TE OGH 2001/10/8 8Nd512/01

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Veröffentlicht am 08.10.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dorino P*****, Industrieller, *****, vertreten durch Dr. Karl Newole, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Schönherr Barfuss Torggler und Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 6,5 Mio sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der klagenden Partei auf Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Klagenfurt wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt von der Beklagten S 6,5 Mio und stützt dies im Wesentlichen darauf, dass die Beklagte seiner Lebensgefährtin unberechtigten Zutritt zu seinem bei der Beklagten geführten Safe-Fach ermöglicht habe.

Die Beklagte wendete zusammengefasst ein, dass der Kläger stets mit seiner Lebensgefährtin in der Bank erschienen sei und die Beklagte daher berechtigt den Eindruck haben konnte, dass er mit dem Zutritt der Lebensgefährtin zum Safe einverstanden sei. Jedenfalls treffe den Kläger ein erhebliches Mitverschulden, insbesondere da er nicht die erforderlichen Vorkehrungen getroffen habe, um das entwendete Sparbuch zu sperren und kraftlos erklären zu lassen.

Über Anleitung des Erstgerichtes stellte schließlich der Kläger den Antrag, die Rechtssache an das Landesgericht Klagenfurt zu delegieren, da sich die wesentlichen Vorgänge in der Zweigniederlassung der Beklagten in Villach ereignet hätten und dort bzw im grenznahen Bereich in Italien auch sämtliche Zeugen wohnen würden. Dort sei auch das Strafverfahren gegen die ehemalige Lebensgefährtin des Klägers anhängig.

Die Beklagte sprach sich gegen die Delegierung aus, da von ihr als Zeugen beantragten Bankmitarbeiter ohnehin nach Wien reisen würden und die Beklagte diese Kosten allein tragen werde, mittels Delegierung jedoch im Hinblick auf den Sitz der Parteienvertreter und den dadurch anfallenden doppelten Einheitssatz ein erhöhter Kostenaufwand eintrete.

Das Erstgericht befürwortet die Delegierung, da das Safe-Fach in Villach angemietet worden sei und sich dort auch die wesentlichen Umstände ereignet hätten.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Zwar ermöglicht es § 31 Abs 1 JN aus Zweckmäßigkeitsgründen ein anderes als das zuständige Gericht zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, jedoch darf dies nur den Ausnahmefall darstellen und nicht zu einer Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen. Deshalb ist gerade dann, wenn sich eine Partei gegen die Delegierung ausgesprochen hat, die Delegierung abzulehnen, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann (vgl etwa zuletzt OGH 25. 7. 2001, 3 Nd 3/01 mwN; Mayr in Rechberger ZPO2 § 31 JN Rz 4; Ballon in Fasching ZPO2 § 31 JN Rz 6 jeweils mwN). Es müssen besonders schwerwiegende Gründe vorliegen, um eine Rechtssache gegen den Willen einer Partei dem zuständigen Gericht abzunehmen (vgl RIS-Justiz RS0046455 mwN).Zwar ermöglicht es Paragraph 31, Absatz eins, JN aus Zweckmäßigkeitsgründen ein anderes als das zuständige Gericht zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, jedoch darf dies nur den Ausnahmefall darstellen und nicht zu einer Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen. Deshalb ist gerade dann, wenn sich eine Partei gegen die Delegierung ausgesprochen hat, die Delegierung abzulehnen, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann vergleiche etwa zuletzt OGH 25. 7. 2001, 3 Nd 3/01 mwN; Mayr in Rechberger ZPO2 Paragraph 31, JN Rz 4; Ballon in Fasching ZPO2 Paragraph 31, JN Rz 6 jeweils mwN). Es müssen besonders schwerwiegende Gründe vorliegen, um eine Rechtssache gegen den Willen einer Partei dem zuständigen Gericht abzunehmen vergleiche RIS-Justiz RS0046455 mwN).

Davon ist jedoch hier nicht auszugehen. Hat die Beklagte doch erklärt, dass die bei ihr angestellten Bankmitarbeiter nach Wien reisen werden und die Beklagte diese Kosten alleine tragen werde. Da es sich bei den bisher beantragten Zeugen um Angestellte der Beklagten handelt und nicht ersichtlich ist, dass nicht im Rahmen von deren Arbeitstätigkeit die Reisen zur Zentrale in Wien im von der Beklagten dargestellten Sinne erforderlich wären, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine Delegierung dem klaren Interesse beider Parteien entsprechen würde. Im Übrigen hat auch der Kläger die Delegierung nur über Anregung des Gerichtes beantragt und vorweg noch erklärt, dass er trotz Empfehlung durch seinen Parteienvertreter die Klage nicht in Klagenfurt anhängig gemacht habe.

Anmerkung

E63399 08J05121

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0080ND00512.01.1008.000

Dokumentnummer

JJT_20011008_OGH0002_0080ND00512_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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