TE OGH 2001/10/10 9ObA182/01g

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Veröffentlicht am 10.10.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter OLWR Dr. Peter Hübner und Franz Gansch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Fathy Salah Z*****, Geschäftsführer, ***** vertreten durch Dr. Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M. K***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Edeltraud Fichtenbauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 95.480,72 brutto sA, über die Revision (Revisionsinteresse S 65.305,48) der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. April 2001, GZ 8 Ra 62/01y-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 11. Juli 2000, GZ 27 Cga 207/99d-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.871,04 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 811,84 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Entlassung des Klägers berechtigt war, zutreffend bejaht. Es reicht daher insoweit aus, auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Entlassung des Klägers berechtigt war, zutreffend bejaht. Es reicht daher insoweit aus, auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Ergänzend ist dem Revisionswerber entgegenzuhalten:

Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen (AS 129, 131) war der Kläger - bezogen auf den Zeitpunkt seiner Entlassung - bereits seit 5 Tagen arbeitsfähig. Die hilfsweise vom Erstgericht für die Berechtigung der Entlassung herangezogene Begründung einer "schädlichen" Tätigkeit während des Krankenstandes vermag an dieser Feststellung nichts zu ändern und blieb daher auch vom Berufungsgericht unbeachtet. Dieses traf - entgegen dem Revisionsvorbringen - keine ergänzenden Feststellungen, sondern legte seiner Entscheidung den bereits festgestellten Sachverhalt als unbedenklich zugrunde.

Nun trifft es zwar zu, dass ein - wenngleich objektiv arbeitsfähiger - Arbeitnehmer auf die Richtigkeit der ärztlichen Krankschreibung vertrauen darf, doch kennt die Rechtsprechung dann eine Ausnahme von diesem Grundsatz, wenn der betreffende, objektiv arbeitsfähige Arbeitnehmer die Unrichtigkeit dieser ärztlichen Bescheinigung kannte oder kennen musste (RIS-Justiz RS0028875). Soweit die Vorinstanzen aus dem Umstand, dass der Kläger eine Baustelle beaufsichtigte und selbst Hand anlegte, indem er sich mit Arbeitsgewand bekleidet niedergekniet hatte, um einen umgelegten Geschirrspüler zu reparieren (-AS 131; bzw als in der rechtlichen Beurteilung "versteckte" Feststellung: AS 139-), ableiteten, dass er auch um seine wiedergewonnene Arbeitsfähigkeit als Pizzakoch hätte wissen müssen, liegt darin eine unbedenkliche Schlussfolgerung.

Damit ist aber auch die Rechtsauffassung, dass der Kläger mit seinem Verhalten den Entlassungsgrund nach § 82 lit f GewO, 1. Tatbestand , in welchem auch derjenige nach § 27 Z 4 AngG, 1. Tatbestand, enthalten ist (Kuderna, Entlassungsrecht2 137), verwirklichte, frei von Rechtsirrtum.Damit ist aber auch die Rechtsauffassung, dass der Kläger mit seinem Verhalten den Entlassungsgrund nach Paragraph 82, Litera f, GewO, 1. Tatbestand , in welchem auch derjenige nach Paragraph 27, Ziffer 4, AngG, 1. Tatbestand, enthalten ist (Kuderna, Entlassungsrecht2 137), verwirklichte, frei von Rechtsirrtum.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41,50 Abs 1 ZPO, wobei zu beachten war, dass der Schriftsatz der Revisionsbeantwortung nicht nach TP 3 C II RAT, sondern TP 3 C I RAT zu honorieren ist, somit der Einheitssatz nur 60 % (§ 23 Abs 3 RATG), nicht jedoch, wie angesprochen, 120 % (§ 23 Abs 5 RATG) beträgt.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,,50 Absatz eins, ZPO, wobei zu beachten war, dass der Schriftsatz der Revisionsbeantwortung nicht nach TP 3 C römisch II RAT, sondern TP 3 C römisch eins RAT zu honorieren ist, somit der Einheitssatz nur 60 % (Paragraph 23, Absatz 3, RATG), nicht jedoch, wie angesprochen, 120 % (Paragraph 23, Absatz 5, RATG) beträgt.

Anmerkung

E63637 09B01821

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:009OBA00182.01G.1010.000

Dokumentnummer

JJT_20011010_OGH0002_009OBA00182_01G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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