TE OGH 2001/10/10 7Nd513/01

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Veröffentlicht am 10.10.2001
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Adalbert S*****, vertreten durch Dr. Karl Friedrich Strobl und Mag. Gernot Strobl, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die Antragsgegnerin Renate S*****, vertreten durch Dr. Ekkehard Erlacher und Dr. Renate Erlacher-Philadelphy, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse infolge Delegierungsantrages der Antragsgegnerin in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag der Antragsgegnerin, die Rechtssache gemäß § 31 JN an das Bezirksgericht Kufstein zu delegieren, wird nicht Folge gegeben.Dem Antrag der Antragsgegnerin, die Rechtssache gemäß Paragraph 31, JN an das Bezirksgericht Kufstein zu delegieren, wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Mit dem beim Bezirksgericht Salzburg eingebrachten Antrag gemäß §§ 81 ff EheG begehrt der Antragsteller die Aufteilung hinsichtlich eines Miteigentumsanteiles an einer Liegenschaft verbunden mit Wohnungseigentum (Ehewohnung) in W***** (Gerichtsbezirk Kufstein). Zum Beweis seines Vorbringens beruft sich der Antragsteller auf seine Einvernahme und die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen über den Wert des Liegenschaftsanteiles.Mit dem beim Bezirksgericht Salzburg eingebrachten Antrag gemäß Paragraphen 81, ff EheG begehrt der Antragsteller die Aufteilung hinsichtlich eines Miteigentumsanteiles an einer Liegenschaft verbunden mit Wohnungseigentum (Ehewohnung) in W***** (Gerichtsbezirk Kufstein). Zum Beweis seines Vorbringens beruft sich der Antragsteller auf seine Einvernahme und die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen über den Wert des Liegenschaftsanteiles.

Die Antragsgegnerin bestritt den vom Antragsteller angegebenen Wert des Anteils und die von ihm genannte Höhe der Belastungen. Auch sie bot als Beweis ihre Einvernahme sowie die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen und zuletzt die Einvernahme des Hausverwalters in Wörgl "NN", dessen Name und Adresse nachgereicht werde, an. Gleichzeitig stellte die Antragsgegnerin den Antrag auf Delegierung der Rechtssache aus Zweckmäßigkeitsgründen an das Bezirksgericht Kufstein, da es dem Antragsteller leichter möglich sei, nach Kufstein zu fahren, als der Antragsgegnerin infolge ihrer Berufstätigkeit und Doppelbelastung als alleinerziehende Mutter nach Salzburg. Der Liegenschaftsanteil sei einer Schätzung zu unterziehen, die zweckmäßiger von einem in Wörgl oder Umgebung ansässigen Sachverständigen vorgenommen werden könne. Es werden von der Antragsgegnerin "zweifelsohne" noch in Wörgl lebende Personen als Zeugen angeboten werden müssen.

Der Antragsteller sprach sich gegen die Delegierung aus. Auch das Bezirksgericht Salzburg sei ohne weiteres in der Lage, für die Schätzung der Ehewohnung einen geeigneten Sachverständigen zu bestellen.

Das Bezirksgericht Salzburg befürwortete die Delegierung.

Rechtliche Beurteilung

Auch im Außerstreitverfahren können die Parteien einen Antrag auf Delegierung stellen (RIS Justiz RS0046292). Eine Delegierung nach § 31 JN kommt nur in Betracht, wenn klare und überwiegende Zweckmäßigkeitsgründe dafür sprechen. Kann die Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten beider Parteien beantwortet werden und widerspricht einer der beiden Parteien der Delegierung, ist der widersprechenden Partei in der Regel der Vorzug zu geben (6 Nd 512/96, 7 Nd 520/00). Berufliche Inanspruchnahme einer Partei rechtfertigt die Delegierung nicht (RIS-Justiz RS0046163). Die Beurteilung einer Delegation nach § 31 JN hat sich auf die Frage der Zweckmäßigkeit aus den Gesichtspunkten der Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu beschränken (RIS-Justiz RS0046333). Die Delegierung an ein anderes Gericht soll aber grundsätzlich die Ausnahme bilden. Eine großzügige Anwendung der Delegierungsbestimmungen würde sonst im Ergebnis zu einer unvertretbaren Lockerung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen (8 Nd 506/89, 2 Nd 6/95, 7 Nd 520/00, RIS-Justiz RS0046589).Auch im Außerstreitverfahren können die Parteien einen Antrag auf Delegierung stellen (RIS Justiz RS0046292). Eine Delegierung nach Paragraph 31, JN kommt nur in Betracht, wenn klare und überwiegende Zweckmäßigkeitsgründe dafür sprechen. Kann die Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten beider Parteien beantwortet werden und widerspricht einer der beiden Parteien der Delegierung, ist der widersprechenden Partei in der Regel der Vorzug zu geben (6 Nd 512/96, 7 Nd 520/00). Berufliche Inanspruchnahme einer Partei rechtfertigt die Delegierung nicht (RIS-Justiz RS0046163). Die Beurteilung einer Delegation nach Paragraph 31, JN hat sich auf die Frage der Zweckmäßigkeit aus den Gesichtspunkten der Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu beschränken (RIS-Justiz RS0046333). Die Delegierung an ein anderes Gericht soll aber grundsätzlich die Ausnahme bilden. Eine großzügige Anwendung der Delegierungsbestimmungen würde sonst im Ergebnis zu einer unvertretbaren Lockerung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen (8 Nd 506/89, 2 Nd 6/95, 7 Nd 520/00, RIS-Justiz RS0046589).

Eine klare und überwiegende Zweckmäßigkeit der Delegierung zu Gunsten beider Parteien ist im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Zum gegenwärtigen Verfahrensstand wurde lediglich die Parteieneinvernahme der Streitteile und die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Die Namhaftmachung eines Zeugen "NN" und die Ankündigung, noch weitere Zeugen mit dem Wohnsitz in Wörgl namhaft zu machen, sind noch keine wirksamen Beweisanträge, die bei der Beurteilung der Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden könnten. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist allenfalls auch an die Bestellung eines Sachverständigen im Rechtshilfeweg im Sinne der §§ 36 ff JN zu denken.Eine klare und überwiegende Zweckmäßigkeit der Delegierung zu Gunsten beider Parteien ist im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Zum gegenwärtigen Verfahrensstand wurde lediglich die Parteieneinvernahme der Streitteile und die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Die Namhaftmachung eines Zeugen "NN" und die Ankündigung, noch weitere Zeugen mit dem Wohnsitz in Wörgl namhaft zu machen, sind noch keine wirksamen Beweisanträge, die bei der Beurteilung der Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden könnten. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist allenfalls auch an die Bestellung eines Sachverständigen im Rechtshilfeweg im Sinne der Paragraphen 36, ff JN zu denken.

Dem Delegierungsantrag war daher nicht stattzugeben.

Anmerkung

E63309 07J05131

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0070ND00513.01.1010.000

Dokumentnummer

JJT_20011010_OGH0002_0070ND00513_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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