TE OGH 2001/10/9 3Ob215/01s

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Veröffentlicht am 09.10.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Monique Maria B*****, 2. Eva G*****, 3. Dr. Peter S***** und 4. Dr. Michaela S*****, alle vertreten durch Dr. Heinrich Rösch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ferdinand B*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Maria Paumgartner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 13. Juli 2001, GZ 41 R 170/01f-18, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Beklagte übersieht, dass neben der Außerstreitstellung vom 7. 9. 2000 auch damit übereinstimmende Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen am 10. 4. 2000 vorliegen, weshalb mangels Anhaltspunkt für eine zumindest zweimalige Änderung in der Zwischenzeit die Vorinstanzen vom Gleichbleiben ausgehen konnten, ohne dass es weiterer Feststellungen bedurft hätte. Im Übrigen bezog sich die Bestreitung der Aktivlegitimation ersichtlich auf die als nicht gegeben festgestellte ausschließliche Zuweisung des Mietobjekts an einen Miteigentümer.

Im Zusammenhang mit der behaupteten Geldforderung gegen die Kläger übergeht der Beklagte stillschweigend die vom Rekursgericht dazu ohnehin zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs MietSlg 22.207 (= SZ 43/48 = EvBl 1970/278; die beiden anderen Zitate betreffen allerdings nicht einschlägige Entscheidungen des Rekursgerichts selbst). Zudem hat zuletzt der Oberste Gerichtshof ausdrücklich auch das bei Bestandverträgen bestehende Verbot der Zurückbehaltung und Aufrechnung in analoger Anwendung der §§ 1109, 1440 ABGB auch auf die Wohnungsdienstbarkeit ausgedehnt (immolex 1999/42 = MietSlg 50.230).Im Zusammenhang mit der behaupteten Geldforderung gegen die Kläger übergeht der Beklagte stillschweigend die vom Rekursgericht dazu ohnehin zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs MietSlg 22.207 (= SZ 43/48 = EvBl 1970/278; die beiden anderen Zitate betreffen allerdings nicht einschlägige Entscheidungen des Rekursgerichts selbst). Zudem hat zuletzt der Oberste Gerichtshof ausdrücklich auch das bei Bestandverträgen bestehende Verbot der Zurückbehaltung und Aufrechnung in analoger Anwendung der Paragraphen 1109,, 1440 ABGB auch auf die Wohnungsdienstbarkeit ausgedehnt (immolex 1999/42 = MietSlg 50.230).

Diese Fragen begründen daher ebenso wenig erhebliche Rechtsfragen wie jene, die die Auslegung eines konkreten Mietvertrags im Einzelfall, der keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt, betreffen (zahlreiche Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0112106).

Anmerkung

E63881 03A02151

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0030OB00215.01S.1009.000

Dokumentnummer

JJT_20011009_OGH0002_0030OB00215_01S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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