TE OGH 2001/10/4 36R335/01k

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Veröffentlicht am 04.10.2001
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Kopf

Das Landesgericht St. Pölten hat durch die Richter Dr. Schramm (Vorsitzender), Dr. Steger und Mag. Wessely in der Rechtssache der klagenden Partei A***** Vers*****-AG, ***** St. Pölten, *****, vertreten durch Dr. Walter Pfliegler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Gertrude G*****, Angestellte, ***** Wilhelmsburg, *****, vertreten durch Mag. Dr. Andreas Grassl, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 9.697,-- s.A., über den Kostenrekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse S 1.778,70) gegen das Urteil des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 21.6.2001, 8 C 1135/00m-18, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird   n i c h t   F o l g e   gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels

selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist   j e d e n f a l l s u n z u l ä s s i g  .

Text

Begründung:

Das Rekursgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpfte Begründung der Entscheidung im Kostenpunkt für zutreffend. Die Wiedergabe des Parteienvorbringens und der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes ist daher nicht erforderlich, es genügt vielmehr eine kurze Begründung (§§ 526 Abs 3, 500 a zweiter Satz ZPO).Das Rekursgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpfte Begründung der Entscheidung im Kostenpunkt für zutreffend. Die Wiedergabe des Parteienvorbringens und der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes ist daher nicht erforderlich, es genügt vielmehr eine kurze Begründung (Paragraphen 526, Absatz 3,, 500 a zweiter Satz ZPO).

Der Rekurs wendet sich allein gegen den Zuspruch nur des einfachen Einheitssatzes von 60 % für die Tagsatzungen zur mündlichen Streitverhandlung vom 12.2., 12.4. und 21.6.2001. Die Beklagte begehrt dafür den Zuspruch des doppelten Einheitssatzes nach § 23 Abs 5 RATG und macht geltend, sie habe ihren Wohnsitz außerhalb des Gerichtsortes, es seien daher die aus der Bestellung eines auswärtigen Rechtsanwaltes entstandenen Mehrkosten (doppelter Einheitssatz) vom unterlegenen Gegner zu ersetzen. Es wäre ihr, gleichermaßen, ob sie nun den in Wilhelmsburg (ihrem Wohnort) oder einen in Wien niedergelassenen Rechtsanwalt beauftragt hat, für diese Tagsatzungen jeweils der doppelte Einheitssatz zuzuerkennen gewesen.Der Rekurs wendet sich allein gegen den Zuspruch nur des einfachen Einheitssatzes von 60 % für die Tagsatzungen zur mündlichen Streitverhandlung vom 12.2., 12.4. und 21.6.2001. Die Beklagte begehrt dafür den Zuspruch des doppelten Einheitssatzes nach Paragraph 23, Absatz 5, RATG und macht geltend, sie habe ihren Wohnsitz außerhalb des Gerichtsortes, es seien daher die aus der Bestellung eines auswärtigen Rechtsanwaltes entstandenen Mehrkosten (doppelter Einheitssatz) vom unterlegenen Gegner zu ersetzen. Es wäre ihr, gleichermaßen, ob sie nun den in Wilhelmsburg (ihrem Wohnort) oder einen in Wien niedergelassenen Rechtsanwalt beauftragt hat, für diese Tagsatzungen jeweils der doppelte Einheitssatz zuzuerkennen gewesen.

Dieser Ansicht ist zu entgegnen:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 23 Abs 5 RATG ist für die hier gegenständlichen Leistungen der darauf entfallende Teil des Einheitssatzes doppelt zuzusprechen, wenn der Rechtsanwalt die Leistung an einem Ort außerhalb des Sitzes seiner Kanzlei vornimmt oder mit der Vornahme dieser Leistung einen anderen Rechtsanwalt beauftragt und keinen Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und auf Entschädigung für Zeitversäumnis geltend macht oder das Gericht ihm einen solchen Anspruch nicht zuerkennt, weil er sich durch einen am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt hätte vertreten lassen können. Gemäß § 41 Abs 1 ZPO hat die in dem Rechtsstreite vollständig unterliegende Partei ihrem Gegner sowie dem diesem beigetretenen Nebenintervenienten alle durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen. Nach Abs 3 der genannten Norm gelten diese Vorschriften insbesondere auch hinsichtlich der Kosten, welche durch die Zuziehung eines nicht am Sitze des Prozessgerichtes oder des ersuchten Richters wohnenden Rechtsanwaltes entstanden sind. Mit der ausdrücklichen Bezugnahme der Zivilprozessordnung auf den Fall der Zuziehung eines auswärtigen Rechtsanwaltes ist klargestellt, dass dafür ein Kostenersatzanspruch nur insoweit besteht, als diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Auch der Fall des § 23 Abs 5 RATG unterliegt also dem Regime des § 41 Abs 1 ZPO, wobei als notwendig jede Aktion anzusehen ist, deren Zweck mit geringerem Aufwand nicht erreicht werden kann (Fucik in Rechberger ZPO² Rz 5 zu § 41). Die Partei kann, wenn kostensparendere Handlungen zu dem gleichen sachlichen und formellen Ergebnis geführt hätten, nur jene Kosten beanspruchen, die den gleichen Zweck mit einem geringeren Aufwand erreicht hätten (vgl. JBl 1978, 317). Daraus folgt auch, dass eine einen Kostenmehraufwand verursachende Handlung einer Prozesspartei nur dann in vollem Umfang ersatzfähig sein kann, wenn sie im Vergleich zu einer möglichen kostengünstigeren Prozesshandlung einen nachvollziehbaren, die Mehrkosten rechtfertigenden Vorteil bewirkt. Bei der Zuziehung eines auswärtigen Anwaltes kann dies der Fall sein, wenn etwa die Partei am selben Ort wohnt wie der auswärtige Rechtsanwalt oder die Lage des Rechtsstreites und die Höhe des Streitwertes die Bestellung eines Anwaltes des besonderen Vertrauens der Partei rechtfertigen oder ansonsten nach den Umständen des Falles die Zureise eines auswärtigen Anwaltes zweckmäßig erscheint (OLG Wien 18 R 245/86, REDOK 9559). Die Notwendigkeit der Beiziehung eines nicht am Prozessort ansässigen Anwalts des besonderen Vertrauens muss entsprechend dargetan werden (OLG Wien 13 R 131/86, REDOK 9668; AnwBl 1995/5050; ecolex 1996, 294). Mehrkosten, die sich aus der Bestellung eines auswärtigen Anwaltes ergeben, sind also prinzipiell nur dann zu ersetzen, wenn die Partei selbst ebenfalls nicht am Gerichtsort wohnt und sie einen Anwalt an ihrem Wohnsitz bevollmächtigt (Fasching Komm. II, 321). Ist die Partei jedoch nicht am Orte des Kanzleisitzes des Rechtsanwaltes wohnhaft und wurde auch - wie hier - nicht vorgebracht, dass die Bestellung dieses Rechtsanwaltes ihren Grund in einem besonderen Vertrauen der Partei zu diesem hatte, so können die durch die Zuziehung des auswärtigen Rechtsanwaltes erwachsenen Mehrkosten nicht als zur Rechtsverfolgung zweckmäßig angesehen werden (MietSlg 47.595). Ein den Mehraufwand rechtfertigender Vorteil in der Prozesssituation der Beklagten ist nicht erkennbar. Das Argument, ein Anwalt hätte vom Wohnort der beklagten Partei jedenfalls auch zum Gerichtsort anreisen müssen, weshalb auch dem aus einem "dritten" Ort (Wien) anreisenden Anwalt der doppelte Einheitssatz zustehe, überzeugt daher nicht. Der unterlegene Prozessgegner soll eben nur dann mit Mehrkosten belastet werden, wenn besondere Gründe (leichtere Erreichbarkeit des eigenen Vertreters am Wohnort, besonderes Vertrauensverhältnis) dafür sprechen. Bedenkt man, dass der Wohnort der beklagten Partei Wilhelmsburg eine Nachbargemeinde des Gerichtsortes St. Pölten ist, war die im Verfahren unbegründet gebliebene Beiziehung eines Rechtsanwaltes aus Wien nach den oben dargestellten Kriterien nicht notwendig im Sinne des § 41 Abs 1 ZPO. Der beklagten Partei, die kein besonderes Vertrauensverhältnis zu dem in Wien ansässigen Beklagtenvertreter dargetan hat, wäre es zumutbar gewesen, einen Rechtsanwalt in St. Pölten zu beauftragen (vgl. OLG Wien, 12 R 203/98f).Gemäß Paragraph 23, Absatz 5, RATG ist für die hier gegenständlichen Leistungen der darauf entfallende Teil des Einheitssatzes doppelt zuzusprechen, wenn der Rechtsanwalt die Leistung an einem Ort außerhalb des Sitzes seiner Kanzlei vornimmt oder mit der Vornahme dieser Leistung einen anderen Rechtsanwalt beauftragt und keinen Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und auf Entschädigung für Zeitversäumnis geltend macht oder das Gericht ihm einen solchen Anspruch nicht zuerkennt, weil er sich durch einen am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt hätte vertreten lassen können. Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, ZPO hat die in dem Rechtsstreite vollständig unterliegende Partei ihrem Gegner sowie dem diesem beigetretenen Nebenintervenienten alle durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen. Nach Absatz 3, der genannten Norm gelten diese Vorschriften insbesondere auch hinsichtlich der Kosten, welche durch die Zuziehung eines nicht am Sitze des Prozessgerichtes oder des ersuchten Richters wohnenden Rechtsanwaltes entstanden sind. Mit der ausdrücklichen Bezugnahme der Zivilprozessordnung auf den Fall der Zuziehung eines auswärtigen Rechtsanwaltes ist klargestellt, dass dafür ein Kostenersatzanspruch nur insoweit besteht, als diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Auch der Fall des Paragraph 23, Absatz 5, RATG unterliegt also dem Regime des Paragraph 41, Absatz eins, ZPO, wobei als notwendig jede Aktion anzusehen ist, deren Zweck mit geringerem Aufwand nicht erreicht werden kann (Fucik in Rechberger ZPO² Rz 5 zu Paragraph 41,). Die Partei kann, wenn kostensparendere Handlungen zu dem gleichen sachlichen und formellen Ergebnis geführt hätten, nur jene Kosten beanspruchen, die den gleichen Zweck mit einem geringeren Aufwand erreicht hätten vergleiche JBl 1978, 317). Daraus folgt auch, dass eine einen Kostenmehraufwand verursachende Handlung einer Prozesspartei nur dann in vollem Umfang ersatzfähig sein kann, wenn sie im Vergleich zu einer möglichen kostengünstigeren Prozesshandlung einen nachvollziehbaren, die Mehrkosten rechtfertigenden Vorteil bewirkt. Bei der Zuziehung eines auswärtigen Anwaltes kann dies der Fall sein, wenn etwa die Partei am selben Ort wohnt wie der auswärtige Rechtsanwalt oder die Lage des Rechtsstreites und die Höhe des Streitwertes die Bestellung eines Anwaltes des besonderen Vertrauens der Partei rechtfertigen oder ansonsten nach den Umständen des Falles die Zureise eines auswärtigen Anwaltes zweckmäßig erscheint (OLG Wien 18 R 245/86, REDOK 9559). Die Notwendigkeit der Beiziehung eines nicht am Prozessort ansässigen Anwalts des besonderen Vertrauens muss entsprechend dargetan werden (OLG Wien 13 R 131/86, REDOK 9668; AnwBl 1995/5050; ecolex 1996, 294). Mehrkosten, die sich aus der Bestellung eines auswärtigen Anwaltes ergeben, sind also prinzipiell nur dann zu ersetzen, wenn die Partei selbst ebenfalls nicht am Gerichtsort wohnt und sie einen Anwalt an ihrem Wohnsitz bevollmächtigt (Fasching Komm. römisch II, 321). Ist die Partei jedoch nicht am Orte des Kanzleisitzes des Rechtsanwaltes wohnhaft und wurde auch - wie hier - nicht vorgebracht, dass die Bestellung dieses Rechtsanwaltes ihren Grund in einem besonderen Vertrauen der Partei zu diesem hatte, so können die durch die Zuziehung des auswärtigen Rechtsanwaltes erwachsenen Mehrkosten nicht als zur Rechtsverfolgung zweckmäßig angesehen werden (MietSlg 47.595). Ein den Mehraufwand rechtfertigender Vorteil in der Prozesssituation der Beklagten ist nicht erkennbar. Das Argument, ein Anwalt hätte vom Wohnort der beklagten Partei jedenfalls auch zum Gerichtsort anreisen müssen, weshalb auch dem aus einem "dritten" Ort (Wien) anreisenden Anwalt der doppelte Einheitssatz zustehe, überzeugt daher nicht. Der unterlegene Prozessgegner soll eben nur dann mit Mehrkosten belastet werden, wenn besondere Gründe (leichtere Erreichbarkeit des eigenen Vertreters am Wohnort, besonderes Vertrauensverhältnis) dafür sprechen. Bedenkt man, dass der Wohnort der beklagten Partei Wilhelmsburg eine Nachbargemeinde des Gerichtsortes St. Pölten ist, war die im Verfahren unbegründet gebliebene Beiziehung eines Rechtsanwaltes aus Wien nach den oben dargestellten Kriterien nicht notwendig im Sinne des Paragraph 41, Absatz eins, ZPO. Der beklagten Partei, die kein besonderes Vertrauensverhältnis zu dem in Wien ansässigen Beklagtenvertreter dargetan hat, wäre es zumutbar gewesen, einen Rechtsanwalt in St. Pölten zu beauftragen vergleiche OLG Wien, 12 R 203/98f).

Die Entscheidung des HG Wien vom 8.5.1984, 1 R 119/84, nach welcher der Partei, die selbst ihren Sitz außerhalb des Gerichtsortes hat, die aus der Bestellung eines auswärtigen Anwaltes entstandenen Kosten vom unterlegenen Gegner zu ersetzen sind - ohne dass dabei auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit begründende Umstände eingegangen würde -, vernachlässigt nach Ansicht des Rekursgerichtes die Bestimmungen des § 41 Abs 1 und 3 ZPO. In dieser Entscheidung wird zwar ebenfalls Fasching Komm. II, 321 f zitiert, es wird aber nicht wiedergegeben, dass nach der dort festgehaltenen Ansicht der Gegner die Mehrkosten nur dann zu ersetzen hat, wenn die Partei selbst ebenfalls nicht am Gerichtsort wohnt und einen Anwalt an ihrem Wohnsitz bevollmächtigt. Das Rekursgericht vermag sich dieser Entscheidung im Ergebnis ebenso wenig anzuschließen wie der vom LG Feldkirch in seiner Entscheidung vom 17.11.1998, 1 R 503/98y, vertretenen Rechtsansicht, der doppelte Einheitssatz nach § 23 Abs 5 RATG sei bei Einschreiten eines auswärtigen Rechtsanwaltes auch ohne Bestehen eines besonderen Vertrauensverhältnisses (und offenbar auch ohne sonstige die Zweckmäßigkeit begründende Voraussetzungen) zuzusprechen. Auch diese Betrachtungsweise verletzt den Grundsatz, den Prozessgegner nur mit den notwendigen Kosten der obsiegenden Partei zu belasten (vgl. ecolex 1996, 294).Die Entscheidung des HG Wien vom 8.5.1984, 1 R 119/84, nach welcher der Partei, die selbst ihren Sitz außerhalb des Gerichtsortes hat, die aus der Bestellung eines auswärtigen Anwaltes entstandenen Kosten vom unterlegenen Gegner zu ersetzen sind - ohne dass dabei auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit begründende Umstände eingegangen würde -, vernachlässigt nach Ansicht des Rekursgerichtes die Bestimmungen des Paragraph 41, Absatz eins und 3 ZPO. In dieser Entscheidung wird zwar ebenfalls Fasching Komm. römisch II, 321 f zitiert, es wird aber nicht wiedergegeben, dass nach der dort festgehaltenen Ansicht der Gegner die Mehrkosten nur dann zu ersetzen hat, wenn die Partei selbst ebenfalls nicht am Gerichtsort wohnt und einen Anwalt an ihrem Wohnsitz bevollmächtigt. Das Rekursgericht vermag sich dieser Entscheidung im Ergebnis ebenso wenig anzuschließen wie der vom LG Feldkirch in seiner Entscheidung vom 17.11.1998, 1 R 503/98y, vertretenen Rechtsansicht, der doppelte Einheitssatz nach Paragraph 23, Absatz 5, RATG sei bei Einschreiten eines auswärtigen Rechtsanwaltes auch ohne Bestehen eines besonderen Vertrauensverhältnisses (und offenbar auch ohne sonstige die Zweckmäßigkeit begründende Voraussetzungen) zuzusprechen. Auch diese Betrachtungsweise verletzt den Grundsatz, den Prozessgegner nur mit den notwendigen Kosten der obsiegenden Partei zu belasten vergleiche ecolex 1996, 294).

Zusammenfassend erweist sich daher die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes als zutreffend, dem Rekurs war ein Erfolg zu versagen. Gemäß §§ 40, 50 ZPO hat die beklagte Partei die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.Zusammenfassend erweist sich daher die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes als zutreffend, dem Rekurs war ein Erfolg zu versagen. Gemäß Paragraphen 40,, 50 ZPO hat die beklagte Partei die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Die §§ 521 Abs 1, 521 a Abs 1 Z 4 ZPO sowie 11 RATG idF des 1. Euro-Umstellungsgesetzes-Bund sind hier auf Grund des Datums der angefochtenen Entscheidung noch nicht anwendbar (Art 96 Z 26 des 1. Euro-Umstellungsgesetzes-Bund).Die Paragraphen 521, Absatz eins,, 521 a Absatz eins, Ziffer 4, ZPO sowie 11 RATG in der Fassung des 1. Euro-Umstellungsgesetzes-Bund sind hier auf Grund des Datums der angefochtenen Entscheidung noch nicht anwendbar (Artikel 96, Ziffer 26, des 1. Euro-Umstellungsgesetzes-Bund).

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO jedenfalls unzulässig.

Landesgericht St. Pölten

Anmerkung

ESP00013 36R335.01k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00199:2001:03600R00335.01K.1004.000

Dokumentnummer

JJT_20011004_LG00199_03600R00335_01K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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