Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, in der Beschwerdesache der MP in Hauskirchen, vertreten durch Dr. Gerhard Koller, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Friedrich-Schmidt-Platz 7, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 4. April 2005, Zl. III-36/04, betreffend amtswegige Abmeldung gemäß § 15 Meldegesetz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 29. März 2007 auf Berichtigung des hg. Beschlusses vom 20. Februar 2007, Zl. 2005/05/0159-5, wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Beschluss vom 20. Februar 2007, Zl. 2005/05/0159-5, hat der Verwaltungsgerichtshof die gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 4. April 2005, Zl. III-36/04, erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Fehlens der Möglichkeit einer Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
Mit ihrem am 3. April 2007 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Schriftsatz vom 29. März 2007 stellt die Beschwerdeführerin den Antrag "auf Berichtigung einer offenkundigen Unrichtigkeit in der Beschlussausfertigung des VwGH vom 20.3.2007, Zl. 2005/05/0159-5" und um "Neubeurteilung der Beschwerdeberechtigung".
Gemäß § 43 Abs. 7 VwGG können Schreib- oder Rechnungsfehler oder andere offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten im Erkenntnis jederzeit von Amts wegen berichtigt werden. Gleiches gilt für Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes, die das Verfahren vor dem Gerichtshof beenden (vgl. Artikel 14 Abs. 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes).
Daraus ergibt sich zunächst, dass den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein Antragsrecht auf Berechtigung von Schreib- und Rechnungsfehlern nicht zusteht (vgl. den hg. Beschluss vom 2. Juli 2003, Zl. 2003/08/0128). Ein förmlicher Berichtigungsantrag ist daher unzulässig. Schon deshalb musste der gegenständliche Antrag zurückgewiesen werden.
Zu einer amtswegigen Berichtigung sieht sich der Gerichtshof nicht veranlasst. Ein Schreib- oder Rechnungsfehler liegt nicht vor. Von einer anderen, offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeit kann nur dann gesprochen werden, wenn die ursprüngliche Entscheidung den Gedanken, den der Gerichtshof offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben, d.h. also, wenn die zu berichtigende Entscheidung dem Willen des Gerichtshofes offensichtlich nicht entsprochen hat (vgl. auch hiezu den oben genannten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes mwN.).
Der Berichtigungsantrag der Beschwerdeführerin bekämpft - gleich einem Rechtsmittel - die vom Verwaltungsgerichtshof in der Begründung seines Beschlusses vom 20. Februar 2007 vertretene Rechtsauffassung, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend die Abmeldung ihrer minderjährigen Kinder nach § 15 Meldegesetz 1991 nicht deren gesetzliche Vertreterin war, als unzutreffend. Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes ist aber ein weiterer Rechtsbehelf nicht eingeräumt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 29. Jänner 2008
Im RIS seit
13.05.2008Zuletzt aktualisiert am
01.10.2008