TE OGH 2001/10/17 7Ob248/01y

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Veröffentlicht am 17.10.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Egon Engin-Deniz, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 845.082,-- sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 24. August 2001, GZ 2 R 1/01h-10, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach stRsp sind Klagsänderungen tunlichst zuzulassen, insbesondere dann, wenn durch sie ein neuer Prozess vermieden wird und das Ziel der endgültigen und erschöpfenden Bereinigung des Streites erreicht werden kann. Auch die Aussichtslosigkeit des ersten Begehrens oder der Umstand, dass dieses ohne Beweisaufnahme abgewiesen werden könnte, ist nicht stets ein Grund, die Klagsänderung nicht zuzulassen (RIS-Justiz RS0039518; RS0039441; RS0039428; Rechberger/Frauenberger in Rechberger2 § 235 ZPO Rz 7 mwN; Fasching, LB2 Rz 1240 mwN). Warum dies, wie die Revisionsrekurswerberin meint, dann nicht gelten sollte, wenn hinsichtlich des ursprünglichen Klagebegehrens res judicata eingewendet wird bzw tatsächlich vorliegt, ist nicht zu erkennen. Es kommt vielmehr immer auf die Umstände des Einzelfalles an (2 Ob 92/00v uva), wobei von der Aktenlage im Zeitpunkt des Beschlusses erster Instanz ausgegangen werden muss (6 Ob 2064/96i ua).Nach stRsp sind Klagsänderungen tunlichst zuzulassen, insbesondere dann, wenn durch sie ein neuer Prozess vermieden wird und das Ziel der endgültigen und erschöpfenden Bereinigung des Streites erreicht werden kann. Auch die Aussichtslosigkeit des ersten Begehrens oder der Umstand, dass dieses ohne Beweisaufnahme abgewiesen werden könnte, ist nicht stets ein Grund, die Klagsänderung nicht zuzulassen (RIS-Justiz RS0039518; RS0039441; RS0039428; Rechberger/Frauenberger in Rechberger2 Paragraph 235, ZPO Rz 7 mwN; Fasching, LB2 Rz 1240 mwN). Warum dies, wie die Revisionsrekurswerberin meint, dann nicht gelten sollte, wenn hinsichtlich des ursprünglichen Klagebegehrens res judicata eingewendet wird bzw tatsächlich vorliegt, ist nicht zu erkennen. Es kommt vielmehr immer auf die Umstände des Einzelfalles an (2 Ob 92/00v uva), wobei von der Aktenlage im Zeitpunkt des Beschlusses erster Instanz ausgegangen werden muss (6 Ob 2064/96i ua).

In der gegenständlichen Zulassung der Klagsänderung durch das Rekursgericht könnte nur dann eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO erblickt werden, wenn eine auffallende Fehlbeurteilung vorläge, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrnehmen müsste. Dies trifft aber keineswegs zu; davon dass die Beurteilung durch die zweite Instanz außerhalb der Bandbreite der Judikatur des Obersten Gerichtshofes läge, kann keine Rede sein. Die Entscheidung 8 Ob 19/70, MietSlg 22.613 = SZ 43/35 = EvBl 1970, 490/282, der das Rekursgericht offenbar gefolgt ist, ist ebenso wie die im angefochtenen Beschluss zitierte Entscheidung EvBl 1974/463 entgegen der Auffassung der Beklagten keineswegs veraltet (siehe RIS-Justiz RS0039505 und RS0039428, zuletzt etwa 7 Ob 88/00t; 2 Ob 236/00w). Unrichtig ist auch der Einwand der Beklagten, der angefochtene Beschluss stehe mit der oberstgerichtlichen Entscheidung JBl 1951, 381 im Widerspruch.In der gegenständlichen Zulassung der Klagsänderung durch das Rekursgericht könnte nur dann eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO erblickt werden, wenn eine auffallende Fehlbeurteilung vorläge, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrnehmen müsste. Dies trifft aber keineswegs zu; davon dass die Beurteilung durch die zweite Instanz außerhalb der Bandbreite der Judikatur des Obersten Gerichtshofes läge, kann keine Rede sein. Die Entscheidung 8 Ob 19/70, MietSlg 22.613 = SZ 43/35 = EvBl 1970, 490/282, der das Rekursgericht offenbar gefolgt ist, ist ebenso wie die im angefochtenen Beschluss zitierte Entscheidung EvBl 1974/463 entgegen der Auffassung der Beklagten keineswegs veraltet (siehe RIS-Justiz RS0039505 und RS0039428, zuletzt etwa 7 Ob 88/00t; 2 Ob 236/00w). Unrichtig ist auch der Einwand der Beklagten, der angefochtene Beschluss stehe mit der oberstgerichtlichen Entscheidung JBl 1951, 381 im Widerspruch.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E63619 07A02481

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0070OB00248.01Y.1017.000

Dokumentnummer

JJT_20011017_OGH0002_0070OB00248_01Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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