TE OGH 2001/10/10 9Ob229/01v

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Veröffentlicht am 10.10.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Wolfgang M*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Peter H. Bönsch, Rechtsanwalt in Mondsee, gegen die Antragsgegner 1) Rudolf M*****, Angestellter, 2) Wilfriede M*****, Pensionistin, beide *****, beide vertreten durch Dr. Rolf Höhenwarter, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Benützungsregelung, infolge des "außerordentlichen" Revisionsrekurses der Antragsgegner gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 30. Juli 2001, GZ 54 R 106/01d-26, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg vom 19. Februar 2001, GZ Nc 186/99i-23, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seinen Beschluss durch einen Bewertungsausspruch gemäß § 13 Abs 2 AußStrG zu ergänzen.Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seinen Beschluss durch einen Bewertungsausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AußStrG zu ergänzen.

Text

Begründung:

Antragsteller und Antragsgegner sind zu verschiedenen Anteilen Miteigentümer eines Wochenendhauses, bei dem es sich um ein Superädifikat handelt.

Über Antrag des Antragstellers regelte das Erstgericht die Benützung dieses Objektes dergestalt, dass es dem Antragsteller das Recht zur ausschließlichen Benützung für die Zeit vom 1. 2. bis 31. 7. jeden Jahres einräumte, dem Erstantragsgegner das Recht zur ausschließlichen Benützung für die Zeit vom 1. 8. bis zum 31. 1. des Folgejahres und der Zweitantragsgegnerin das Recht zur Benützung ohne jede zeitliche Beschränkung.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei. Eine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes iS des § 13 Abs 2 AußStrG erachtete es als entbehrlich, da der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur sei.Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig sei. Eine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes iS des Paragraph 13, Absatz 2, AußStrG erachtete es als entbehrlich, da der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur sei.

Gegen diese Entscheidung erhoben die Antragsgegner einen als "außerordentlichen" bezeichneten Revisionsrekurs.

Über dieses Rechtsmittel kann derzeit nicht entschieden werden.

Rechtliche Beurteilung

Das Begehren auf Erlassung einer Benützungsregelung für eine Liegenschaft betrifft nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs einen Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur (7 Ob 213/99w; 3 Ob 292/00p). Nichts anderes kann für das Begehren auf Benützungsregelung für ein Superädifikat gelten. Spricht das Rekursgericht - wie hier - aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, so hat es daher gemäß § 13 Abs 2 AußStrG ferner auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 260.000 S übersteigt oder nicht.Das Begehren auf Erlassung einer Benützungsregelung für eine Liegenschaft betrifft nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs einen Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur (7 Ob 213/99w; 3 Ob 292/00p). Nichts anderes kann für das Begehren auf Benützungsregelung für ein Superädifikat gelten. Spricht das Rekursgericht - wie hier - aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, so hat es daher gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AußStrG ferner auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 260.000 S übersteigt oder nicht.

Da ein solcher Bewertungsausspruch unterblieb, wird ihn das Gericht zweiter Instanz nachzuholen haben. Erst nach Vorliegen eines solchen Ausspruchs wird das verfahrensrechtliche Schicksal des "außerordentlichen Rekurses" des Antragstellers beurteilbar sein (§ 14 Abs 3 und § 14a AußStrG).Da ein solcher Bewertungsausspruch unterblieb, wird ihn das Gericht zweiter Instanz nachzuholen haben. Erst nach Vorliegen eines solchen Ausspruchs wird das verfahrensrechtliche Schicksal des "außerordentlichen Rekurses" des Antragstellers beurteilbar sein (Paragraph 14, Absatz 3 und Paragraph 14 a, AußStrG).

Anmerkung

E63404 09A02291

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0090OB00229.01V.1010.000

Dokumentnummer

JJT_20011010_OGH0002_0090OB00229_01V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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