TE OGH 2001/10/10 9N508/01

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.10.2001
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hannelore E*****, Funkbotendienst, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Waldeck und Dr. Hubert Hasenauer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei L***** GesmbH, *****, vertreten durch den Geschäftsführer Ludwig M*****, wegen S 138.713,45 sA, über den vom Geschäftsführer der beklagten Partei in deren Namen erhobenen Antrag auf Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichtes Linz den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Ablehungsantrag wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Dem Geschäftsführer der beklagten Gesellschaft wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Urfahr Umgebung vom 12. 1. 2000 ein Sachwalter für die Vertretung vor Gerichten (mit Ausnahme von Strafverfahren) beigegeben.

Rechtliche Beurteilung

In dem Umfang, in dem ihm der Sachwalter beigegeben wurde, ist daher der Betroffene - vom hier nicht interessierenden Fall des Sachwalterschaftsverfahrens selbst abgesehen - prozessunfähig (RIS-Justiz RS0103637; zuletzt 1 N 506/99). Da der vom Gericht zur Äußerung aufgeforderte Sachwalter erklärte, den vom Betroffenen eingebrachten Ablehungsantrag nicht zu genehmigen, war dieser Antrag daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E63650 09I05081

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:00900N00508.01.1010.000

Dokumentnummer

JJT_20011010_OGH0002_00900N00508_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten