Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Gunter Krainhöfner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Herbert Böhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Milica M*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Mag. Richard Regner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Mai 2001, GZ 7 Rs 138/01t-35, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 16. Jänner 2001, GZ 13 Cgs 119/00k-27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei daher lediglich entgegengehalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates auch in Sozialrechtssachen Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat (hier: unterlassene Ergänzung des orthopädischen Sachverständigengutachtens) im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu § 503 mwN; SSV-NF 7/74, 3/115, 1/32, in der eingehend begründet wurde, dass die für bestimmte familienrechtliche Verfahren gemachten Ausnahmen auch unter Berücksichtigung des in Sozialrechtssachen geltenden Grundsatzes der amtswegigen Beweisaufnahme auf die Verfahren in Sozialrechtssachen nicht ausgedehnt werden können). Gleichermaßen können auch angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, die im Berufungsverfahren nicht gerügt wurden (hier: Verletzung der Anleitungspflicht gegenüber der Klägerin) im Revisionsverfahren nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden (SSV-NF 1/68 ua). Im Übrigen resultiert die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof ebenfalls nicht überprüft werden kann. Auch die Frage, ob weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären, gehört zur irrevisiblen Beweiswürdigung (vgl SSV-NF 7/12 mwN ua).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei daher lediglich entgegengehalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates auch in Sozialrechtssachen Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat (hier: unterlassene Ergänzung des orthopädischen Sachverständigengutachtens) im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 503, mwN; SSV-NF 7/74, 3/115, 1/32, in der eingehend begründet wurde, dass die für bestimmte familienrechtliche Verfahren gemachten Ausnahmen auch unter Berücksichtigung des in Sozialrechtssachen geltenden Grundsatzes der amtswegigen Beweisaufnahme auf die Verfahren in Sozialrechtssachen nicht ausgedehnt werden können). Gleichermaßen können auch angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, die im Berufungsverfahren nicht gerügt wurden (hier: Verletzung der Anleitungspflicht gegenüber der Klägerin) im Revisionsverfahren nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden (SSV-NF 1/68 ua). Im Übrigen resultiert die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof ebenfalls nicht überprüft werden kann. Auch die Frage, ob weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären, gehört zur irrevisiblen Beweiswürdigung vergleiche SSV-NF 7/12 mwN ua).
Nach den Ausführungen des Erstgerichtes können Versicherte mit dem Leistungskalkül der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch eine Reihe von Verweisungstätigkeiten, wie beispielsweise Aufsichts- und Kontrolltätigkeiten in der Industrie, Tischarbeiten in der Plastikindustrie, Verpackungsarbeiten im Handel und Gewerbe oder Einschlichttätigkeiten sowie die Tätigkeit als Tagportier verrichten. Das Berufungsgericht hat unter Anwendung des § 269 ZPO, wonach beim Gericht offenkundige Tatsachen keines Beweises bedürfen, die Richtigkeit dieser Ausführungen des Erstgerichtes ausdrücklich bestätigt. Die Richtigkeit dieser Tatsachenfeststellung kann jedoch, wie bereits ausgeführt wurde, im Revisionsverfahren nicht mehr überprüft werden (vgl 10 ObS 351/00s mwN ua; RIS-Justiz RS0040046). Ausgehend von den Feststellungen der Vorinstanzen sind die Voraussetzungen für die Erlangung einer Invaliditätspension nach dem für die Klägerin maßgeblichen § 255 Abs 3 ASVG nicht erfüllt.Nach den Ausführungen des Erstgerichtes können Versicherte mit dem Leistungskalkül der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch eine Reihe von Verweisungstätigkeiten, wie beispielsweise Aufsichts- und Kontrolltätigkeiten in der Industrie, Tischarbeiten in der Plastikindustrie, Verpackungsarbeiten im Handel und Gewerbe oder Einschlichttätigkeiten sowie die Tätigkeit als Tagportier verrichten. Das Berufungsgericht hat unter Anwendung des Paragraph 269, ZPO, wonach beim Gericht offenkundige Tatsachen keines Beweises bedürfen, die Richtigkeit dieser Ausführungen des Erstgerichtes ausdrücklich bestätigt. Die Richtigkeit dieser Tatsachenfeststellung kann jedoch, wie bereits ausgeführt wurde, im Revisionsverfahren nicht mehr überprüft werden vergleiche 10 ObS 351/00s mwN ua; RIS-Justiz RS0040046). Ausgehend von den Feststellungen der Vorinstanzen sind die Voraussetzungen für die Erlangung einer Invaliditätspension nach dem für die Klägerin maßgeblichen Paragraph 255, Absatz 3, ASVG nicht erfüllt.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E63455 10C03221European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00322.01B.1010.000Dokumentnummer
JJT_20011010_OGH0002_010OBS00322_01B0000_000