Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Sachwaltschaftssache der Elisabeth M*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Schwester der Betroffenen Maria H*****, vertreten durch Dr. Werner Ungeringer und Dr. Anton Ullmann, Rechtsanwälte in Mattighofen, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Rekursgericht vom 14. August 2001, GZ 6 R 240/01p-13, womit der Rekurs der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Mauerkirchen vom 7. Juni 2001, GZ 1 P 14/01y-4, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Das über Anregung der Schwester der Betroffenen und nunmehrigen Revisionsrekurswerberin eingeleitete Verfahren zur Prüfung der Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung für die nach einem Schlaganfall pflegebedürftige Betroffene wurde vom Erstgericht mit der Begründung eingestellt, die Betroffene sei durch die Hilfe einer Enkelin (und deren Ehegatten) in der Lage, ihre Angelegenheiten im erforderlichen Ausmaß zu besorgen.
Den gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs der Schwester der Betroffenen wies das Rekursgericht unter Hinweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs NZ 1986, 131 und die Bestimmung des § 246 Abs 1 AußStrG, wonach der Einstellungsbeschluss nur dem Betroffenen und dessen Vertreter zuzustellen sei, mangels Rechtsmittellegitimation der Rekurswerberin zurück, wobei es aussprach, dass der ordentliche Revisionsrekurs im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung nicht zulässig sei.Den gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs der Schwester der Betroffenen wies das Rekursgericht unter Hinweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs NZ 1986, 131 und die Bestimmung des Paragraph 246, Absatz eins, AußStrG, wonach der Einstellungsbeschluss nur dem Betroffenen und dessen Vertreter zuzustellen sei, mangels Rechtsmittellegitimation der Rekurswerberin zurück, wobei es aussprach, dass der ordentliche Revisionsrekurs im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Die Schwester macht in der Zulassungsbeschwerde ihres außerordentlichen Revisionsrekurses geltend, im Zusammenhang mit der Rechtsstellung des Anregers eines Sachwaltschaftsverfahrens, dessen Rechtssphäre durch den Einstellungsbeschluss nachteilig verändert werde (was bei ihr der Fall sei, weil sie "als präsumtive Erbin auf einen allfälligen Schenkungspflichtteilsanspruch reduziert" werde), liege noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vor. Da dies insofern zutrifft, als die eine Rekurslegitimation Dritter (insbesondere auch naher Verwandter) ablehnende Judikatur nicht zur Einstellung des Sachwalterschaftsverfahrens gemäß § 243 AußStrG, sondern jeweils (wie etwa die vom Rekursgericht zitierte Entscheidung 2 Ob 604/85, NZ 1986, 131) zur Sachwalterbestellung (auch zur Auswahl des Sachwalters), oder zur Beendigung, Einschränkung und Erweiterung der Sachwalterschaft (§ 251 AußStrG) ergangen ist (RIS-Justiz RS0006229 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen; siehe auch RIS-Justiz RS0006610), ist der Revisionsrekurs der Schwester entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 16 Abs 3 AußStrG), zwar zulässig; er ist aber nicht berechtigt.Die Schwester macht in der Zulassungsbeschwerde ihres außerordentlichen Revisionsrekurses geltend, im Zusammenhang mit der Rechtsstellung des Anregers eines Sachwaltschaftsverfahrens, dessen Rechtssphäre durch den Einstellungsbeschluss nachteilig verändert werde (was bei ihr der Fall sei, weil sie "als präsumtive Erbin auf einen allfälligen Schenkungspflichtteilsanspruch reduziert" werde), liege noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vor. Da dies insofern zutrifft, als die eine Rekurslegitimation Dritter (insbesondere auch naher Verwandter) ablehnende Judikatur nicht zur Einstellung des Sachwalterschaftsverfahrens gemäß Paragraph 243, AußStrG, sondern jeweils (wie etwa die vom Rekursgericht zitierte Entscheidung 2 Ob 604/85, NZ 1986, 131) zur Sachwalterbestellung (auch zur Auswahl des Sachwalters), oder zur Beendigung, Einschränkung und Erweiterung der Sachwalterschaft (Paragraph 251, AußStrG) ergangen ist (RIS-Justiz RS0006229 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen; siehe auch RIS-Justiz RS0006610), ist der Revisionsrekurs der Schwester entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG), zwar zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
Das Gesetz enthält über die Anfechtbarkeit eines Einstellungsbeschlusses nach § 243 AußStrG keine besondere Regelung. Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (6 Ob 698/86, RIS-Justiz RS006603), wäre es aber unzulässig, aus der (nur die Sachwalterbestellung betreffenden) Rechtsmittelvorschrift des § 249 AußStrG im Wege eines Umkehrschlusses ableiten zu wollen, dass der Einstellungsbeschluss nach § 243 AußStrG schlechthin unanfechtbar wäre. Vielmehr greifen mangels Sonderreglung im Fünften Hauptstück des AußStrG die allgemeinen Bestimmungen des Ersten Hauptstückes über das Rechtsmittelverfahren (§§ 9 bis 16 AußStrG) ein.Das Gesetz enthält über die Anfechtbarkeit eines Einstellungsbeschlusses nach Paragraph 243, AußStrG keine besondere Regelung. Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (6 Ob 698/86, RIS-Justiz RS006603), wäre es aber unzulässig, aus der (nur die Sachwalterbestellung betreffenden) Rechtsmittelvorschrift des Paragraph 249, AußStrG im Wege eines Umkehrschlusses ableiten zu wollen, dass der Einstellungsbeschluss nach Paragraph 243, AußStrG schlechthin unanfechtbar wäre. Vielmehr greifen mangels Sonderreglung im Fünften Hauptstück des AußStrG die allgemeinen Bestimmungen des Ersten Hauptstückes über das Rechtsmittelverfahren (Paragraphen 9 bis 16 AußStrG) ein.
Bei der Beurteilung der Rechtsmittellegitimation der Revisionsrekurswerberin ist nun davon auszugehen, dass es sich beim Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person um ein amtswegiges Rechtsfürsorgeverfahren handelt. § 236 AußStrG sieht zwar ein Antragsrecht des Betroffenen selbst vor, darüber hinaus ist jedoch das Gericht zum amtswegigen Vorgehen verpflichtet, wenn begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters vorliegen, gleichgültig, woher diese Anhaltspunkte kommen. Solche Anhaltspunkte können sich aus der im Gesetz beispielsweise erwähnten Mitteilung über die Schutzbedürftigkeit einer behinderten Person ergeben. Neben der Mitteilung von Krankenanstalten, Pflegeheimen oder des Gerichts kommen dabei besonders auch Hinweise naher Angehöriger des Behinderten in Betracht. Dritte Personen haben jedoch kein Antragsrecht und auch keinen Anspruch auf Bestellung eines Sachwalters (742 BlgNR 15. GP 24; Ent/Hopf, Sachwalterrecht 84; Maurer/Tschugguel, Sachwalterrecht2, 133). Es ist daher auch über eine Mitteilung solcher Personen ein Einstellungsbeschluss nicht erforderlich, wenn nach den Verfahrensergebnissen die Bestellung eines Sachwalters nicht gerechtfertigt ist (742 BlgNR 15. GP 24). Diese Personen haben keinen Anspruch auf eine Entscheidung des Gerichtes (2 Ob 604/85; RIS-Justiz RS0006610). Daraus ist aber auch zu folgern, dass nahe Angehörige - wie hier die Revisionsrekurswerberin - nicht legitimiert sind, gegen einen Einstellungsbeschluss ein Rechtsmittel zu erheben, mögen durch die Ablehnung der Besachwalterung auch ihre Interessen tangiert werden.Bei der Beurteilung der Rechtsmittellegitimation der Revisionsrekurswerberin ist nun davon auszugehen, dass es sich beim Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person um ein amtswegiges Rechtsfürsorgeverfahren handelt. Paragraph 236, AußStrG sieht zwar ein Antragsrecht des Betroffenen selbst vor, darüber hinaus ist jedoch das Gericht zum amtswegigen Vorgehen verpflichtet, wenn begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters vorliegen, gleichgültig, woher diese Anhaltspunkte kommen. Solche Anhaltspunkte können sich aus der im Gesetz beispielsweise erwähnten Mitteilung über die Schutzbedürftigkeit einer behinderten Person ergeben. Neben der Mitteilung von Krankenanstalten, Pflegeheimen oder des Gerichts kommen dabei besonders auch Hinweise naher Angehöriger des Behinderten in Betracht. Dritte Personen haben jedoch kein Antragsrecht und auch keinen Anspruch auf Bestellung eines Sachwalters (742 BlgNR 15. GP 24; Ent/Hopf, Sachwalterrecht 84; Maurer/Tschugguel, Sachwalterrecht2, 133). Es ist daher auch über eine Mitteilung solcher Personen ein Einstellungsbeschluss nicht erforderlich, wenn nach den Verfahrensergebnissen die Bestellung eines Sachwalters nicht gerechtfertigt ist (742 BlgNR 15. GP 24). Diese Personen haben keinen Anspruch auf eine Entscheidung des Gerichtes (2 Ob 604/85; RIS-Justiz RS0006610). Daraus ist aber auch zu folgern, dass nahe Angehörige - wie hier die Revisionsrekurswerberin - nicht legitimiert sind, gegen einen Einstellungsbeschluss ein Rechtsmittel zu erheben, mögen durch die Ablehnung der Besachwalterung auch ihre Interessen tangiert werden.
Dieses Ergebnis deckt sich mit den Entscheidungen, in denen der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, dass es einem noch nicht wirksam bestellten Sachwalter - im Gegensatz zu einem einstweiligen Sachwalter (RIS-Justiz RS0008543) - verwehrt ist, die Einstellung des Verfahrens auf Bestellung eines Sachwalters durch das Gericht erster oder zweiter Instanz mit der Begründung anzufechten, es wäre doch ein Sachwalter zu bestellen (RIS-Justiz RS0006603).
Entgegen der Meinung der Revisionsrekurswerberin zutreffend hat schon das Rekursgericht darauf hingewiesen, dass die fehlende Rechtsmittellegitimation dritter Personen (insbesondere - wie hier - naher Verwandter) auch noch daraus abzuleiten ist, dass der Einstellungsbeschluss gemäß § 246 Abs 1 AußStrG ausdrücklich (nur) dem Betroffenen zu eigenen Handen, seinem Vertreter und dem (wirksam bestellten) Sachwalter zuzustellen ist.Entgegen der Meinung der Revisionsrekurswerberin zutreffend hat schon das Rekursgericht darauf hingewiesen, dass die fehlende Rechtsmittellegitimation dritter Personen (insbesondere - wie hier - naher Verwandter) auch noch daraus abzuleiten ist, dass der Einstellungsbeschluss gemäß Paragraph 246, Absatz eins, AußStrG ausdrücklich (nur) dem Betroffenen zu eigenen Handen, seinem Vertreter und dem (wirksam bestellten) Sachwalter zuzustellen ist.
Der Revisionsrekurs muss daher erfolglos bleiben.
Anmerkung
E63614 07A02281European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0070OB00228.01G.1017.000Dokumentnummer
JJT_20011017_OGH0002_0070OB00228_01G0000_000