Abs5;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der Maria E und 2. des DI J, beide vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 17. November 2006, Zl. IVW3-BE-3170301/008-2006, betreffend Vorstellung i.A. Feststellung in Sachen Kanalgebühren (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde B), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde eine Vorstellung des Zweitbeschwerdeführers gegen einen gegen ihn ergangenen Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Marktgemeinde verwiesen (Spruchpunkt 1.).

Weiters wurde damit eine Vorstellung der Erstbeschwerdeführerin gegen den erwähnten, auch gegen diese ergangenen Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde Folge gegeben und der angefochtene Berufungsbescheid in Ansehung der Erstbeschwerdeführerin ersatzlos aufgehoben.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde habe am 24. Jänner 2005 einen Feststellungsbescheid näheren Inhalts in Sachen Kanalgebühren erlassen. Eine Zustellung dieses Bescheides sei ausschließlich an die Erstbeschwerdeführerin erfolgt.

Gegen den genannten Bescheid habe jedoch der Zweitbeschwerdeführer Berufung erhoben.

Diese Berufung sei mit einem gegenüber beiden Beschwerdeführern ergangenen Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 2. Mai 2006 abgewiesen worden.

Dagegen hätten beide Beschwerdeführer Vorstellung erhoben.

Begründend führte die belangte Behörde aus, ein erstinstanzlicher Feststellungsbescheid sei lediglich gegenüber der Erstbeschwerdeführerin erlassen worden. Dagegen habe allein der Zweitbeschwerdeführer Berufung erhoben. Die Berufungsbehörde der mitbeteiligten Marktgemeinde wäre daher gehalten gewesen, die Berufung des Zweitbeschwerdeführers in Ermangelung eines erstinstanzlichen Bescheides zurückzuweisen. Demgegenüber hätte gegen die Erstbeschwerdeführerin, welche keine Berufung erhoben habe, auch kein Berufungsbescheid ergehen dürfen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, mit welcher der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Der diesbezügliche Antrag wurde wie folgt begründet:

"Für eine Zuerkennung der beantragten aufschiebenden Wirkung der Beschwerde stehen keine öffentlichen Interessen entgegen, zumal die Gemeinde B einer aufschiebenden Wirkung nichts entgegenbringt. Der verfahrensgegenständliche Feststellungsbescheid löst unmittelbar keine Zahlungsverpflichtung aus. Die Gemeinde B hat zwischenzeitlich Kanalbenützungsgebühren vorgeschrieben, die im Falle des Obsiegens der Beschwerdeführer rückerstattet und allenfalls später neuerlich in anderer Höhe vorgeschrieben werden müssten. Die Zahlungsfähigkeit der Gemeinde B wird durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vermindert. Die Hereinbringung eines allenfalls zutreffenden Betrages ist in Anbetracht des regelmäßigen Einkommens der Beschwerdeführer gesichert. Ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird der Zweck der Beschwerde verhindert. Der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides ist für die Beschwerdeführer mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden, wie dies schon bei der Rückforderung der Wasserleitungsanschlussgebühr der Fall war (VwGH Erk v. 4.9.2003, Zl 2003/17/0091-10)"

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der hier angefochtene Vorstellungsbescheid ist - wie auch die Beschwerdeführer erkennen - einem Vollzug nicht zugänglich. Er weist auch nicht die Vorstellung gegen einen Bescheid einer Gemeindebehörde, welcher seinerseits einem Vollzug zugänglich wäre, ab. Schon aus diesem Grund scheidet die Möglichkeit der Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung gegen den hier vorliegenden aufhebenden gemeindeaufsichtsbehördlichen Bescheid aus.

Überdies gilt Folgendes:

Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss ausgesprochen hat, wird der Verwaltungsgerichtshof nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides, das heißt die zwangsweise Einbringung der auferlegten Geldleistung, für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 11. März 1996, Zl. AW 95/17/0071, oder vom 27. Juni 1996, Zl. AW 96/17/0028).

Mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen haben die Beschwerdeführer auch keinen unverhältnismäßigen Nachteil durch den Vollzug anderer, auf dem Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei vom 24. Jänner 2005 aufbauender Abgabenbescheide dargetan.

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher abzuweisen.

Wien, am 20. Februar 2007

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Nichtvollstreckbare Bescheide Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007170001.A00

Im RIS seit

04.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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