TE OGH 2001/10/16 3Nd513/01

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Veröffentlicht am 16.10.2001
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Dipl. Ing. Hans A*****, und

2) Dipl. Ing. Manfred H*****, beide vertreten durch Dr. Franz Huber und Dr. Günther Huber, Rechtsanwälte in Traun, gegen die beklagte Partei Dipl. Ing. Friedrich K*****, vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien, wegen 899.365,20 S sA und Rechnungslegung über den Delegierungsantrag der klagenden Partei folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die Kläger begehren den Zuspruch von 899.365,20 S sA und Rechnungslegung. Sie brachten vor, der Beklagte schulde ihnen als "Generalplaner" eines Hotelumbaus für die in Ausübung der örtlichen Bauaufsicht erbrachten Architektenleistungen den Klagebetrag. Grundlage für die endgültige Honorarberechnung seien die "Nettoherstellungskosten". Über diese habe der Beklagte auch Rechnung zu legen. Das angerufene Landesgericht Linz sei als Gerichtsstand des Erfüllungsorts zuständig.

Der Beklagte erhob die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit, weil "eine Vereinbarung zur Begründung des Gerichtsstandes des Erfüllungsortes nicht getroffen" worden sei. In der Sache wendete er eine Gegenforderung von 130.000 S aufrechnungsweise ein und bestritt die Fälligkeit eines Teils des eingeklagten Honoraranspruchs. Gegen den restlichen Teil wendete er sich mit verschiedenen, auf vertragliche Absprachen gestützte Einwendungen.

Noch vor Anberaumung und Durchführung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung teilten die Kläger dem angerufenen Gericht mit, einen "urkundlichen Nachweis des Erfüllungsgerichtsstandes" nicht erbringen zu können. Daher werde zunächst die Überweisung der Rechtssache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, ferner jedoch auch die Delegation der Rechtssache gemäß § 31 JN an das Landesgericht Linz beantragt. Die Delegierung sei zweckmäßig, weil sich "beide Kläger ... als auch das die streitgegenständlichen Architektenleistungen betreffende Bauvorhaben als Beweisgegenstand für einen allfälligen Lokalaugenschein bzw Sachverständigengutachten" im Sprengel des Landesgerichts Linz befänden.Noch vor Anberaumung und Durchführung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung teilten die Kläger dem angerufenen Gericht mit, einen "urkundlichen Nachweis des Erfüllungsgerichtsstandes" nicht erbringen zu können. Daher werde zunächst die Überweisung der Rechtssache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, ferner jedoch auch die Delegation der Rechtssache gemäß Paragraph 31, JN an das Landesgericht Linz beantragt. Die Delegierung sei zweckmäßig, weil sich "beide Kläger ... als auch das die streitgegenständlichen Architektenleistungen betreffende Bauvorhaben als Beweisgegenstand für einen allfälligen Lokalaugenschein bzw Sachverständigengutachten" im Sprengel des Landesgerichts Linz befänden.

Daraufhin sprach das Landesgericht Linz seine örtliche Unzuständigkeit aus und überwies die Rechtssache an das "offenbar zuständige" Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Der Beklagte sprach sich gegen eine Delegierung aus, weil eine "wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtsvorganges oder der Amtstätigkeit" nicht zu erwarten seien.

Das Erstgericht schloss sich "der Argumentation der Delegierungswerber" an. Falls sich ein Lokalaugenschein und die Einholung eines Sachverständigengutachtens als notwendig erweisen sollten, werde die Abwicklung des Verfahrens in Wien "in jedem Fall zu höheren Kosten" führen.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

1. Eine Delegierung gemäß § 31 JN kommt ausnahmsweise aus Gründen der Zweckmäßigkeit in Betracht, soll doch die gesetzlichen Kompetenzordnung nicht durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeit durchbrochen werden. Widerspricht eine Partei - wie hier der Beklagte - dem Delegierungsantrag, so kommt eine Delegierung nur dann in Frage, wenn sie - nach Zweckmäßigkeitserwägungen - eindeutig im Interesse beider Streitteile liegt (Ballon in Fasching2 § 31 JN Rz 6; Mayr in Rechberger, ZPO2 § 31 JN Rz 4 je mN aus der Rsp).1. Eine Delegierung gemäß Paragraph 31, JN kommt ausnahmsweise aus Gründen der Zweckmäßigkeit in Betracht, soll doch die gesetzlichen Kompetenzordnung nicht durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeit durchbrochen werden. Widerspricht eine Partei - wie hier der Beklagte - dem Delegierungsantrag, so kommt eine Delegierung nur dann in Frage, wenn sie - nach Zweckmäßigkeitserwägungen - eindeutig im Interesse beider Streitteile liegt (Ballon in Fasching2 Paragraph 31, JN Rz 6; Mayr in Rechberger, ZPO2 Paragraph 31, JN Rz 4 je mN aus der Rsp).

2. Vor dem Hintergrund der soeben erläuterten Rechtslage vermag der erkennende Senat nicht zu erkennen, dass eine Delegierung im Interesse beider Streitteile zweckmäßig wäre. Die im Verfahren primär strittigen Fragen betreffen den Inhalt vertraglicher Absprachen und den sich danach ergebenen restlichen Honoraranspruch der Kläger. Allerdings unterstellen beide Streitteile als Ausgangspunkt ihrer sodann unterschiedlichen Berechnungen, dass die Herstellungskosten des Bauwerks 62,043.000 S betragen. Der erkennende Senat vermag daher keinen Grund zu erkennen, der es zweckmäßig erscheinen ließe, die gesetzliche Zuständigkeitsordnung durch eine Delegierung gegen den Widerstand des Beklagten zu durchbrechen.

Anmerkung

E63589 03J05131

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0030ND00513.01.1016.000

Dokumentnummer

JJT_20011016_OGH0002_0030ND00513_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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