TE OGH 2001/10/17 7Ob227/01k

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Veröffentlicht am 17.10.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftsache der mj Polina M*****, über den "außerordentlichen Rekurs" (richtig Revisionsrekurs) der Mutter Mag. Ljubov S*****, gegen den Beschluss des Jugendgerichtshofs Wien als Rekursgericht vom 26. Juli 2001, GZ 1 RM 12/01g-22, womit der Beschluss des Jugendgerichtshofs Wien als Pflegschaftsgericht vom 29. Jänner 2001, GZ 7 P 41/00x-18, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht verpflichtete die Mutter, für die Zeit vom 6. 4. 2000 bis einschließlich 6. 9. 2000 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 3.200 (richtig: Ersatz von monatlich S 3.200 für die Kosten der vollen Erziehung der Minderjährigen im Rahmen deren Heimunterbringung) an den Jugendwohlfahrtsträger zu leisten.

Über Rekurs der Mutter bestätigte das Rekursgericht mit seinem nach dem 31. 12. 1997 gefassten Beschluss (Art XXXII Z 14 der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 BGBl I 1997/140-WGN 1997) die erstinstanzliche Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.Über Rekurs der Mutter bestätigte das Rekursgericht mit seinem nach dem 31. 12. 1997 gefassten Beschluss (Art römisch XXXII Ziffer 14, der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 BGBl römisch eins 1997/140-WGN 1997) die erstinstanzliche Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Den gegen diesen Beschluss erhobenen "außerordentlichen Rekurs" der Mutter legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage:

Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 ist der Revisionsrekurs, außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes, jedenfalls unzulässig, wenn - wie dies hier in Ansehung der der Mutter auferlegten Zahlungsverpflichtung der Fall ist - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG in der Fassung WGN 1997 ist der Revisionsrekurs, außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, dieses Gesetzes, jedenfalls unzulässig, wenn - wie dies hier in Ansehung der der Mutter auferlegten Zahlungsverpflichtung der Fall ist - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.

Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 2 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz 2 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (Paragraph 14 a, Absatz 2, AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall wurde das von der Mutter am 4. 9. 2001 direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Rechtsmittel, das keinen Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht (§ 14a Abs 1 AußStrG) enthält, vom Obersten Gerichtshof umgehend dem Erstgericht "zur weiteren geschäftsordnungsmäßigen Behandlung" übersendet. Vom Erstgericht, bei dem das Rechtsmittel am 5. 9. 2001 - und damit nach Ablauf der 14-tägigen Rekursfrist (die Zustellung des Rekurses an die Mutter erfolgte am 20. 8. 2001) - einlangte, wurde das Rechtsmittel direkt wiederum dem Obersten Gerichtshof vorgelegt.Im vorliegenden Fall wurde das von der Mutter am 4. 9. 2001 direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Rechtsmittel, das keinen Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht (Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG) enthält, vom Obersten Gerichtshof umgehend dem Erstgericht "zur weiteren geschäftsordnungsmäßigen Behandlung" übersendet. Vom Erstgericht, bei dem das Rechtsmittel am 5. 9. 2001 - und damit nach Ablauf der 14-tägigen Rekursfrist (die Zustellung des Rekurses an die Mutter erfolgte am 20. 8. 2001) - einlangte, wurde das Rechtsmittel direkt wiederum dem Obersten Gerichtshof vorgelegt.

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (§ 11 Abs 2 AußStrG) nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG idF WGN 1997). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben (4 Ob 43/99y mwH). Sollte die Rechtsmittelwerberin die Verbesserung ihres Schriftsatzes im Sinn des § 14a AußStrG verweigern, wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 14 Abs 3 AußStrG).Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 14 a, AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG) nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG in der Fassung WGN 1997). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben (4 Ob 43/99y mwH). Sollte die Rechtsmittelwerberin die Verbesserung ihres Schriftsatzes im Sinn des Paragraph 14 a, AußStrG verweigern, wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG).

Aus diesen Erwägungen war der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

Anmerkung

E63613 07A02271

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0070OB00227.01K.1017.000

Dokumentnummer

JJT_20011017_OGH0002_0070OB00227_01K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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