TE OGH 2001/10/10 9ObA254/01w

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Veröffentlicht am 10.10.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter OLWR Dr. Peter Hübner und Franz Gansch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden und gefährdeten Partei C***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Bernhard Hainz, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei Wolfgang L*****, Geschäftsführer, *****, vertreten durch Dr. Erich Hermann und Dr. Markus Ludvik, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert S 500.000), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. August 2001, GZ 9 Ra 265/01h-15, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 47 ASGG zurückgewiesen (§§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 47, ASGG zurückgewiesen (Paragraphen 402, Absatz 4,, 78 EO in Verbindung mit Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht verkennt keineswegs die Rechtsprechung, nach welcher auch die drohende Gefahr des Verlustes von Kunden als unwiederbinglicher Schaden im Sinne des § 381 Z 2 EO angesehen werden kann (RIS-Justiz RS0005256). Aber auch für die Annahme eines unwiederbringlichen Schadens durch drohenden Kundenverlust muss sich diese Tatsache aus dem vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt ergeben oder es müssen konkrete Umstände vorliegen, die den Eintritt dieses Nachteiles als wahrscheinlich erscheinen lassen (RIS-Justiz RS0005256, insbes 7 Ob 605/83 = MietSlg 35.880, 7 Ob 711/87, 6 Ob 545/88). Soweit das Rekursgericht ausreichendes Tatsachenvorbringen im letzterem Sinne und demzufolge die erforderliche Bescheinigung des drohenden Kundenverlustes vermisste, liegt darin eine vertretbare Rechtsauffassung, welche sich einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzieht. Es kann im Revisionsrekursverfahren auch nicht mehr darauf eingegangen werden, ob bei Aufnahme der angebotenen Bescheinigungsmittel weitere, der klagenden Partei günstigere Feststellungen hätten getroffen werden können, weil im Rekursverfahren weder eine Rüge wegen Verfahrensmängeln noch eine Rechtsrüge betreffend fehlender Feststellungen erhoben wurden.Das Rekursgericht verkennt keineswegs die Rechtsprechung, nach welcher auch die drohende Gefahr des Verlustes von Kunden als unwiederbinglicher Schaden im Sinne des Paragraph 381, Ziffer 2, EO angesehen werden kann (RIS-Justiz RS0005256). Aber auch für die Annahme eines unwiederbringlichen Schadens durch drohenden Kundenverlust muss sich diese Tatsache aus dem vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt ergeben oder es müssen konkrete Umstände vorliegen, die den Eintritt dieses Nachteiles als wahrscheinlich erscheinen lassen (RIS-Justiz RS0005256, insbes 7 Ob 605/83 = MietSlg 35.880, 7 Ob 711/87, 6 Ob 545/88). Soweit das Rekursgericht ausreichendes Tatsachenvorbringen im letzterem Sinne und demzufolge die erforderliche Bescheinigung des drohenden Kundenverlustes vermisste, liegt darin eine vertretbare Rechtsauffassung, welche sich einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzieht. Es kann im Revisionsrekursverfahren auch nicht mehr darauf eingegangen werden, ob bei Aufnahme der angebotenen Bescheinigungsmittel weitere, der klagenden Partei günstigere Feststellungen hätten getroffen werden können, weil im Rekursverfahren weder eine Rüge wegen Verfahrensmängeln noch eine Rechtsrüge betreffend fehlender Feststellungen erhoben wurden.

Anmerkung

E63648 09B02541

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:009OBA00254.01W.1010.000

Dokumentnummer

JJT_20011010_OGH0002_009OBA00254_01W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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