Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hannelore E*****, Funkbotendienst, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Waldeck und Dr. Hubert Hasenauer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei L***** GesmbH, *****, vertreten durch den Geschäftsführer Ludwig M*****, wegen S 138.713,45 sA, über den vom Geschäftsführer der beklagten Partei in deren Namen erhobenen Antrag auf Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichtes Linz den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Ablehungsantrag wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Dem Geschäftsführer der beklagten Gesellschaft wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Urfahr Umgebung vom 12. 1. 2000 ein Sachwalter für die Vertretung vor Gerichten (mit Ausnahme von Strafverfahren) beigegeben.
Rechtliche Beurteilung
In dem Umfang, in dem ihm der Sachwalter beigegeben wurde, ist daher der Betroffene - vom hier nicht interessierenden Fall des Sachwalterschaftsverfahrens selbst abgesehen - prozessunfähig (RIS-Justiz RS0103637; zuletzt 1 N 506/99). Da der vom Gericht zur Äußerung aufgeforderte Sachwalter erklärte, den vom Betroffenen eingebrachten Ablehungsantrag nicht zu genehmigen, war dieser Antrag daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E63650 09I05081European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:00900N00508.01.1010.000Dokumentnummer
JJT_20011010_OGH0002_00900N00508_0100000_000