Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Gunter Krainhöfner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Herbert Böhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Wilhelmine K*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr. Peter Brodner und Dr. Daniela Altendorfer-Eberl, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Pflegegeld, über Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. März 2001, GZ 7 Rs 50/01d-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 23. Oktober 2000, GZ 24 Cgs 75/00k-12, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, dass die Klägerin mangels eines 120 Stunden übersteigenden Pflegebedarfs die Voraussetzungen für ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 3 nicht erreicht (§ 4 Abs 2 BPGG), ist zutreffend, weshalb es genügt, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Bei der im Rechtsmittelverfahren allein strittigen Frage des zeitlichen Ausmaßes des Betreuungsbedarfes für Mobilitätshilfe im engeren Sinn (§ 1 Abs 3 EinstV) handelt es sich um eine rechtliche Beurteilung, welche von der beklagten Partei zutreffend im Rahmen ihrer Rechtsrüge bekämpft wurde. Es trifft zwar zu, dass nach ständiger Rechtsprechung die in § 1 Abs 3 EinstV zum BPGG auf einen Tag bezogenen Richtwerte - beispielsweise für Mobilitätshilfe im engeren Sinn - im Wesentlichen nur als Orientierungshilfe für die Rechtsanwendung dienen sollen und daher im Einzelfall auch unterschritten oder überschritten werden können (SSV-NF 10/97 mwN ua; RIS-Justiz RS0053147). Es handelt sich bei diesen Richtwerten jedoch um auf der Arbeit einer Expertengruppe, der unter anderem Pflegepersonal, ärztliche Sachverständige und Behindertenvertreter angehörten, beruhende zeitliche Vorgaben für jene "durchschnittliche" Zeit, die für die betreffende Verrichtung im Regelfall aufzuwenden ist (vgl Pfeil, Neuregelung der Pflegevorsorge 183). Das Berufungsgericht hat nachvollziehbar begründet, warum im konkreten Einzelfall - anders als bei den den Entscheidungen SSV-NF 11/118 und 10 ObS 254/99x (= SSV-NF 13/123) zugrunde liegenden Sachverhalten - der Betreuungsaufwand der Klägerin im Rahmen der Mobilitätshilfe im engeren Sinn den dafür vorgesehenen Richtwert von 30 Minuten täglich (= 15 Stunden monatlich) nicht überschreitet. Die von der Revisionswerberin dagegen vorgebrachten Argumente haben in der Entscheidung des Berufungsgerichtes unter Zugrundelegung der vom Erstgericht dazu getroffenen Feststellungen, wonach die Klägerin einen Teil der im häuslichen Bereich ihrer Garconniere im Ablauf des täglichen Lebens vorkommenden Lagewechsel (insbesondere Aufstehen, Niederlegen sowie Umdrehen im Bett) noch selbst vornehmen kann, jedoch zur Fortbewegung im Zimmer einer Hilfsperson bedarf, Berücksichtigung gefunden. Es ist daher nicht mehr entscheidungsrelevant, ob der Klägerin allenfalls auch die Verwendung eines Rollators möglich und zumutbar wäre.Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, dass die Klägerin mangels eines 120 Stunden übersteigenden Pflegebedarfs die Voraussetzungen für ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 3 nicht erreicht (Paragraph 4, Absatz 2, BPGG), ist zutreffend, weshalb es genügt, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Bei der im Rechtsmittelverfahren allein strittigen Frage des zeitlichen Ausmaßes des Betreuungsbedarfes für Mobilitätshilfe im engeren Sinn (Paragraph eins, Absatz 3, EinstV) handelt es sich um eine rechtliche Beurteilung, welche von der beklagten Partei zutreffend im Rahmen ihrer Rechtsrüge bekämpft wurde. Es trifft zwar zu, dass nach ständiger Rechtsprechung die in Paragraph eins, Absatz 3, EinstV zum BPGG auf einen Tag bezogenen Richtwerte - beispielsweise für Mobilitätshilfe im engeren Sinn - im Wesentlichen nur als Orientierungshilfe für die Rechtsanwendung dienen sollen und daher im Einzelfall auch unterschritten oder überschritten werden können (SSV-NF 10/97 mwN ua; RIS-Justiz RS0053147). Es handelt sich bei diesen Richtwerten jedoch um auf der Arbeit einer Expertengruppe, der unter anderem Pflegepersonal, ärztliche Sachverständige und Behindertenvertreter angehörten, beruhende zeitliche Vorgaben für jene "durchschnittliche" Zeit, die für die betreffende Verrichtung im Regelfall aufzuwenden ist vergleiche Pfeil, Neuregelung der Pflegevorsorge 183). Das Berufungsgericht hat nachvollziehbar begründet, warum im konkreten Einzelfall - anders als bei den den Entscheidungen SSV-NF 11/118 und 10 ObS 254/99x (= SSV-NF 13/123) zugrunde liegenden Sachverhalten - der Betreuungsaufwand der Klägerin im Rahmen der Mobilitätshilfe im engeren Sinn den dafür vorgesehenen Richtwert von 30 Minuten täglich (= 15 Stunden monatlich) nicht überschreitet. Die von der Revisionswerberin dagegen vorgebrachten Argumente haben in der Entscheidung des Berufungsgerichtes unter Zugrundelegung der vom Erstgericht dazu getroffenen Feststellungen, wonach die Klägerin einen Teil der im häuslichen Bereich ihrer Garconniere im Ablauf des täglichen Lebens vorkommenden Lagewechsel (insbesondere Aufstehen, Niederlegen sowie Umdrehen im Bett) noch selbst vornehmen kann, jedoch zur Fortbewegung im Zimmer einer Hilfsperson bedarf, Berücksichtigung gefunden. Es ist daher nicht mehr entscheidungsrelevant, ob der Klägerin allenfalls auch die Verwendung eines Rollators möglich und zumutbar wäre.
Der Revision ist somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E63452 10C03081European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00308.01V.1010.000Dokumentnummer
JJT_20011010_OGH0002_010OBS00308_01V0000_000