TE OGH 2001/10/16 4Ob223/01z

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Veröffentlicht am 16.10.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH, unter Mitwirkung von Dipl. Ing. Walter Holzer, Patentanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei L***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Harald Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, unter Mitwirkung von Dipl. Ing. Heiner Hübscher, Patentanwalt in Wien, wegen Patentverletzung (Streitwert 1,600.000 S sA), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 21. Juni 2001, GZ 2 R 168/00s-38, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Soweit die Beurteilung des "Naheliegens der Funktionsgleichheit der (Eingriffs-)Maßnahme und/oder deren Äquivalenz" nicht irrevisible Tatsachenfeststellungen, sondern die Rechtsfrage (des § 1 Abs 1 PatG) betrifft, kann die aufgrund der getroffenen Feststellungen geäußerte Rechtsansicht der Vorinstanzen nicht als - sogar grobe - Verkennung der Rechtslage angesehen werden, die eine korrigierende Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs erforderte.Soweit die Beurteilung des "Naheliegens der Funktionsgleichheit der (Eingriffs-)Maßnahme und/oder deren Äquivalenz" nicht irrevisible Tatsachenfeststellungen, sondern die Rechtsfrage (des Paragraph eins, Absatz eins, PatG) betrifft, kann die aufgrund der getroffenen Feststellungen geäußerte Rechtsansicht der Vorinstanzen nicht als - sogar grobe - Verkennung der Rechtslage angesehen werden, die eine korrigierende Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs erforderte.

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung kann die Rüge von erstinstanzlichen Verfahrensmängeln, die das Berufungsgericht - wie hier - verworfen hat, nicht in der Revision (neuerlich) geltend gemacht werden. Auf die abweichende Beurteilung der Äquivalenz der Eingriffsmaßnahme/des Eingriffsgegenstands im Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamts kann - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte - aus Gründen des Neuerungsverbots nicht weiter eingegangen werden.

Die Rechtskraft der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung des Österreichischen Patentamts in dem von der Beklagten gegen die Klägerin eingeleiteten Feststellungsverfahren, N 5/98, zufolge deren Bestätigung mit der Entscheidung des Obersten Patent- und Markensenats vom 27. 9. 2000, Op 4/99, konnte von den Vorinstanzen nicht wahrgenommen werden, weil sie erst nach dem Schluss der Verhandlung erster Instanz eintrat. Dieser Umstand könnte - bei Identität des Eingriffsgegenstandes - nur einen Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 6 ZPO bilden.Die Rechtskraft der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung des Österreichischen Patentamts in dem von der Beklagten gegen die Klägerin eingeleiteten Feststellungsverfahren, N 5/98, zufolge deren Bestätigung mit der Entscheidung des Obersten Patent- und Markensenats vom 27. 9. 2000, Op 4/99, konnte von den Vorinstanzen nicht wahrgenommen werden, weil sie erst nach dem Schluss der Verhandlung erster Instanz eintrat. Dieser Umstand könnte - bei Identität des Eingriffsgegenstandes - nur einen Wiederaufnahmsgrund nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO bilden.

Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung der außerordentlichen Revision.

Anmerkung

E63487 04A02231

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0040OB00223.01Z.1016.000

Dokumentnummer

JJT_20011016_OGH0002_0040OB00223_01Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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