TE OGH 2001/10/10 9ObA217/01d

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Veröffentlicht am 10.10.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter OLWR Dr. Peter Hübner und Franz Gansch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dragica B*****, Arbeiterin, *****, vertreten durch Dr. Rudolf Christian Stiehl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Karl R*****, Gastwirt, *****, vertreten durch Mag. Huberta Gheneff-Fürst, Rechtsanwältin in Wien, wegen S 475.661,80 brutto sA (Revisionsinteresse S 210.000,- netto sA), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. April 2001, GZ 7 Ra 35/01w-27, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es trifft zu, dass laufende Aufwendungen von Lebensgefährten für die gemeinsame Wohnung, für den gemeinsamen Unterhalt oder für zum sofortigen Verbrauch bestimmte Anschaffungen im Falle der Aufhebung der Lebensgemeinschaft nicht rückforderbar sind, weil sie ihrer Natur nach für den entsprechenden Zeitraum der bestehenden Lebensgemeinschaft bestimmt sind und daher im Falle der Aufhebung der Lebensgemeinschaft ihren Zweck nicht verfehlt haben (SZ 69/89; RIS-Justiz RS0033701). Außergewöhnliche Zuwendungen hingegen, die in der dem anderen Lebensgefährten erkennbaren Erwartung des Fortbestehens der Lebensgemeinschaft, einer späteren Eheschließung, einer letztwilligen Zuwendung oder sonstigen Versorgung oder des Eintritts eines anderen künftigen Erfolges (vorläufig unentgeltlich) erbracht wurden, sind, wenn sich die Erwartung in der Folge nicht erfüllt, iS des § 1435 ABGB rückforderbar (RIS-Justiz RS0033914; JBl 1988, 253). Bei Dienstleistungen wird in Fällen bewusster Inanspruchnahme durch den Empfänger (über den Bereicherungsanspruch hinaus) ein angemessenes Entgelt in Analogie zu § 1152 ABGB zugesprochen (EFSlg 54.320 uva; vgl auch Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 8 zu § 1435 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).Es trifft zu, dass laufende Aufwendungen von Lebensgefährten für die gemeinsame Wohnung, für den gemeinsamen Unterhalt oder für zum sofortigen Verbrauch bestimmte Anschaffungen im Falle der Aufhebung der Lebensgemeinschaft nicht rückforderbar sind, weil sie ihrer Natur nach für den entsprechenden Zeitraum der bestehenden Lebensgemeinschaft bestimmt sind und daher im Falle der Aufhebung der Lebensgemeinschaft ihren Zweck nicht verfehlt haben (SZ 69/89; RIS-Justiz RS0033701). Außergewöhnliche Zuwendungen hingegen, die in der dem anderen Lebensgefährten erkennbaren Erwartung des Fortbestehens der Lebensgemeinschaft, einer späteren Eheschließung, einer letztwilligen Zuwendung oder sonstigen Versorgung oder des Eintritts eines anderen künftigen Erfolges (vorläufig unentgeltlich) erbracht wurden, sind, wenn sich die Erwartung in der Folge nicht erfüllt, iS des Paragraph 1435, ABGB rückforderbar (RIS-Justiz RS0033914; JBl 1988, 253). Bei Dienstleistungen wird in Fällen bewusster Inanspruchnahme durch den Empfänger (über den Bereicherungsanspruch hinaus) ein angemessenes Entgelt in Analogie zu Paragraph 1152, ABGB zugesprochen (EFSlg 54.320 uva; vergleiche auch Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 8 zu Paragraph 1435, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).

Der Beklagte hat über 15 Jahre die uneingeschränkte Arbeitsleistung der Klägerin entgegengenommen, die diese in Erwartung der Eheschließung bzw einer gesicherten gemeinsamen Zukunft erbracht hat, ohne dafür finanzielle Gegenleistungen zu erhalten. Einbehalten hat sie sich lediglich Trinkgelder, aus denen allerdings die Wochenendeinkäufe für die Streitteile und weitere Ausgaben für gemeinsame Zwecke bestritten wurden. Die Auffassung, dass der Beklagte bei dieser Sachlage erkennen musste, dass die Arbeitsleistungen nicht aus bloßer Gefälligkeit sondern nur im Hinblick auf die Erwartung des Fortbestandes des gemeinsamen Lebens (vorläufig) unentgeltlich erbracht wurden, stellt jedenfalls keine unvertretbare, die Zulässigkeit der Revision rechtfertigende Fehlbeurteilung des vorliegenden Einzelfalls dar.

Auch zur Frage des Einflusses eines Verschuldens des Leistenden auf seinen Kondiktionsanspruch ist die Rechtsprechung im Gegensatz zur Meinung des Revisionswerbers klar und einhellig: Wurde die zweckverfehlte Leistung auf Verlangen des Leistungsempfängers erbracht und trifft den Leistenden kein Verschulden an der Zweckverfehlung, so ist sein Anspruch vom verschafften Nutzen unabhängig. Hat aber der Leistende selbst den zunächst angestrebten Erfolg durch sein Verhalten vereitelt, trifft ihn an der Zweckverfehlung seiner Leistung ein Verschulden, auch im Sinne von einem eigenen "Weggehen", so kann er nur Ansprüche im Rahmen der Bereicherung, also des Vorteils des Leistungsempfängers stellen (JBl 1991, 250; JBl 1991, 588 mwN; zuletzt 6 Ob 60/99p). Bei beiderseitigem Verschulden - auch im Sinn einer adäquaten Zweckvereitelung auf beiden Seiten - ist die Differenz vom Nutzen auf das angemessene Entgelt im Sinne des § 1152 ABGB in sinngemäßer Anwendung des § 1304 ABGB entsprechend der Verschuldensquoten zu teilen (JBl 1991, 250; SZ 63/91 mwN; zuletzt 6 Ob 60/99p). Ein Verschulden des Leistenden an der Zweckvereitelung kann daher im Allgemeinen nur die Beschränkung seines Anspruchs auf den dem Leistungsempfänger erwachsenen Vorteil bzw. den ihm verschafften Nutzen zur Folge haben. Mehr als dies wurde aber der Klägerin - wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat - ohnedies nicht zugesprochen. Ein völliger Entfall des Bereicherungsanspruchs wäre nach allgemeinen Grundsätzen überhaupt nur unter der Voraussetzung denkbar, dass der Leistende den Leistungszweck wider Treu und Glauben vereitelt hat (Rummel in Rummel, aaO, Rz 9 zu § 1435). Dabei ist aber zu beachten, dass es sich hier um die Abgeltung der im Rahmen einer Lebensgemeinschaft erfolgten Bereicherung handelt, der eine Treue- oder Fortsetzungspflicht fremd ist. Daraus wurde abgeleitet, dass das Verschulden des leistenden Lebensgefährten am Scheitern der Lebensgemeinschaft seinen Anspruch auf ein am verschafften Nutzen orientiertes angemessenes Entgelt nicht hindert (EFSlg 66.390). Im hier zu beurteilenden Fall, in dem nach den Feststellungen beide Teile gleichen Anteil am Scheitern der Lebensgemeinschaft haben, besteht jedenfalls von vornherein keine Veranlassung für die Annahme, dass die Klägerin wegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben ihren Rückforderungsanspruch verloren habe.Auch zur Frage des Einflusses eines Verschuldens des Leistenden auf seinen Kondiktionsanspruch ist die Rechtsprechung im Gegensatz zur Meinung des Revisionswerbers klar und einhellig: Wurde die zweckverfehlte Leistung auf Verlangen des Leistungsempfängers erbracht und trifft den Leistenden kein Verschulden an der Zweckverfehlung, so ist sein Anspruch vom verschafften Nutzen unabhängig. Hat aber der Leistende selbst den zunächst angestrebten Erfolg durch sein Verhalten vereitelt, trifft ihn an der Zweckverfehlung seiner Leistung ein Verschulden, auch im Sinne von einem eigenen "Weggehen", so kann er nur Ansprüche im Rahmen der Bereicherung, also des Vorteils des Leistungsempfängers stellen (JBl 1991, 250; JBl 1991, 588 mwN; zuletzt 6 Ob 60/99p). Bei beiderseitigem Verschulden - auch im Sinn einer adäquaten Zweckvereitelung auf beiden Seiten - ist die Differenz vom Nutzen auf das angemessene Entgelt im Sinne des Paragraph 1152, ABGB in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 1304, ABGB entsprechend der Verschuldensquoten zu teilen (JBl 1991, 250; SZ 63/91 mwN; zuletzt 6 Ob 60/99p). Ein Verschulden des Leistenden an der Zweckvereitelung kann daher im Allgemeinen nur die Beschränkung seines Anspruchs auf den dem Leistungsempfänger erwachsenen Vorteil bzw. den ihm verschafften Nutzen zur Folge haben. Mehr als dies wurde aber der Klägerin - wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat - ohnedies nicht zugesprochen. Ein völliger Entfall des Bereicherungsanspruchs wäre nach allgemeinen Grundsätzen überhaupt nur unter der Voraussetzung denkbar, dass der Leistende den Leistungszweck wider Treu und Glauben vereitelt hat (Rummel in Rummel, aaO, Rz 9 zu Paragraph 1435,). Dabei ist aber zu beachten, dass es sich hier um die Abgeltung der im Rahmen einer Lebensgemeinschaft erfolgten Bereicherung handelt, der eine Treue- oder Fortsetzungspflicht fremd ist. Daraus wurde abgeleitet, dass das Verschulden des leistenden Lebensgefährten am Scheitern der Lebensgemeinschaft seinen Anspruch auf ein am verschafften Nutzen orientiertes angemessenes Entgelt nicht hindert (EFSlg 66.390). Im hier zu beurteilenden Fall, in dem nach den Feststellungen beide Teile gleichen Anteil am Scheitern der Lebensgemeinschaft haben, besteht jedenfalls von vornherein keine Veranlassung für die Annahme, dass die Klägerin wegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben ihren Rückforderungsanspruch verloren habe.

Anmerkung

E63478 09B02171

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:009OBA00217.01D.1010.000

Dokumentnummer

JJT_20011010_OGH0002_009OBA00217_01D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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