Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter im Verfahren über den Antrag der W***** Handel Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Ludwig M*****, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren betreffend die Ablehnung aller Richter des Landesgerichtes Linz, infolge Rekurses der W***** Handel Gesellschaft mbH, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 29. Juni 2001, GZ 5 Nc 103/99g-9, mit dem der Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 30. Mai 2001, GZ 5 Nc 103/99g-7, sowie der damit verbundene Verfahrenshilfeantrag zurückgewiesen wurden, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs gegen den Beschluss vom 29. 6. 2001 wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die W***** Handel GmbH lehnte im Zusammenhang mit einer Wiederaufnahms- und Nichtigkeitsklage alle Richter des Landesgerichtes Linz ab. Dieser Antrag wurde mit dem Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 6. 7. 2000 zu GZ 5 Nc 103/99g-5 in diesem Verfahren zurückgewiesen. Der gegen diesen Beschluss vom Liquidator der GmbH persönlich erhobene Rekurs wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 30. 5. 2001 samt dem damit verbundenen Verfahrenshilfeantrag im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass jedenfalls nur die GesmbH, nicht aber der Liquidator rekurslegitimiert sei. Gegen diesen Beschluss wiederum hat unter anderem die GesmbH Rekurs erhoben der mit dem hier gegenständlichen Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 29. 6. 2001 "als Rekursgericht" mit der Begründung zurückgewiesen wurde, dass es der Antragstellerin mangels Beteiligung am vorangegangenen Rekursverfahren am Anfechtungsinteresse fehle.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der durch den Liquidator vertretenen GesmbH.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs gegen Entscheidungen erster Instanz über einen Verfahrenshilfeantrag ist jedenfalls zulässig.
Aus Anlass des Rekurses der GesmbH wurde erhoben, dass für den Liquidator der Gesellschaften bereits mit Beschluss des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung vom 12. 1. 2000 zu GZ 8 P 181/98k-62 ein einstweiliger Sachwalter nach § 238 Abs 2 AußStrG für die Vertretung vor Gerichten - ausgenommen Strafsachen -, vor Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern bestellt wurde.Aus Anlass des Rekurses der GesmbH wurde erhoben, dass für den Liquidator der Gesellschaften bereits mit Beschluss des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung vom 12. 1. 2000 zu GZ 8 P 181/98k-62 ein einstweiliger Sachwalter nach Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG für die Vertretung vor Gerichten - ausgenommen Strafsachen -, vor Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern bestellt wurde.
Damit fehlt es aber dem Liquidator, der für die GesmbH aufgetreten ist, an der Prozessfähigkeit und er kann auch keine wirksamen Rechtsmittel erheben (vgl die denselben Liquidator betreffenden Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes 6 Ob 332/00t, 6 Ob 331/00w und 6 Ob 7/01z). Der einstweilige Sachwalter hat nun den Rekurs nicht genehmigt.Damit fehlt es aber dem Liquidator, der für die GesmbH aufgetreten ist, an der Prozessfähigkeit und er kann auch keine wirksamen Rechtsmittel erheben vergleiche die denselben Liquidator betreffenden Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes 6 Ob 332/00t, 6 Ob 331/00w und 6 Ob 7/01z). Der einstweilige Sachwalter hat nun den Rekurs nicht genehmigt.
Daher war der vorliegende Rekurs zurückzuweisen.
Anmerkung
E63730 08A01781European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0080OB00178.01M.1011.000Dokumentnummer
JJT_20011011_OGH0002_0080OB00178_01M0000_000