TE OGH 2001/10/9 3Ob247/01x

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Veröffentlicht am 09.10.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei W*****, vertreten durch Weiss-Tessbach Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die verpflichtete Partei A***** , vertreten durch Dr. Christine Wolf, Rechtsanwältin in Wien, wegen S 500.000 sA, über den "außerordentlichen" Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 25. Juli 2001, GZ 22 R 261/01s-26, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der "außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht im gegen die verpflichtete Partei geführten Zwangsversteigerungsverfahren den Beschluss des Erstgerichtes, mit dem die Versteigerungsbedingungen genehmigt und der Schätzwert der beiden betroffenen Liegenschaften festgesetzt worden war.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluss gerichtete, irrig als "außerordentlicher" bezeichnete Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist, wie schon das Rekursgericht ausgesprochen hat, nach § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Es handelt sich um eine voll bestätigende Entscheidung, ein Ausnahmefall liegt weder nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (Klagszurückweisung) noch nach Sonderbestimmungen der Exekutionsordnung (hier auf Grund der Einbringung des Exekutionsantrages vor dem 1. 10. 2000 noch idF vor der EO-Novelle 2000) vor. Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.Der gegen diesen Beschluss gerichtete, irrig als "außerordentlicher" bezeichnete Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist, wie schon das Rekursgericht ausgesprochen hat, nach Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig. Es handelt sich um eine voll bestätigende Entscheidung, ein Ausnahmefall liegt weder nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO (Klagszurückweisung) noch nach Sonderbestimmungen der Exekutionsordnung (hier auf Grund der Einbringung des Exekutionsantrages vor dem 1. 10. 2000 noch in der Fassung vor der EO-Novelle 2000) vor. Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E63584 03A02471

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0030OB00247.01X.1009.000

Dokumentnummer

JJT_20011009_OGH0002_0030OB00247_01X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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