TE OGH 2001/10/11 8ObA245/01i

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Veröffentlicht am 11.10.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Jörg Kreinhöfner und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. Dieter B*****, Rechtsanwaltsanwärter, ***** vertreten durch Dr. Harald Bisanz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Engelbert R*****, Rechtsanwalt, ***** wegen S 64.528,10 brutto sA (Revisionsinteresse S 49.000,-- sA), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Juni 2001, GZ 10 Ra 159/01b-30, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Eine relevante Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt schon deshalb nicht vor, da der Kläger in erster Instanz gar nicht konkret den Abschluss eines Schiedsvertrages behauptet hat. Entgegen den Ausführungen des Klägers zur behaupteten Aktenwidrigkeit des Berufungsurteils hat der Kläger auch in seiner Mahnklage auf das "Schlichtungsverfahren" Bezug genommen und dieses auch inhaltlich als Schlichtungsverfahren dargestellt. Nur einmal in diesem Zusammenhang hat er auch den Ausdruck "Schiedsverfahren" gewählt ohne jedoch den Abschluss eines Schiedsvertrages zu behaupten. Im Übrigen stellt die Frage, ob das Vorbringen des Klägers als ausreichend erachtet werden kann, regelmäßig auch keine Rechtsfrage iSd § 46 Abs 1 ASGG dar (vgl RIS-Justiz RS0042828 mzwN).Eine relevante Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt schon deshalb nicht vor, da der Kläger in erster Instanz gar nicht konkret den Abschluss eines Schiedsvertrages behauptet hat. Entgegen den Ausführungen des Klägers zur behaupteten Aktenwidrigkeit des Berufungsurteils hat der Kläger auch in seiner Mahnklage auf das "Schlichtungsverfahren" Bezug genommen und dieses auch inhaltlich als Schlichtungsverfahren dargestellt. Nur einmal in diesem Zusammenhang hat er auch den Ausdruck "Schiedsverfahren" gewählt ohne jedoch den Abschluss eines Schiedsvertrages zu behaupten. Im Übrigen stellt die Frage, ob das Vorbringen des Klägers als ausreichend erachtet werden kann, regelmäßig auch keine Rechtsfrage iSd Paragraph 46, Absatz eins, ASGG dar vergleiche RIS-Justiz RS0042828 mzwN).

Unberechtigt moniert der Kläger auch, dass das Berufungsgericht von amtswegen weitere Beweise hätte aufnehmen müssen. Gilt doch § 87 ASGG grundsätzlich nur für die im III. Abschnitt des ASGG (§§ 64 ff ASGG) geregelten Sozialrechtssachen, nicht aber für Arbeitsrechtssachen.Unberechtigt moniert der Kläger auch, dass das Berufungsgericht von amtswegen weitere Beweise hätte aufnehmen müssen. Gilt doch Paragraph 87, ASGG grundsätzlich nur für die im römisch III. Abschnitt des ASGG (Paragraphen 64, ff ASGG) geregelten Sozialrechtssachen, nicht aber für Arbeitsrechtssachen.

Der Einwand, dass die Einrede der Präklusion wegen Verstoßes gegen § 3 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977) verstoße (vgl zu den standesrechtlichen Konsequenzen OBDK 3. 2. 1997, 2 Bkd 6/96, AnwBl 1997, 346 [Strigl]) wurde in erster Instanz nicht erhoben. Nunmehr steht ihm das Neuerungsverbot entgegen (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 § 504 Rz 3), sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.Der Einwand, dass die Einrede der Präklusion wegen Verstoßes gegen Paragraph 3, der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977) verstoße vergleiche zu den standesrechtlichen Konsequenzen OBDK 3. 2. 1997, 2 Bkd 6/96, AnwBl 1997, 346 [Strigl]) wurde in erster Instanz nicht erhoben. Nunmehr steht ihm das Neuerungsverbot entgegen vergleiche Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 504, Rz 3), sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.

Inwieweit im Übrigen die Erhebung eines Präklusionseinwandes wegen außergerichtlicher Vergleichs- und Schlichtungsgespräche gegen Treu und Glauben verstößt (vgl dazu RIS-Justiz RS0034290 und RS0016824 jeweils mwN, Mader in Schwimann ABGB2 § 1502 Rz 1 iVm § 1451 Rz 17 ua), hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und stellt damit regelmäßig keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 ZPO dar. Dadss mit der wechselseitigen Beteiligung der Streitparteien an einem Schlichtungsverfahren eine Ablaufhemmung verbunden sein kann wurde bereits ausgesprochen (OGH 2. 3. 1995, 1 Ob 44/94 = RdM 1995/14 = JBl 1995, 588). Die Frage der analogen Anwendung der Judikatur zur Ablaufhemmung auf arbeitsrechtliche Ausschlussfristen wird nicht releviert (vgl im Übrigen RIS-Justiz RS0034450). Wesentlich ist aber, dass die Annahme einer Ablaufhemmung durch Vergleichsgespräche voraussetzt, dass diese Vergleichsverhandlungen bis zum Ende der Verjährungsfrist oder darüber hinaus reichten oder so kurz vor Ende der Verjährungsfrist abbrechen, dass eine rechtzeitige Klagseinbringung nicht mehr zumutbar ist (vgl OGH 20. 3. 1997, 2 Ob 48/94 = ZVR 1998/89; allgemein RIS-Justiz RS0034501 mzwN). Hier hatte der Kläger aber ohnehin nach Beendigung der Schlichtungsversuche noch einen Zeitraum von mehreren Monaten vor Ablauf der Frist des § 34 AngG zur Verfügung.Inwieweit im Übrigen die Erhebung eines Präklusionseinwandes wegen außergerichtlicher Vergleichs- und Schlichtungsgespräche gegen Treu und Glauben verstößt vergleiche dazu RIS-Justiz RS0034290 und RS0016824 jeweils mwN, Mader in Schwimann ABGB2 Paragraph 1502, Rz 1 in Verbindung mit Paragraph 1451, Rz 17 ua), hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und stellt damit regelmäßig keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, ZPO dar. Dadss mit der wechselseitigen Beteiligung der Streitparteien an einem Schlichtungsverfahren eine Ablaufhemmung verbunden sein kann wurde bereits ausgesprochen (OGH 2. 3. 1995, 1 Ob 44/94 = RdM 1995/14 = JBl 1995, 588). Die Frage der analogen Anwendung der Judikatur zur Ablaufhemmung auf arbeitsrechtliche Ausschlussfristen wird nicht releviert vergleiche im Übrigen RIS-Justiz RS0034450). Wesentlich ist aber, dass die Annahme einer Ablaufhemmung durch Vergleichsgespräche voraussetzt, dass diese Vergleichsverhandlungen bis zum Ende der Verjährungsfrist oder darüber hinaus reichten oder so kurz vor Ende der Verjährungsfrist abbrechen, dass eine rechtzeitige Klagseinbringung nicht mehr zumutbar ist vergleiche OGH 20. 3. 1997, 2 Ob 48/94 = ZVR 1998/89; allgemein RIS-Justiz RS0034501 mzwN). Hier hatte der Kläger aber ohnehin nach Beendigung der Schlichtungsversuche noch einen Zeitraum von mehreren Monaten vor Ablauf der Frist des Paragraph 34, AngG zur Verfügung.

Soweit sich der klagende Rechtsanwaltsanwärter schließlich noch darauf beruft, dass er ja nach § 20 der RL-BA 1977 zur Anrufung des Ausschusses verpflichtet gewesen sei, setzt er sich mit der Frage der Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf den vorliegenden Sachverhalt nicht auseinander. Den vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag gemäß § 37 RAO erlassenen Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwalts und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter kommt Verordnungscharakter zu (OGH 5. 4. 2000, 9 ObA 80/00f = ASoK 2000, 404 = JBl 2000, 738 mwN = VfSlg 9.470). sie sind daher entsprechend den § 6 ff ABGB nach dem objektiven Erklärungswert (vgl dazu auch Bydlinski in Rummel ABGB3 § 6 Rz 1 mwN) auszulegen. § 20 der RL-BA 1977 legt aber im Rahmen des Artikels III mit der Bezeichnung "Der Rechtsanwalt und sein Stand" nur fest, dass der "Rechtsanwalt im Falle eines persönlichen Streites aus der Berufsausübung mit einem anderen Rechtsanwalt den Ausschuss seiner Rechtsanwaltskammer um Vermittlung anzurufen" hat.Soweit sich der klagende Rechtsanwaltsanwärter schließlich noch darauf beruft, dass er ja nach Paragraph 20, der RL-BA 1977 zur Anrufung des Ausschusses verpflichtet gewesen sei, setzt er sich mit der Frage der Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf den vorliegenden Sachverhalt nicht auseinander. Den vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag gemäß Paragraph 37, RAO erlassenen Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwalts und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter kommt Verordnungscharakter zu (OGH 5. 4. 2000, 9 ObA 80/00f = ASoK 2000, 404 = JBl 2000, 738 mwN = VfSlg 9.470). sie sind daher entsprechend den Paragraph 6, ff ABGB nach dem objektiven Erklärungswert vergleiche dazu auch Bydlinski in Rummel ABGB3 Paragraph 6, Rz 1 mwN) auszulegen. Paragraph 20, der RL-BA 1977 legt aber im Rahmen des Artikels römisch III mit der Bezeichnung "Der Rechtsanwalt und sein Stand" nur fest, dass der "Rechtsanwalt im Falle eines persönlichen Streites aus der Berufsausübung mit einem anderen Rechtsanwalt den Ausschuss seiner Rechtsanwaltskammer um Vermittlung anzurufen" hat.

Erst im Artikel V finden sich dann Bestimmungen über die Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber den Rechtsanwaltsanwärtern. Auch in § 37 RAO, der Grundlage für die Erlassung der Richtlinien, wird in der Z 1 auf die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, also nicht die Rechtsanwaltsanwärter, abgestellt und in der Z 3 nur die Befugnis zur Regelung der Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter festgelegt. Es ergeben sich also weder aus der Richtlinie selbst noch aus deren gesetzlichen Grundlagen Anhaltspunkte dafür, dass der Rechtsanwaltsanwärter gehalten wäre, bei rein arbeitsrechtlichen Fragestellungen - hier über den richtigen Zeitpunkt der Beendigung - den Ausschuss anzurufen. Damit bietet sich auch kein Ansatz für die vom Kläger unter Hinweis auf § 28a Abs 3 WTBO und § 59 Abs 3 ÄrzteG (nunmehr § 94 Abs 3 ÄrzteG 1998 bzw § 87 Abs 6 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz) angestrebte analoge Anwendung der in verschiedenen anderen berufsrechtlichen Schlichtungsregelungen vorgesehenen Fortlaufshemmung.Erst im Artikel römisch fünf finden sich dann Bestimmungen über die Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber den Rechtsanwaltsanwärtern. Auch in Paragraph 37, RAO, der Grundlage für die Erlassung der Richtlinien, wird in der Ziffer eins, auf die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, also nicht die Rechtsanwaltsanwärter, abgestellt und in der Ziffer 3, nur die Befugnis zur Regelung der Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter festgelegt. Es ergeben sich also weder aus der Richtlinie selbst noch aus deren gesetzlichen Grundlagen Anhaltspunkte dafür, dass der Rechtsanwaltsanwärter gehalten wäre, bei rein arbeitsrechtlichen Fragestellungen - hier über den richtigen Zeitpunkt der Beendigung - den Ausschuss anzurufen. Damit bietet sich auch kein Ansatz für die vom Kläger unter Hinweis auf Paragraph 28 a, Absatz 3, WTBO und Paragraph 59, Absatz 3, ÄrzteG (nunmehr Paragraph 94, Absatz 3, ÄrzteG 1998 bzw Paragraph 87, Absatz 6, Wirtschaftstreuhandberufsgesetz) angestrebte analoge Anwendung der in verschiedenen anderen berufsrechtlichen Schlichtungsregelungen vorgesehenen Fortlaufshemmung.

Die vom Kläger analog zu der Geltendmachung nach § 138 WRG angestrebte Unterbrechungswirkung (vgl RIS-Justiz RS0057231) kommt daher ebenfalls schon im Ansatz nicht in Betracht. Auch fehlte es selbst bei der Annahme eines obligatorischen Schlichtungsversuches an der Möglichkeit der als entscheidend angesehenen "Vollziehungsverfügung" (vgl OGH 23. 6. 1995, 1 Ob 25/95 = RZ 1996/20).Die vom Kläger analog zu der Geltendmachung nach Paragraph 138, WRG angestrebte Unterbrechungswirkung vergleiche RIS-Justiz RS0057231) kommt daher ebenfalls schon im Ansatz nicht in Betracht. Auch fehlte es selbst bei der Annahme eines obligatorischen Schlichtungsversuches an der Möglichkeit der als entscheidend angesehenen "Vollziehungsverfügung" vergleiche OGH 23. 6. 1995, 1 Ob 25/95 = RZ 1996/20).

Im Ergebnis zeigt der Kläger jedenfalls keine Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG auf.Im Ergebnis zeigt der Kläger jedenfalls keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG auf.

Anmerkung

E63630 08B02451

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:008OBA00245.01I.1011.000

Dokumentnummer

JJT_20011011_OGH0002_008OBA00245_01I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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