TE OGH 2001/10/9 3Ob241/01i

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Veröffentlicht am 09.10.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Steiner & Mag. Isbetcherian Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei Harald H*****, vertreten durch Dr. Wilhelm Huber, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1. 92.565,68 S sA (im führenden Verfahren 27 C 957/00p des Erstgerichts) und 2. 422.424,82 S sA (im verbundenen Verfahren 27 C 1050/00i des Erstgerichts), über die außerordentliche Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 21. Juni 2001, GZ 34 R 217/01s-23, mit dem infolge Berufung des Beklagten das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 16. Februar 2001, GZ 27 C 957/00p-14, teilweise abgeändert wurde, in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Soweit sich die außerordentliche Revision gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung im führenden Akt richtet, wird der Akt dem Berufungsgericht im Sinn des § 507b Abs 2 ZPO übermittelt.römisch eins. Soweit sich die außerordentliche Revision gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung im führenden Akt richtet, wird der Akt dem Berufungsgericht im Sinn des Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO übermittelt.

II. Soweit sich die außerordentliche Revision gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung im verbundenen Akt richtet, wird sie zurückgewiesen.römisch II. Soweit sich die außerordentliche Revision gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung im verbundenen Akt richtet, wird sie zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu I: Da die Streitwerte der zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahren, in denen die Kaufpreise für verschiedene, nacheinander bestellte und gelieferte Installationswaren begehrt (und zuerkannt) wurden, für die Beurteilung der Rechtmittelzulässigkeit nicht zusammenzurechnen sind, was der Beklagte in seiner Zulassungsbeschwerde für möglich hielt und in eventu zum Anlass für eine getrennte Vorgangsweise (Abänderungsantrag verbunden mit ordentlicher Revision an das Berufungsgericht im führenden Verfahren und außerordentlicher Revision an den Obersten Gerichtshof im verbundenen Verfahren) nahm, kann der Oberste Gerichtshof über die Revision im führenden Verfahren (mit einem Streitwert von 92.565,68 S) derzeit nicht entscheiden:

Gemäß § 508 Abs 1 ZPO kann eine Partei bei einem 52.000 S, jedoch nicht 260.000 S übersteigenden Streitwert den Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch, die ordentliche Revision sei unzulässig, dahin gehend abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Mit dem selben Schriftsatz ist auch die ordentliche Revision auszuführen. Erst wenn das Berufungsgericht dem Abänderungsantrag stattgibt, darf der Oberste Gerichtshof über eine derartige Revision entscheiden. Da der Beklagte in diesem Verfahren bereits einen Abänderungsantrag an das Berufungsgericht gestellt hat, sind die Akten direkt an das Berufungsgericht zu übermitteln.Gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO kann eine Partei bei einem 52.000 S, jedoch nicht 260.000 S übersteigenden Streitwert den Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch, die ordentliche Revision sei unzulässig, dahin gehend abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Mit dem selben Schriftsatz ist auch die ordentliche Revision auszuführen. Erst wenn das Berufungsgericht dem Abänderungsantrag stattgibt, darf der Oberste Gerichtshof über eine derartige Revision entscheiden. Da der Beklagte in diesem Verfahren bereits einen Abänderungsantrag an das Berufungsgericht gestellt hat, sind die Akten direkt an das Berufungsgericht zu übermitteln.

Zu II: Die Zurückweisung der außerordentlichen Revision im verbundenen Verfahren (mit einem Streitwert von 422.424,82 S) gründet sich - mit Ausnahme der Anfechtung der zweitinstanzlichen Kostenentscheidung - auf § 508a Abs 2 ZPO, weil die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliegen (§ 510 Abs 3 ZPO).Zu II: Die Zurückweisung der außerordentlichen Revision im verbundenen Verfahren (mit einem Streitwert von 422.424,82 S) gründet sich - mit Ausnahme der Anfechtung der zweitinstanzlichen Kostenentscheidung - auf Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO, weil die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vorliegen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Eine zweitinstanzliche Kostenentscheidung kann wegen des in § 528 Abs 2 Z 3 ZPO normierten absoluten Rechtsmittelausschlusses nicht - auch nicht wegen allfälliger Nichtigkeit - angefochten werden.Eine zweitinstanzliche Kostenentscheidung kann wegen des in Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO normierten absoluten Rechtsmittelausschlusses nicht - auch nicht wegen allfälliger Nichtigkeit - angefochten werden.

Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung der außerordentlichen Revision im verbundenen Verfahren.

Anmerkung

E63119 03A02411

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0030OB00241.01I.1009.000

Dokumentnummer

JJT_20011009_OGH0002_0030OB00241_01I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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