Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*****gmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Horst Auer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 120.000 S sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 13. September 1999, GZ 14 R 40/99a-25, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 12. November 1998, GZ 25 Cg 251/97h-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 8.112 S (darin 1.352 S USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Vom 16. Oktober 1994 bis 29. Jänner 1995 fand im Künstlerhaus in Wien eine vom Kunsthistorischen Museum (folgend: KHM) veranstaltete und budgetierte "Ägypten-Ausstellung" statt. Vor dieser Ausstellung mietete das (seinerzeit zuständige) Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, vertreten durch den Direktor des KHM, die Räumlichkeiten des Künstlerhauses. Der Direktor des KHM wollte während der Ausstellung sowohl eine "eigene" Cafeteria als auch einen Museumsshop betreiben. Da ihm dabei die Betriebsführung der klagenden Partei, die zu dieser Zeit im Künstlerhaus als Pächterin einen Buffetbetrieb ua im Foyer des Künstlerhauses führte, hinderlich war, traf er mit ihr unter Beteiligung von für das Künstlerhaus zuständigen Organisationen ("Gesellschaft bildende Künstler Österreich-Künstlerhaus" und Künstlerhaus BetriebsGmbH) am 23. 9. 1994 die Vereinbarung, die klagende Partei sollte während der Ausstellung den Ausstellungsbereich nicht gastronomisch betreuen und auch von ihrer Betriebspflicht befreit werden, wofür das KHM ihr für die vertraglichen Rechte und den Gewinnentgang eine Entschädigung (Abschlagszahlung) von 100.000 S zuzüglich USt biete. Dass die klagende Partei in diesem Zusammenhang auch (von ihr sonst benützte) Räumlichkeiten unterhalb des Stiegenaufganges räumen sollte, wurde weder ausdrücklich besprochen noch vereinbart. Die erste Hälfte des Betrages sollte zu Beginn der Ausstellung bezahlt werden, der Rest in der letzten Kalenderwoche 1994. Aufgrund dieser Vereinbarung stellte die klagende Partei den Buffetbetrieb ein und legte Rechnung an das KHM. Die Rechnung wurde mit der Begründung nicht beglichen, dass die seinerzeitige Vereinbarung auch den "Raum hinter dem Buffet (unter dem Stiegenaufgang)" mitumfasst hätte.
Die klagende Partei begehrt die Verurteilung der Republik zur Zahlung der ihr vom Direktor des KHM als Vertreter des zuständigen Bundesministers zugesagten 120.000 S. Die Zusage des Direktors des KHM sei nicht in die Teilrechtsfähigkeit des KHM nach § 31a ForschungsorganisationsG, BGBl Nr 341/1981 idF BGBl Nr 689/1991 (FOG), gefallen, weil er sie als Vertreter des zuständigen Bundesministers im Rahmen der Anmietung des Künstlerhauses für die budgetierte "Ägypten-Ausstellung" abgegeben habe, ohne sie (klagende Partei) auf eine diesbezügliche Vertretung des KHM im Rahmen von dessen Teilsrechtsfähigkeit hinzuweisen.Die klagende Partei begehrt die Verurteilung der Republik zur Zahlung der ihr vom Direktor des KHM als Vertreter des zuständigen Bundesministers zugesagten 120.000 S. Die Zusage des Direktors des KHM sei nicht in die Teilrechtsfähigkeit des KHM nach Paragraph 31 a, ForschungsorganisationsG, Bundesgesetzblatt Nr 341 aus 1981, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 689 aus 1991, (FOG), gefallen, weil er sie als Vertreter des zuständigen Bundesministers im Rahmen der Anmietung des Künstlerhauses für die budgetierte "Ägypten-Ausstellung" abgegeben habe, ohne sie (klagende Partei) auf eine diesbezügliche Vertretung des KHM im Rahmen von dessen Teilsrechtsfähigkeit hinzuweisen.
Der beklagte Bund beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Seinem - mehrfach anhand von Ergebnissen des Verfahrens geänderten - Vorbringen ist letztlich zu entnehmen, dass der Direktor des KHM bei der verfahrensbetroffenen Vereinbarung nicht den Bund (den Bundesminister), sondern das KHM im Rahmen von dessen Teilrechtsfähigkeit zum Betrieb eines Museumsshops (§ 31a Abs 1 Z 4 FOG) vertreten habe, weshalb der Bund gemäß § 31a Abs 4 FOG nicht hafte.Der beklagte Bund beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Seinem - mehrfach anhand von Ergebnissen des Verfahrens geänderten - Vorbringen ist letztlich zu entnehmen, dass der Direktor des KHM bei der verfahrensbetroffenen Vereinbarung nicht den Bund (den Bundesminister), sondern das KHM im Rahmen von dessen Teilrechtsfähigkeit zum Betrieb eines Museumsshops (Paragraph 31 a, Absatz eins, Ziffer 4, FOG) vertreten habe, weshalb der Bund gemäß Paragraph 31 a, Absatz 4, FOG nicht hafte.
Das Erstgericht erkannte im Sinne des Klagebegehrens.
Es vertrat die Rechtsansicht, der Direktor des KHM habe den Vertrag mit der klagenden Partei als Vertreter des Bundes "gemäß § 31a Abs 3 FOG" geschlossen und sohin den Bund verpflichtet. Bei dem gesamten (Vertrags-)Gespräch sei nicht erörtert worden, dass hier der Direktor des KHM nicht als Vertreter des Bundes, sondern als Vertreter des KHM in dessen Eigenschaft als teilrechtsfähige Persönlichkeit eingeschritten sei. Da er das "Objekt Künstlerhaus" als Vertreter des Bundes angemietet habe, sei für die klagende Partei nicht unterscheidbar gewesen, in welcher anderen Eigenschaft er die Vereinbarung vom 23. 9. 1994 abgeschlossen haben könnte.Es vertrat die Rechtsansicht, der Direktor des KHM habe den Vertrag mit der klagenden Partei als Vertreter des Bundes "gemäß Paragraph 31 a, Absatz 3, FOG" geschlossen und sohin den Bund verpflichtet. Bei dem gesamten (Vertrags-)Gespräch sei nicht erörtert worden, dass hier der Direktor des KHM nicht als Vertreter des Bundes, sondern als Vertreter des KHM in dessen Eigenschaft als teilrechtsfähige Persönlichkeit eingeschritten sei. Da er das "Objekt Künstlerhaus" als Vertreter des Bundes angemietet habe, sei für die klagende Partei nicht unterscheidbar gewesen, in welcher anderen Eigenschaft er die Vereinbarung vom 23. 9. 1994 abgeschlossen haben könnte.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge und erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil es keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu einem vergleichbaren Sachverhalt betreffend die Vertretung des Bundes oder eines teilrechtsfähigen Museums gebe. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und zutreffender Beweiswürdigung und billigte im Ergebnis auch die rechtliche Beurteilung des Erstrichters. Schwerpunkt der Vereinbarung vom 23. 9. 1994 sei die Einstellung des Cafeteria-Betriebs der klagenden Partei während der Ausstellungsdauer gewesen. Der Betrieb einer Cafeteria in einem Bundesmuseum gehöre indessen nicht zu den in § 31a Abs 1 FOG genannten Geschäften, bei denen diesem die (Teil-)Rechtspersönlichkeit zukomme. Der Direktor des KHM sei auch im Rahmen der Anmietung der Ausstellungsräume des Künstlerhauses für die beklagte Partei tätig gewesen und habe jedenfalls nicht deutlich erklärt, bei den Verhandlungen (vom 23. 9. 1994) als Vertreter des in Angelegenheiten des § 31a Abs 1 FOG rechtsfähigen KHM aufzutreten. Daher sei davon auszugehen, dass (seine) Vertragspartner allenfalls vorhandene Beschränkungen seiner Vertretungsmacht nicht kennen konnten, weshalb solche allfälligen Beschränkungen ihnen gegenüber unwirksam seien. Die beklagte Partei müsse daher die vom Direktor des KHM dem Anschein nach in ihrem Namen mit der klagenden Partei geschlossenen Vereinbarung gegen sich gelten lassen.Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge und erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil es keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu einem vergleichbaren Sachverhalt betreffend die Vertretung des Bundes oder eines teilrechtsfähigen Museums gebe. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und zutreffender Beweiswürdigung und billigte im Ergebnis auch die rechtliche Beurteilung des Erstrichters. Schwerpunkt der Vereinbarung vom 23. 9. 1994 sei die Einstellung des Cafeteria-Betriebs der klagenden Partei während der Ausstellungsdauer gewesen. Der Betrieb einer Cafeteria in einem Bundesmuseum gehöre indessen nicht zu den in Paragraph 31 a, Absatz eins, FOG genannten Geschäften, bei denen diesem die (Teil-)Rechtspersönlichkeit zukomme. Der Direktor des KHM sei auch im Rahmen der Anmietung der Ausstellungsräume des Künstlerhauses für die beklagte Partei tätig gewesen und habe jedenfalls nicht deutlich erklärt, bei den Verhandlungen (vom 23. 9. 1994) als Vertreter des in Angelegenheiten des Paragraph 31 a, Absatz eins, FOG rechtsfähigen KHM aufzutreten. Daher sei davon auszugehen, dass (seine) Vertragspartner allenfalls vorhandene Beschränkungen seiner Vertretungsmacht nicht kennen konnten, weshalb solche allfälligen Beschränkungen ihnen gegenüber unwirksam seien. Die beklagte Partei müsse daher die vom Direktor des KHM dem Anschein nach in ihrem Namen mit der klagenden Partei geschlossenen Vereinbarung gegen sich gelten lassen.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen die zweitinstanzliche Entscheidung erhobene Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt.
Die Bundesmuseen (darunter auch das KHM) unterstehen als Einrichtungen des Bundes dem (nach dem BundesministerienG in der jeweiligen Fassung) zuständigen Bundesminister (§ 31 Abs 1 FOG). Während nach den §§ 1 und 2 des derzeit gültigen BundesmuseenG BGBl I Nr 115/1998 iVm § 1 der Museumsordnung für das KHM, BGBl II Nr. 463/1998 das KHM ab 1. 1. 1999 als wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechtes (des Bundes) eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, kam im Zeitpunkt der hier strittigen Vereinbarung vom 23. 9. 1994 den Bundesmuseen (damit auch dem KHM) gemäß § 31a Abs 1 FOG (idF BGBl Nr 689/1991) Rechtspersönlichkeit und damit eigene Verpflichtungsfähigkeit unter Ausschaltung der Haftung des Bundes (§ 31a Abs 4 FOG) nur in den dort genannten Rechtsangelegenheiten (Geschäften) zu: Im vorliegenden Fall kommen dafür nur die in Z 4 leg cit genannten Angelegenheiten in Betracht, die unter den Betrieb eines "Museumsshops" zusammenzufassen sind.Die Bundesmuseen (darunter auch das KHM) unterstehen als Einrichtungen des Bundes dem (nach dem BundesministerienG in der jeweiligen Fassung) zuständigen Bundesminister (Paragraph 31, Absatz eins, FOG). Während nach den Paragraphen eins und 2 des derzeit gültigen BundesmuseenG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 115 aus 1998, in Verbindung mit Paragraph eins, der Museumsordnung für das KHM, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 463 aus 1998, das KHM ab 1. 1. 1999 als wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechtes (des Bundes) eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, kam im Zeitpunkt der hier strittigen Vereinbarung vom 23. 9. 1994 den Bundesmuseen (damit auch dem KHM) gemäß Paragraph 31 a, Absatz eins, FOG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 689 aus 1991,) Rechtspersönlichkeit und damit eigene Verpflichtungsfähigkeit unter Ausschaltung der Haftung des Bundes (Paragraph 31 a, Absatz 4, FOG) nur in den dort genannten Rechtsangelegenheiten (Geschäften) zu: Im vorliegenden Fall kommen dafür nur die in Ziffer 4, leg cit genannten Angelegenheiten in Betracht, die unter den Betrieb eines "Museumsshops" zusammenzufassen sind.
Von der Revisionswerberin wird nicht bestritten, dass der Direktor des KHM für die budgetierte "Ägypten-Ausstellung" seines Museums das Künstlerhaus als Vertreter des zuständigen Bundesministers mietete und damit den Bund verpflichtete. Soweit der zuständige Bundesminister dafür nicht ohnedies eine ausdrückliche Bevollmächtigung des Direktors des KHM zur Besorgung dieser privatwirtschaftlichen Tätigkeit iSd § 2 Abs 3 und § 7 Abs 5 des BundesministerienG 1986 BGBl 76/1986 erteilt haben sollte, muss der Bund die ihn verpflichtende Vertretungsmacht des Direktors des KHM (ungeachtet allfälliger interner Beschränkungen derselben) auch gegenüber der (mangels Kenntnis oder Offenlegung fehlender oder eingeschränkter Vertretungsmacht) als redlich anzusehenden klagenden Partei infolge der analogen Anwendung des § 1029 zweiter Satz ABGB gegen sich gelten lassen (vgl SZ 52/80; SZ 52/82 = JBl 1980, 92; Wilhelm, Die Vertretung von Gebietskörperschaften im Privatrecht [Forschungen aus Staat und Recht 54] 201 ff; insb 205 und 216 ff). Da nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen der Direktor des KHM beim Versprechen einer Abschlagszahlung von 100.000 S zuzüglich USt gegenüber der klagenden Partei für die Einstellung ihres Cafeteria-Betriebs während der Ausstellungsdauer auf eine Änderung seiner Vertreterstellung (von der Vertretung des Bundesministers zur Vertretung des "eigenberechtigten" KHM) nicht hingewiesen hat, im Übrigen aber nach dem Gesagten selbst eine Überschreitung der internen Beschränkung seiner Vollmacht der insoweit redlichen klagenden Partei nicht entgegengehalten werden können, haftet der Bund für die festgestellte, nach den Verfahrensergebnissen auch nicht (durch die weitere Räumung weiterer Pachträumlichkeiten der klagenden Partei) bedingte Zahlungszusage des Direktors des KHM. Dabei muss nicht mehr näher untersucht werden, ob die verfahrensgegenständliche Zusage (einer Abschlagszahlung für die während der Ausstellungsdauer im gemieteten Künstlerhaus von der klagenden Partei übernommene Verpflichtung zur Nichtausübung des Cafeteria-Betriebes) überhaupt unter die Geschäfte des § 31a Abs 1 Z 4 FOG in der seinerzeit anzuwendenden Fassung zu subsumieren wäre, könnte doch damit ebenso gut die "weitere Freimachung" des Mietobjekts "von dort bestehenden Pachtrechten" für die Zwecke der Ausstellung im Rahmen der gesamten Anmietung des Künstlerhauses als dem Bundesminister vorbehaltene Agende gesehen werden.Von der Revisionswerberin wird nicht bestritten, dass der Direktor des KHM für die budgetierte "Ägypten-Ausstellung" seines Museums das Künstlerhaus als Vertreter des zuständigen Bundesministers mietete und damit den Bund verpflichtete. Soweit der zuständige Bundesminister dafür nicht ohnedies eine ausdrückliche Bevollmächtigung des Direktors des KHM zur Besorgung dieser privatwirtschaftlichen Tätigkeit iSd Paragraph 2, Absatz 3 und Paragraph 7, Absatz 5, des BundesministerienG 1986 Bundesgesetzblatt 76 aus 1986, erteilt haben sollte, muss der Bund die ihn verpflichtende Vertretungsmacht des Direktors des KHM (ungeachtet allfälliger interner Beschränkungen derselben) auch gegenüber der (mangels Kenntnis oder Offenlegung fehlender oder eingeschränkter Vertretungsmacht) als redlich anzusehenden klagenden Partei infolge der analogen Anwendung des Paragraph 1029, zweiter Satz ABGB gegen sich gelten lassen vergleiche SZ 52/80; SZ 52/82 = JBl 1980, 92; Wilhelm, Die Vertretung von Gebietskörperschaften im Privatrecht [Forschungen aus Staat und Recht 54] 201 ff; insb 205 und 216 ff). Da nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen der Direktor des KHM beim Versprechen einer Abschlagszahlung von 100.000 S zuzüglich USt gegenüber der klagenden Partei für die Einstellung ihres Cafeteria-Betriebs während der Ausstellungsdauer auf eine Änderung seiner Vertreterstellung (von der Vertretung des Bundesministers zur Vertretung des "eigenberechtigten" KHM) nicht hingewiesen hat, im Übrigen aber nach dem Gesagten selbst eine Überschreitung der internen Beschränkung seiner Vollmacht der insoweit redlichen klagenden Partei nicht entgegengehalten werden können, haftet der Bund für die festgestellte, nach den Verfahrensergebnissen auch nicht (durch die weitere Räumung weiterer Pachträumlichkeiten der klagenden Partei) bedingte Zahlungszusage des Direktors des KHM. Dabei muss nicht mehr näher untersucht werden, ob die verfahrensgegenständliche Zusage (einer Abschlagszahlung für die während der Ausstellungsdauer im gemieteten Künstlerhaus von der klagenden Partei übernommene Verpflichtung zur Nichtausübung des Cafeteria-Betriebes) überhaupt unter die Geschäfte des Paragraph 31 a, Absatz eins, Ziffer 4, FOG in der seinerzeit anzuwendenden Fassung zu subsumieren wäre, könnte doch damit ebenso gut die "weitere Freimachung" des Mietobjekts "von dort bestehenden Pachtrechten" für die Zwecke der Ausstellung im Rahmen der gesamten Anmietung des Künstlerhauses als dem Bundesminister vorbehaltene Agende gesehen werden.
Aus den dargelegten Erwägungen bleibt die Revision ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50,, 41 ZPO.
Anmerkung
E63569 03A00140European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0030OB00014.00F.1009.000Dokumentnummer
JJT_20011009_OGH0002_0030OB00014_00F0000_000