Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*****, vertreten durch Lattenmayer, Luks & Enzinger Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei B*****, vertreten durch Dr. Herwig Ernst, Rechtsanwalt in Korneuburg, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 500.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 29. Mai 2001, GZ 2 R 233/00z-10, womit der Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom 28. Juli 2000, GZ 5 Cg 46/00p-4, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die zweitinstanzliche Entscheidung im Verfahren über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (§ 402 Abs 1 EO) wurde dem Rechtsvertreter der Beklagten am 3. 7. 2001 zugestellt.Die zweitinstanzliche Entscheidung im Verfahren über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (Paragraph 402, Absatz eins, EO) wurde dem Rechtsvertreter der Beklagten am 3. 7. 2001 zugestellt.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 402 Abs 1 EO ist auf die dort aufgezählten Beschlüsse § 521a ZPO sinngemäß anzuwenden. Auch für die in § 402 Abs 1 EO aufgezählten Beschlüsse beträgt aber - abweichend von §§ 521 Abs 1 und 521a Abs 1 ZPO - die Frist für den Rekurs und dessen Beantwortung 14 Tage. Dies folgt aus § 402 Abs 3 EO, der nach seinem klaren Wortlaut und seiner systematischen Stellung im Rahmen des § 402 EO für das Provisorialverfahren eine einheitliche Rekursfrist bestimmt, ohne danach zu unterscheiden, ob das Rekursverfahren einseitig oder zweiseitig ist (Rechberger/Oberhammer, Exekutionsrecht**2 Rz 525; Kodek in Angst, EO § 402 Rz 13; ÖBl-LS 00/88).Nach Paragraph 402, Absatz eins, EO ist auf die dort aufgezählten Beschlüsse Paragraph 521 a, ZPO sinngemäß anzuwenden. Auch für die in Paragraph 402, Absatz eins, EO aufgezählten Beschlüsse beträgt aber - abweichend von Paragraphen 521, Absatz eins und 521a Absatz eins, ZPO - die Frist für den Rekurs und dessen Beantwortung 14 Tage. Dies folgt aus Paragraph 402, Absatz 3, EO, der nach seinem klaren Wortlaut und seiner systematischen Stellung im Rahmen des Paragraph 402, EO für das Provisorialverfahren eine einheitliche Rekursfrist bestimmt, ohne danach zu unterscheiden, ob das Rekursverfahren einseitig oder zweiseitig ist (Rechberger/Oberhammer, Exekutionsrecht**2 Rz 525; Kodek in Angst, EO Paragraph 402, Rz 13; ÖBl-LS 00/88).
Der am 31. 7. 2001 zur Post gegebene außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist daher verspätet.
Anmerkung
E63593 04A02281European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0040OB00228.01K.1016.000Dokumentnummer
JJT_20011016_OGH0002_0040OB00228_01K0000_000