Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Gunter Krainhöfner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Herbert Böhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach der am 15. Oktober 2000 verstorbenen Martha Emilie N*****, zuletzt Pensionistin in *****, vertreten durch Dr. Gerold Herzog und andere Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Pflegegeld, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Mai 2001, GZ 7 Rs 198/00t-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 21. Juli 2000, GZ 31 Cgs 101/00b-8, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.
Text
Begründung:
Das Erstgericht gab dem von der ursprünglichen Klägerin Martha Emilie N***** erhobenen Klagebegehren insoweit statt, als es die beklagte Partei im bereits bescheidmäßig zuerkannten Umfang verpflichtete, der Klägerin ab 1. 1. 2000 Pflegegeld der Stufe 4 in Höhe von S 8.535 monatlich zu gewähren. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren wies das Erstgericht ab. Es stellte im Wesentlichen fest, dass die am 14. 2. 1910 geborene Klägerin infolge Beeinträchtigung der Beingelenke nicht mehr geh- und stehfähig war. Sie war zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz (21. Juli 2000) 90 Jahre alt und "weitgehend" an das Bett und an einen Rollstuhl gebunden, den sie nicht selbständig benützen konnte. Sie war damals geistig noch rege, jedoch teilweise harninkontinent und hörmäßig eingeschränkt, sodass man sich nur in lauter Umgangssprache mit ihr unterhalten konnte. Ein Hörgerät konnte sie benutzen. Sie konnte sich - wenn auch sehr eingeschränkt - mit Hilfe eines Galgens im Bett ein wenig umlagern und brauchte eine eigene Matratze für die Dekubitusprophylaxe. Ein regelmäßiges Umlagern im Bett sowie ein Herausnehmen der Klägerin war pflegerisch nicht notwendig. Die Klägerin konnte die Mahlzeiten noch selbst einnehmen. Sie benötigte fremde Hilfe für das An- und Auskleiden, die Inkontinenzreinigung, Körperpflege, Zubereitung der Mahlzeiten, Medikamenteneinnahme und Spritzenverabreichung, Unterstützung bei der Verrichtung der Notdurft, Mobilitätshilfe im engeren und im weiteren Sinn, Beischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten, Reinigung von Wohnung und Gebrauchsgegenständen sowie für die Pflege der Leib- und Bettwäsche.
Weiter stellte das Erstgericht fest, dass die Beheizung des Wohnraums der Klägerin durch eine Elektroheizung gewährleistet sei. Bei der Klägerin bestehe keine wesentliche medizinische Notfallsituation, sie sei jedoch "rund um die Uhr" pflegebedürftig. Da die Klägerin geistig sehr kompetent sei, müsse man nicht immer außerplanmäßig regelmäßig nachschauen, was gerade passiere.
Diese Feststellungen wurden vom Erstgericht in rechtlicher Hinsicht dahin beurteilt, dass der Pflegebedarf der Klägerin zwar mehr als 180 Stunden monatlich betrage, bei ihr jedoch wegen ihrer geistigen Kompetenz und Zuverlässigkeit kein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich sei, weshalb der Klägerin nur Pflegegeld in der bescheidmäßig zuerkannten Höhe der Stufe 4 gebühre.
Gegen dieses Urteil brachte die Klägerin Berufung ein. Nach Vorlage der Akten an das Gericht zweiter Instanz verstarb die Klägerin am 15. 10. 2000. Mit Eingabe vom 3. 11. 2000 beantragten die Klagevertreter die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens zugunsten der Verlassenschaft.
Das Berufungsgericht fasste daraufhin am 30. 5. 2001 den Beschluss, das unterbrochene Verfahren zugunsten der Verlassenschaft der verstorbenen Klägerin fortzusetzen und stellte dazu fest, dass die einzige im Sinne des § 76 Abs 2 erster Satz ASGG und § 19 Abs 3 erster Satz BPGG fortsetzungsberechtigte Person auf ihr vorrangiges Fortsetzungsrecht verzichtet habe, weshalb nach Ablauf der vorgesehenen Sechsmonatsfrist das Verfahren antragsgemäß zugunsten der Verlassenschaft nach der verstorbenen Klägerin fortzusetzen sei. In der Sache selbst fasste das Berufungsgericht einen Aufhebungsbeschluss, in welchem es aussprach, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Das Berufungsgericht erachtete die Mängel- und Tatsachenrüge als nicht berechtigt, gelangte aber in rechtlicher Hinsicht zu dem Ergebnis, dass die bisher vorliegenden Feststellungen des Erstgerichtes zur Beantwortung der Frage, ob der Zustand der Klägerin eine dauernde Bereitschaft einer Pflegeperson verlange, nicht ausreichten. So sei den Feststellungen des Erstgerichtes nicht zu entnehmen, ob bei der Klägerin regelmäßig koordinierte Betreuungsmaßnahmen auch während der Nachtstunden notwendig gewesen seien. Die bei der Klägerin nur teilweise gegebene Harninkontinenz werde trotz der Bettlägerigkeit kein Anlass für Betreuungsmaßnahmen während der Nacht sein, wenn ihre Folgen durch Windeln beherrschbar seien. Ob dies der Fall gewesen sei, sei noch festzustellen. Es hätte aber eine medikamentöse Behandlung in den Nachtstunden durch eine Pflegeperson erforderlich gewesen sein können oder die Pflegeperson hätte wenigstens kurzfristig - von der Klägerin abrufbar - bereit sein müssen. Auch darüber, ob dies der Fall gewesen sei, seien noch Feststellungen zu treffen. Es werde weiters zu klären sein, was mit der Feststellung gemeint sei, die Klägerin sei "rund um die Uhr" pflegebedürftig. Zu prüfen sei sodann rechtlich, ob die Immobilität der Klägerin allein bereits die Pflegegeldstufe 5 rechtfertigte (SSV-NF 11/3). Schließlich sei noch zu beurteilen, ob seit dem letzten, dem gegenständlichen Bescheid vom 23. 2. 2000 vorangegangenen Pflegegeldzuspruch eine wesentliche Änderung im Gesundheitszustand der Klägerin eingetreten sei.Das Berufungsgericht fasste daraufhin am 30. 5. 2001 den Beschluss, das unterbrochene Verfahren zugunsten der Verlassenschaft der verstorbenen Klägerin fortzusetzen und stellte dazu fest, dass die einzige im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, erster Satz ASGG und Paragraph 19, Absatz 3, erster Satz BPGG fortsetzungsberechtigte Person auf ihr vorrangiges Fortsetzungsrecht verzichtet habe, weshalb nach Ablauf der vorgesehenen Sechsmonatsfrist das Verfahren antragsgemäß zugunsten der Verlassenschaft nach der verstorbenen Klägerin fortzusetzen sei. In der Sache selbst fasste das Berufungsgericht einen Aufhebungsbeschluss, in welchem es aussprach, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Das Berufungsgericht erachtete die Mängel- und Tatsachenrüge als nicht berechtigt, gelangte aber in rechtlicher Hinsicht zu dem Ergebnis, dass die bisher vorliegenden Feststellungen des Erstgerichtes zur Beantwortung der Frage, ob der Zustand der Klägerin eine dauernde Bereitschaft einer Pflegeperson verlange, nicht ausreichten. So sei den Feststellungen des Erstgerichtes nicht zu entnehmen, ob bei der Klägerin regelmäßig koordinierte Betreuungsmaßnahmen auch während der Nachtstunden notwendig gewesen seien. Die bei der Klägerin nur teilweise gegebene Harninkontinenz werde trotz der Bettlägerigkeit kein Anlass für Betreuungsmaßnahmen während der Nacht sein, wenn ihre Folgen durch Windeln beherrschbar seien. Ob dies der Fall gewesen sei, sei noch festzustellen. Es hätte aber eine medikamentöse Behandlung in den Nachtstunden durch eine Pflegeperson erforderlich gewesen sein können oder die Pflegeperson hätte wenigstens kurzfristig - von der Klägerin abrufbar - bereit sein müssen. Auch darüber, ob dies der Fall gewesen sei, seien noch Feststellungen zu treffen. Es werde weiters zu klären sein, was mit der Feststellung gemeint sei, die Klägerin sei "rund um die Uhr" pflegebedürftig. Zu prüfen sei sodann rechtlich, ob die Immobilität der Klägerin allein bereits die Pflegegeldstufe 5 rechtfertigte (SSV-NF 11/3). Schließlich sei noch zu beurteilen, ob seit dem letzten, dem gegenständlichen Bescheid vom 23. 2. 2000 vorangegangenen Pflegegeldzuspruch eine wesentliche Änderung im Gesundheitszustand der Klägerin eingetreten sei.
Gegen diesen Aufhebungsbeschluss richtet sich der auf die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Rekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung de Berufungsgerichtes im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern.
Die beklagte Partei hat sich am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist gemäß § 47 Abs 2 ASGG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zulässig, weil es sich um eine Sozialrechtssache nach § 46 Abs 3 Z 3 ASGG handelt, jedoch nicht berechtigt.Der Rekurs ist gemäß Paragraph 47, Absatz 2, ASGG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig, weil es sich um eine Sozialrechtssache nach Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG handelt, jedoch nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 ZPO keiner näheren Begründung. Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat (wie hier die unterlassene Einvernahme der ehemaligen Hausärztin der Klägerin und die unterlassene Einholung eines HNO-Sachverständigengutachtens), können nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates - auch in Sozialrechtssachen - nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN ua).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, ZPO keiner näheren Begründung. Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat (wie hier die unterlassene Einvernahme der ehemaligen Hausärztin der Klägerin und die unterlassene Einholung eines HNO-Sachverständigengutachtens), können nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates - auch in Sozialrechtssachen - nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN ua).
Unbestritten ist, dass die inzwischen verstorbene Versicherte einen Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich hatte. Für das Vorliegen der von der klagenden Partei nach ihren Revisionsausführungen begehrten Pflegegeldstufe 5 ist es notwendig, dass bei der Versicherten zusätzlich ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich war, wie es in § 6 EinstV dahin näher definiert wird, dass dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich ist. Die Voraussetzungen für die Pflegegeldstufe 5 waren bereits mehrfach Gegenstand von Entscheidungen des erkennenden Senates. Die Grundsätze der Rechtsprechung können dabei nicht punktuell aus einer Entscheidung und losgelöst von der gesamten Judikaturlinie abgeleitet werden. Danach ist das Erfordernis der dauernden Bereitschaft (§ 6 EinstV) dahin zu verstehen, dass die Pflegebedürftige jederzeit Kontakt mit der Pflegeperson aufnehmen und diese in angemessener Zeit die erforderliche Betreuung und Hilfe leisten kann oder die Pflegeperson von sich aus in angemessenen Zeitabständen Kontakt mit der Pflegebedürftigen aufnimmt (SSV-NF 10/129, 11/48, 10 ObS 64/99f, 10 ObS 113/00s ua, RIS-Justiz RS0106361 [T 6]). Dabei handelt es sich um eine Definition der rechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf die Pflegegeldstufe 5. Soweit in § 16 Z 2 der Richtlinien des Hauptverbandes für die einheitliche Anwendung des BPGG in der seit 1. 4. 1999 geltenden Fassung der Amtlichen Verlautbarung Nr 41/1999, kundgemacht in SozSi 1999, 360 ff, auf andere als im BPGG und in der EinstV vorgesehenen Kriterien abgestellt wird, sind diese für die Gerichte nicht verbindlich (SSV-NF 11/3 mwN ua). Abzustellen ist somit darauf, ob bei der verstorbenen Versicherten eine "dauernde" Bereitschaft und damit ein aus diesem Kriterium abzuleitender "außergewöhnlicher" Pflegeaufwand im dargestellten Sinne erforderlich war. Die dauernde Bereitschaft erfordert nicht die permanente Anwesenheit der Pflegeperson beim oder in unmittelbarer Nähe des Pflegebedürftigen selbst, zumal die Erbringung der Pflegeleistungen nicht unverzüglich notwendig, sondern auch in gewissen zeitlichen Abständen möglich ist (Fürstl-Grasser/Pallinger, Die neue Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz samt Erläuterungen, SozSi 1999, 282 ff [287]). ob die Voraussetzungen für einen "außergewöhnlichen" Pflegeaufwand im Sinn des § 6 EinstV in einem konkreten Fall vorliegen, ist ausgehend von den Feststellungen über die Bedürfnisse des Betroffenen im konkreten Fall zu prüfen. Nur auf diese Grundlage ist die Entscheidung im Einzelfall möglich.Unbestritten ist, dass die inzwischen verstorbene Versicherte einen Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich hatte. Für das Vorliegen der von der klagenden Partei nach ihren Revisionsausführungen begehrten Pflegegeldstufe 5 ist es notwendig, dass bei der Versicherten zusätzlich ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich war, wie es in Paragraph 6, EinstV dahin näher definiert wird, dass dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich ist. Die Voraussetzungen für die Pflegegeldstufe 5 waren bereits mehrfach Gegenstand von Entscheidungen des erkennenden Senates. Die Grundsätze der Rechtsprechung können dabei nicht punktuell aus einer Entscheidung und losgelöst von der gesamten Judikaturlinie abgeleitet werden. Danach ist das Erfordernis der dauernden Bereitschaft (Paragraph 6, EinstV) dahin zu verstehen, dass die Pflegebedürftige jederzeit Kontakt mit der Pflegeperson aufnehmen und diese in angemessener Zeit die erforderliche Betreuung und Hilfe leisten kann oder die Pflegeperson von sich aus in angemessenen Zeitabständen Kontakt mit der Pflegebedürftigen aufnimmt (SSV-NF 10/129, 11/48, 10 ObS 64/99f, 10 ObS 113/00s ua, RIS-Justiz RS0106361 [T 6]). Dabei handelt es sich um eine Definition der rechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf die Pflegegeldstufe 5. Soweit in Paragraph 16, Ziffer 2, der Richtlinien des Hauptverbandes für die einheitliche Anwendung des BPGG in der seit 1. 4. 1999 geltenden Fassung der Amtlichen Verlautbarung Nr 41/1999, kundgemacht in SozSi 1999, 360 ff, auf andere als im BPGG und in der EinstV vorgesehenen Kriterien abgestellt wird, sind diese für die Gerichte nicht verbindlich (SSV-NF 11/3 mwN ua). Abzustellen ist somit darauf, ob bei der verstorbenen Versicherten eine "dauernde" Bereitschaft und damit ein aus diesem Kriterium abzuleitender "außergewöhnlicher" Pflegeaufwand im dargestellten Sinne erforderlich war. Die dauernde Bereitschaft erfordert nicht die permanente Anwesenheit der Pflegeperson beim oder in unmittelbarer Nähe des Pflegebedürftigen selbst, zumal die Erbringung der Pflegeleistungen nicht unverzüglich notwendig, sondern auch in gewissen zeitlichen Abständen möglich ist (Fürstl-Grasser/Pallinger, Die neue Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz samt Erläuterungen, SozSi 1999, 282 ff [287]). ob die Voraussetzungen für einen "außergewöhnlichen" Pflegeaufwand im Sinn des Paragraph 6, EinstV in einem konkreten Fall vorliegen, ist ausgehend von den Feststellungen über die Bedürfnisse des Betroffenen im konkreten Fall zu prüfen. Nur auf diese Grundlage ist die Entscheidung im Einzelfall möglich.
Die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen bieten nach zutreffender Ansicht des Berufungsgerichtes noch keine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Notwendigkeit einer dauernden Bereitschaft einer Pflegeperson. So wird das Erstgericht vor allem seine Feststellung, die Klägerin sei aufgrund ihrer Immobilität "jedenfalls rund um die Uhr" pflegebedürftig, dahin zu konkretisieren haben, inwiefern dadurch die Notwendigkeit einer dauernden Bereitschaft einer Pflegeperson zum Ausdruck gebracht werden soll. Die Feststellung, dass die Versicherte weitgehend an das Bett bzw den Rollstuhl gebunden war, rechtfertigt für sich allein noch nicht die Annahme der Voraussetzungen für den Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 5, weil für die hiefür notwendigen Maßnahmen allenfalls im Rahmen der von der Pflegeperson bestimmten, in größeren Zeitabständen vorgenommenen Betreuungsleistungen Vorsorge getroffen werden könnte. Für die Erfüllung der Voraussetzungen der Stufe 5 wäre vielmehr erforderlich, dass Umstände vorliegen, die eine dauernde Bereitschaft einer Pflegeperson erforderlich machen. Aus der aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles ergangenen Entscheidung SSV-NF 11/3 kann somit nicht ein verallgemeinerungsfähiger Grundsatz dahin abgeleitet werden, dass eine weitgehende Immobilität des Versicherten für sich allein bereits in jedem Fall einen Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 5 rechtfertige (vgl 10 ObS 364/98x). Ob aber im vorliegenden Fall unter weiterer Berücksichtigung der vom Berufungsgericht als noch näher klärungsbedürftig angesehenen Fragen der Inkontinenzversorgung und der medikamentösen Behandlung der Versicherten von der Notwendigkeit einer dauernden Bereitschaft einer Pflegeperson auszugehen ist, wird erst nach Vorliegen der dazu noch notwendigen ergänzenden Feststellungen beurteilt werden können. Hingegen erscheint das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Neubemessung des Pflegegeldes nach § 9 Abs 4 BPGG nach der bisherigen Aktenlage nicht in Frage gestellt, zumal die beklagte Partei mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. 2. 2000 ein der Versicherten seit dem 1. 7. 1993 gewährtes Pflegegeld der Stufe 2 auf ein solches der Stufe 4 erhöht hat und somit offenbar auch selbst von einer entsprechenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherten gegenüber dem Zeitpunkt der ursprünglichen Gewährung ausgeht. Infolge des Todes der Versicherten wird allerdings ein Leistungsanspruch der nunmehr klagenden Verlassenschaft zeitlich zu befristen sein.Die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen bieten nach zutreffender Ansicht des Berufungsgerichtes noch keine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Notwendigkeit einer dauernden Bereitschaft einer Pflegeperson. So wird das Erstgericht vor allem seine Feststellung, die Klägerin sei aufgrund ihrer Immobilität "jedenfalls rund um die Uhr" pflegebedürftig, dahin zu konkretisieren haben, inwiefern dadurch die Notwendigkeit einer dauernden Bereitschaft einer Pflegeperson zum Ausdruck gebracht werden soll. Die Feststellung, dass die Versicherte weitgehend an das Bett bzw den Rollstuhl gebunden war, rechtfertigt für sich allein noch nicht die Annahme der Voraussetzungen für den Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 5, weil für die hiefür notwendigen Maßnahmen allenfalls im Rahmen der von der Pflegeperson bestimmten, in größeren Zeitabständen vorgenommenen Betreuungsleistungen Vorsorge getroffen werden könnte. Für die Erfüllung der Voraussetzungen der Stufe 5 wäre vielmehr erforderlich, dass Umstände vorliegen, die eine dauernde Bereitschaft einer Pflegeperson erforderlich machen. Aus der aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles ergangenen Entscheidung SSV-NF 11/3 kann somit nicht ein verallgemeinerungsfähiger Grundsatz dahin abgeleitet werden, dass eine weitgehende Immobilität des Versicherten für sich allein bereits in jedem Fall einen Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 5 rechtfertige vergleiche 10 ObS 364/98x). Ob aber im vorliegenden Fall unter weiterer Berücksichtigung der vom Berufungsgericht als noch näher klärungsbedürftig angesehenen Fragen der Inkontinenzversorgung und der medikamentösen Behandlung der Versicherten von der Notwendigkeit einer dauernden Bereitschaft einer Pflegeperson auszugehen ist, wird erst nach Vorliegen der dazu noch notwendigen ergänzenden Feststellungen beurteilt werden können. Hingegen erscheint das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Neubemessung des Pflegegeldes nach Paragraph 9, Absatz 4, BPGG nach der bisherigen Aktenlage nicht in Frage gestellt, zumal die beklagte Partei mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. 2. 2000 ein der Versicherten seit dem 1. 7. 1993 gewährtes Pflegegeld der Stufe 2 auf ein solches der Stufe 4 erhöht hat und somit offenbar auch selbst von einer entsprechenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherten gegenüber dem Zeitpunkt der ursprünglichen Gewährung ausgeht. Infolge des Todes der Versicherten wird allerdings ein Leistungsanspruch der nunmehr klagenden Verlassenschaft zeitlich zu befristen sein.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass die Feststellungsgrundlage ergänzungsbedürftig sei, ist daher zutreffend, sodass dem Rekurs ein Erfolg versagt bleiben musste.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.
Anmerkung
E63445 10C02981European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00298.01Y.1010.000Dokumentnummer
JJT_20011010_OGH0002_010OBS00298_01Y0000_000