Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache des Wiederaufnahmsklägers Josef H*****, gegen die beklagten Parteien 1. Johann R*****, und 2. Agnes R*****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 22 R 52/00d des Landesgerichtes Wels, über den Delegierungsantrag des Wiederaufnahmsklägers in nichtöffentlicher Sitzung, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Mit der am 15. 6. 2001 beim Landesgericht Wels eingebrachten Wiederaufnahmsklage strebt der Kläger die Wiederaufnahme des aus dem Kopf der Entscheidung ersichtlichen Verfahrens an. Er stellt ferner einen Delegierungsantrag. Die Rechtssache möge an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichtes Linz delegiert werden. Seite 3 des Schriftsatzes enthält dazu unter der Überschrift "Delegierungsgründe" (neben der Anzeige der angeblichen Ausgeschlossenheit bestimmter Richter des BG Frankenmarkt, LG Wels und des OLG Linz) die wesentliche Begründung, dass oberösterreichische Richter "mehr als 1000 Fehlgerichtsentscheidungen" gegen den Kläger gefällt hätten. Es seien "alle Richter im Sprengel des Oberlandesgerichtes Linz und Landesgerichtes Wels befangen und die oö Gerichte verhandlungs-, beschluss- und entscheidungsunfähig für meine Wiederaufnahmsklage".
Das Landesgericht Wels legte die Wiederaufnahmsklage zur Entscheidung über den mit der Klage verbundenen Delegierungsantrag mit dem Bericht vor, dass eine Äußerung iSd § 31 Abs 3 JN für entbehrlich erachtet werde, weil der Delegierungsantrag wiederum (6 Nd 501/00 ua) auf Ablehnungs- und Ausschließungsgründe gestützt werde.Das Landesgericht Wels legte die Wiederaufnahmsklage zur Entscheidung über den mit der Klage verbundenen Delegierungsantrag mit dem Bericht vor, dass eine Äußerung iSd Paragraph 31, Absatz 3, JN für entbehrlich erachtet werde, weil der Delegierungsantrag wiederum (6 Nd 501/00 ua) auf Ablehnungs- und Ausschließungsgründe gestützt werde.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist mangels tauglicher Delegierungsgründe nicht berechtigt (vgl 6 Nd 501/00, 7 Nd 501/00 und 3 Nd 502/00):Der Delegierungsantrag ist mangels tauglicher Delegierungsgründe nicht berechtigt vergleiche 6 Nd 501/00, 7 Nd 501/00 und 3 Nd 502/00):
Eine Delegierung aus Gründen der Zweckmäßigkeit (§ 31 JN) kann weder auf Ablehnungsgründe noch auf das Vorliegen von unrichtigen Entscheidungen des bisher zuständigen Gerichtes gestützt werden (EFSlg 82.070, 82.071; RIS-Justiz RS0046074; Ballon in Fasching I**2 Rz 8 zu § 31 JN). Über Ablehnungsanträge ist in dem dafür vorgesehenen Verfahren zu entscheiden (7 Nd 521/99). Erst ein erfolgreiches Ablehnungsverfahren, das die Behinderung der zuständigen Gerichte an der Ausübung der Gerichtsbarkeit zur Folge hat, bildet - nach rechtskräftig festgestellter Befangenheit oder Ausgeschlossenheit (Ballon aaO Rz 1 zu § 30 JN) - einen notwendigen Delegationsgrund iSd § 30 JN.Eine Delegierung aus Gründen der Zweckmäßigkeit (Paragraph 31, JN) kann weder auf Ablehnungsgründe noch auf das Vorliegen von unrichtigen Entscheidungen des bisher zuständigen Gerichtes gestützt werden (EFSlg 82.070, 82.071; RIS-Justiz RS0046074; Ballon in Fasching I**2 Rz 8 zu Paragraph 31, JN). Über Ablehnungsanträge ist in dem dafür vorgesehenen Verfahren zu entscheiden (7 Nd 521/99). Erst ein erfolgreiches Ablehnungsverfahren, das die Behinderung der zuständigen Gerichte an der Ausübung der Gerichtsbarkeit zur Folge hat, bildet - nach rechtskräftig festgestellter Befangenheit oder Ausgeschlossenheit (Ballon aaO Rz 1 zu Paragraph 30, JN) - einen notwendigen Delegationsgrund iSd Paragraph 30, JN.
Anmerkung
E63308 07J05121European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0070ND00512.01.1007.000Dokumentnummer
JJT_20011007_OGH0002_0070ND00512_0100000_000