Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen Nikolaus H***** und Cornelia H*****, beide in Obsorge der Mutter Susanne H*****, über den Revisionsrekurs des Vaters Nikolaus H*****, vertreten durch Dr. Wilhelm Frysak, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 1. Juni 2001, GZ 43 R 240/01i-38, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Döbling vom 6. April 2001, GZ 7 P 47/98z-35, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 14 Abs 1 AußStrG) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Gemäß Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Verfahrensgegenständlich ist der Antrag des Vaters, seine auf einem monatlichen Nettoeinkommen von S 17.800 basierende monatliche Unterhaltsverpflichtung von S 2.700 für jedes Kind auf je S 1.825 herabzusetzen, weil er nach einem Arbeitsplatzwechsel nur entsprechend weniger verdiene.
Mit Beschluss vom 6. 4. 2001 wies das Erstgericht diesen Antrag ab. Nach seinen Feststellungen hat der Vater anlässlich der Beendigung seines ursprünglichen Arbeitsverhältnisses mit 31. 1. 2000 eine Abfertigung von S 49.183,99 erhalten. Er hat dann bei einem neuen Arbeitgeber vom 1. 1. 2000 bis 14. 1. 2001 ein monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen von S 16.012 erzielt. Nach einem neuerlichen Arbeitsplatzwechsel betrug sein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen ab 15. 1. 2001 S 17.059.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, der Einkommensausfall des Vaters werde durch die Abfertigung kompensiert; die Abfertigung sei derart aufzuteilen, dass die bisherige Unterhaltsbemessungsgrundlage bzw der bisherige Unterhaltsbetrag möglichst lange erhalten bleibe. Die Differenz auf ein monatliches Nettoeinkommen von S 18.000 betrage bis 15. 1. 2001 monatlich ca S 2.000, danach monatlich ca S 1.000; ab 1. 5. 2001 gleiche die Abfertigung einen Einkommensentfall daher noch 22 Monate lang aus, weshalb kein Grund für eine Unterhaltsherabsetzung bestehe.
Das Rekursgericht billigte die Rechtsansicht der ersten Instanz und bestätigte daher deren Entscheidung. Es ließ den ordentlichen Revisionsrekurs mit der Begründung zu, zur Form der Einbeziehung der Abfertigung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage existiere keine einhellige höchstgerichtliche Rechtsprechung. Es sei einerseits die Auffassung vertreten worden, dass es bei der Einbeziehung der Abfertigung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage auf die Umstände des konkreten Falles ankomme und die Aufteilung der Abfertigung auf so viele Monate, als sie dem zuletzt bezogenen Monatsgehalt entspreche, nur in jenen Fällen angemessen sei, in denen die Abfertigung zumindest in gewissem Maß als Überbrückungshilfe bis zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes diene, nicht aber, wenn der Unterhaltspflichtige laufend eine höhere Pension beziehe. Auf die Unterscheidung in gesetzliche und freiwillige Abfertigung in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 3 Ob 308/98k werde verwiesen. Demnach seien in Ansehung der Aufteilung der Abfertigung Rechtsfragen, die über den Einzelfall hinausgingen, zu lösen.
Die vom Rekursgericht behauptete (und auch in den Entscheidungen 7 Ob 550/92 und 3 Ob 308/98k konstatierte) Rechtsprechungsdivergenz liegt aber, wie der Oberste Gerichtshof bereits zu 1 Ob 21/98i betont hat, in Wahrheit nicht vor bzw ist nur eine scheinbare:
Nach einhelliger Judikatur kommt es für die Einbeziehung einer Abfertigung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage auf die jeweiligen Umstände des konkreten Falles an (RIS-Justiz RS0009667 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Eine Aufteilung des Gesamtbetrages auf jenen Zeitraum, der den in der Abfertigung enthaltenen Urlaubsentgelten entspricht, kann ebenso gerechtfertigt sein, wie eine Zuschussrechnung zur Erhaltung des früheren monatlichen Durchschnittseinkommens (vgl etwa 3 Ob 308/98k) oder schlechthin die Verteilung auf ein Jahr (vgl 1 Ob 683/90; 5 Ob 512/94; 5 Ob 125/01w) oder auf einen sonstigen längeren Zeitraum (vgl etwa 7 Ob 550/93: vier Jahre) bis hin zu einem Zeitraum, der der statistischen Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen entspricht (1 Ob 504, 505/95; 1 Ob 224/98t, ÖA 1999, 120/U 269 = EFSlg 86.370). Ersteres, also die Aufteilung auf so viele Monate, als die Abfertigung dem zuletzt bezogenen Monatsentgelt entspricht, ist allerdings nur in jenen Fällen angemessen, in denen die Abfertigung zumindest im gewissen Maß als Überbrückungshilfe bis zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes dient (8 Ob 1562/91, RIS-Justiz RS0009667). Maßgebend für die Aufteilung einmaliger Zahlungen, wie insbesondere Abfertigungen, sind - wie bereits erwähnt - nach ständiger Rechtsprechung die Umstände, insbesondere die Lebensverhältnisse des Unterhaltsverpflichteten (1 Ob 224/98t uva).Nach einhelliger Judikatur kommt es für die Einbeziehung einer Abfertigung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage auf die jeweiligen Umstände des konkreten Falles an (RIS-Justiz RS0009667 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Eine Aufteilung des Gesamtbetrages auf jenen Zeitraum, der den in der Abfertigung enthaltenen Urlaubsentgelten entspricht, kann ebenso gerechtfertigt sein, wie eine Zuschussrechnung zur Erhaltung des früheren monatlichen Durchschnittseinkommens vergleiche etwa 3 Ob 308/98k) oder schlechthin die Verteilung auf ein Jahr vergleiche 1 Ob 683/90; 5 Ob 512/94; 5 Ob 125/01w) oder auf einen sonstigen längeren Zeitraum vergleiche etwa 7 Ob 550/93: vier Jahre) bis hin zu einem Zeitraum, der der statistischen Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen entspricht (1 Ob 504, 505/95; 1 Ob 224/98t, ÖA 1999, 120/U 269 = EFSlg 86.370). Ersteres, also die Aufteilung auf so viele Monate, als die Abfertigung dem zuletzt bezogenen Monatsentgelt entspricht, ist allerdings nur in jenen Fällen angemessen, in denen die Abfertigung zumindest im gewissen Maß als Überbrückungshilfe bis zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes dient (8 Ob 1562/91, RIS-Justiz RS0009667). Maßgebend für die Aufteilung einmaliger Zahlungen, wie insbesondere Abfertigungen, sind - wie bereits erwähnt - nach ständiger Rechtsprechung die Umstände, insbesondere die Lebensverhältnisse des Unterhaltsverpflichteten (1 Ob 224/98t uva).
Es handelt sich dabei also um eine Frage des konkreten Einzelfalls (1 Ob 504, 505/95; 5 Ob 125/01w; RIS-Justiz RS0047428), die die Vorinstanzen im vorliegenden Fall im Rahmen der ständigen Rechtsprechung gelöst haben. Es erscheint durchaus sachgerecht, die vom Vater bezogene Abfertigung so aufzuteilen, dass unter Berücksichtigung des dem Vater nun anstelle des bisherigen Arbeitseinkommens zufließenden etwas verminderten Einkommens etwa der Betrag des letzten vor dem (ersten) Arbeitsplatzwechsel erzielten, durchschnittlichen monatlichen Einkommens erreicht wird. Diese Auffassung steht insbesondere auch mit der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung 3 Ob 308/98k im Einklang, ohne dass auf die dort gemachte Unterscheidung in gesetzliche und freiwillige Abfertigungen näher eingegangen werden müsste. Der Revisionsrekurswerber missversteht die zitierte oberstgerichtliche Judikatur, wenn er in seinem Rechtsmittel unter Hinweis darauf, sofort ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen zu sein, einen Überbrückungscharakter seiner Abfertigung zwar (zutreffend) in Abrede stellt, unter Hinweis auf vorinstanzliche Judikatur, der sich der Oberste Gerichtshof etwa in 1 Ob 224/98t angeschlossen habe, aber dennoch fordert, den Abfertigungsbetrag im vorliegenden Fall lediglich in die Unterhaltsbemessung von zwei Monaten einzubeziehen.
Da weder eine Rechtsfrage von im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG erhebliche Bedeutung vorliegt, noch eine einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürftige Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen gegeben ist, war der Revisionsrekurs ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichts zurückzuweisen.Da weder eine Rechtsfrage von im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG erhebliche Bedeutung vorliegt, noch eine einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürftige Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen gegeben ist, war der Revisionsrekurs ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichts zurückzuweisen.
Anmerkung
E63307 07A02321European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0070OB00232.01W.1017.000Dokumentnummer
JJT_20011017_OGH0002_0070OB00232_01W0000_000