TE OGH 2001/10/10 10ObS305/01b

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.10.2001
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Gunter Krainhöfner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Herbert Böhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Christine K*****, geborene V*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr. Kurt Dellisch, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Pflegegeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Mai 2001, GZ 7 Rs 94/01z-32, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 9. Februar 2001, GZ 31 Cgs 209/99f-27, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor. Dies bedarf keiner näheren Begründung (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO). Es trifft jedenfalls nicht zu, dass das Berufungsgericht in entscheidenden Punkten ohne Beweiswiederholung über den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt hinausgehende Tatsachenfeststellungen getroffen hätte. Es hat vielmehr bereits das Erstgericht ausdrücklich festgestellt, dass die Muskeldystrophie mit einer Lähmung im Beinbereich einhergeht, bei der Klägerin jedoch keine Beinlähmung vorliegt, sie bei einer geringeren statomotorischen Belastung wie beispielsweise im Liegen ihre Beine noch aktiv bewegen kann, die Beeinträchtigung der Geh- und Stehfähigkeit der Klägerin in ihren Auswirkungen jedoch der bei einer Muskeldystrophie gegebenen Beeinträchtigung vergleichbar ist (vgl S 5 im Ersturteil).Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor. Dies bedarf keiner näheren Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO). Es trifft jedenfalls nicht zu, dass das Berufungsgericht in entscheidenden Punkten ohne Beweiswiederholung über den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt hinausgehende Tatsachenfeststellungen getroffen hätte. Es hat vielmehr bereits das Erstgericht ausdrücklich festgestellt, dass die Muskeldystrophie mit einer Lähmung im Beinbereich einhergeht, bei der Klägerin jedoch keine Beinlähmung vorliegt, sie bei einer geringeren statomotorischen Belastung wie beispielsweise im Liegen ihre Beine noch aktiv bewegen kann, die Beeinträchtigung der Geh- und Stehfähigkeit der Klägerin in ihren Auswirkungen jedoch der bei einer Muskeldystrophie gegebenen Beeinträchtigung vergleichbar ist vergleiche S 5 im Ersturteil).

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, wonach die bei der Klägerin bestehende Myopathie ihrem Inhalt nach den im § 4a Abs 1 BPGG aufgezählten Diagnosen (insbesondere der Muskeldystrophie) nicht vergleichbar und in ihren Auswirkungen auch nicht gänzlich gleichzusetzen ist, ist zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Wie der erkennende Senat bereits in den im ersten Rechtsgang ergangenen Beschluss vom 24. Oktober 2000 (ON 21) näher dargelegt hat, kommt die von der Klägerin angestrebte analoge Anwendung der in § 4a BPGG normierten diagnosebezogenen Mindesteinstufung nur dann in Betracht, wenn die Klägerin eine der in § 4a Abs 1 BPGG ausdrücklich angeführten Diagnosen ihrem Inhalt nach vergleichbare und in ihren Auswirkungen gleichzusetzende Diagnose aufweist. Dies ist bei der Klägerin jedoch nach zutreffender Ansicht des Berufungsgerichtes nicht der Fall, weil die Diagnosen unterschiedlich sind und auch die Auswirkungen im Hinblick auf eine Lähmung der Beine nicht gleichzusetzen sind. Damit liegen aber die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Bestimmungen über eine diagnosebezogene Mindesteinstufung nach § 4a BPGG nicht vor. Es sei in diesem Zusammenhang noch darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber erst jüngst im Zuge der Änderung des BPGG durch die Novelle BGBl I 2001/69 die im § 4a Abs 1 BPGG erwähnte Diagnose "Muskeldystrophie" durch den Ausdruck "genetische Muskeldystrophie" ersetzt hat und damit eine weitere Klarstellung dieses für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung als maßgebend erachteten medizinischen Begriffes vorgenommen hat. Der Klägerin gebührt daher aufgrund funktionsbezogener Einstufung lediglich Pflegegeld in der nicht mehr strittigen Höhe der Stufe 3.Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, wonach die bei der Klägerin bestehende Myopathie ihrem Inhalt nach den im Paragraph 4 a, Absatz eins, BPGG aufgezählten Diagnosen (insbesondere der Muskeldystrophie) nicht vergleichbar und in ihren Auswirkungen auch nicht gänzlich gleichzusetzen ist, ist zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Wie der erkennende Senat bereits in den im ersten Rechtsgang ergangenen Beschluss vom 24. Oktober 2000 (ON 21) näher dargelegt hat, kommt die von der Klägerin angestrebte analoge Anwendung der in Paragraph 4 a, BPGG normierten diagnosebezogenen Mindesteinstufung nur dann in Betracht, wenn die Klägerin eine der in Paragraph 4 a, Absatz eins, BPGG ausdrücklich angeführten Diagnosen ihrem Inhalt nach vergleichbare und in ihren Auswirkungen gleichzusetzende Diagnose aufweist. Dies ist bei der Klägerin jedoch nach zutreffender Ansicht des Berufungsgerichtes nicht der Fall, weil die Diagnosen unterschiedlich sind und auch die Auswirkungen im Hinblick auf eine Lähmung der Beine nicht gleichzusetzen sind. Damit liegen aber die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Bestimmungen über eine diagnosebezogene Mindesteinstufung nach Paragraph 4 a, BPGG nicht vor. Es sei in diesem Zusammenhang noch darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber erst jüngst im Zuge der Änderung des BPGG durch die Novelle BGBl römisch eins 2001/69 die im Paragraph 4 a, Absatz eins, BPGG erwähnte Diagnose "Muskeldystrophie" durch den Ausdruck "genetische Muskeldystrophie" ersetzt hat und damit eine weitere Klarstellung dieses für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung als maßgebend erachteten medizinischen Begriffes vorgenommen hat. Der Klägerin gebührt daher aufgrund funktionsbezogener Einstufung lediglich Pflegegeld in der nicht mehr strittigen Höhe der Stufe 3.

Der Revision ist somit ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E63449 10C03051

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00305.01B.1010.000

Dokumentnummer

JJT_20011010_OGH0002_010OBS00305_01B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten