TE OGH 2001/10/17 7Ob233/01t

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Veröffentlicht am 17.10.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Dr. Felix Hurdes, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Thomas P*****, und 2. Wolfgang W*****, der Zweitbeklagte vertreten durch Dr. Benedikt Wallner, Rechtsanwalt in Wien, wegen restlich S 380.000 sA, über die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 12. Juli 2001, GZ 15 R 114/01x-14, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Überprüfung der rechtlichen Beurteilung einerseits mit der Begründung abgelehnt, dass keine gesetzmäßige (nämlich von den erstgerichtlichen, durch das Berufungsgericht übernommenen Feststellungen - zur Aufklärung des Zweitbeklagten als Bürge durch den Mitarbeiter der kreditgewährenden und nunmehr klagenden Bank über die schlechte wirtschaftliche Lage des vormaligen Erstbeklagten als Kreditnehmer, gegen den zwischenzeitlich ein rechtskräftiges Versäumungsurteil gefällt wurde - ausgehende) Rechtsrüge vorliege. Dies hätte in der Revision als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gemäß § 503 Z 2 ZPO bekämpft werden müssen (RIS-Justiz RS0043231) - als solche wird jedoch ausdrücklich nur die "Verwerfung" ihrer Tatsachenrüge durch das Berufungsgericht unter Hinweis auf gegenteilige Beweisergebnisse gerügt; damit wird jedoch ausschließlich die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen bekämpft, welche im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr mit Erfolg angefochten werden kann (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu § 503). Darüber hinaus hat das Berufungsgericht aber auch die Rechtsrüge des Berufungswerbers für inhaltlich unberechtigt erachtet, weil sich diese "in lediglich allgemeinen Darlegungen zu § 25c KSchG, die an sich rechtsrichtig sind, aus denen aber nicht zu erkennen ist, in welcher Hinsicht dem Erstgericht eine Fehlbeurteilung unterlaufen sein könnten", erschöpfe.Das Berufungsgericht hat die Überprüfung der rechtlichen Beurteilung einerseits mit der Begründung abgelehnt, dass keine gesetzmäßige (nämlich von den erstgerichtlichen, durch das Berufungsgericht übernommenen Feststellungen - zur Aufklärung des Zweitbeklagten als Bürge durch den Mitarbeiter der kreditgewährenden und nunmehr klagenden Bank über die schlechte wirtschaftliche Lage des vormaligen Erstbeklagten als Kreditnehmer, gegen den zwischenzeitlich ein rechtskräftiges Versäumungsurteil gefällt wurde - ausgehende) Rechtsrüge vorliege. Dies hätte in der Revision als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gemäß Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO bekämpft werden müssen (RIS-Justiz RS0043231) - als solche wird jedoch ausdrücklich nur die "Verwerfung" ihrer Tatsachenrüge durch das Berufungsgericht unter Hinweis auf gegenteilige Beweisergebnisse gerügt; damit wird jedoch ausschließlich die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen bekämpft, welche im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr mit Erfolg angefochten werden kann (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu Paragraph 503,). Darüber hinaus hat das Berufungsgericht aber auch die Rechtsrüge des Berufungswerbers für inhaltlich unberechtigt erachtet, weil sich diese "in lediglich allgemeinen Darlegungen zu Paragraph 25 c, KSchG, die an sich rechtsrichtig sind, aus denen aber nicht zu erkennen ist, in welcher Hinsicht dem Erstgericht eine Fehlbeurteilung unterlaufen sein könnten", erschöpfe.

Mindestvoraussetzung der ordnungsgemäßen Ausführung des Rechtsmittelgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (gleichermaßen im Berufungs- wie auch im Revisionsverfahren) ist, dass zumindest in einem Punkt ausgehend von den getroffenen Feststellungen aufgezeigt wird, aus welchem Grund die rechtliche Beurteilung des von der Rechtsmittelerhebung betroffenen unterinstanzlichen Gerichtes unrichtig ist (RIS-Justiz RS0043603); wird dieser Mindestvoraussetzung nicht entsprochen, kann nach ständiger Rechtsprechung in der Revision die Rechtsrüge nicht mehr nachgeholt werden (Kodek, aaO Rz 5 zu § 503; RIS-Justiz RS0043480, 0043573).Mindestvoraussetzung der ordnungsgemäßen Ausführung des Rechtsmittelgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (gleichermaßen im Berufungs- wie auch im Revisionsverfahren) ist, dass zumindest in einem Punkt ausgehend von den getroffenen Feststellungen aufgezeigt wird, aus welchem Grund die rechtliche Beurteilung des von der Rechtsmittelerhebung betroffenen unterinstanzlichen Gerichtes unrichtig ist (RIS-Justiz RS0043603); wird dieser Mindestvoraussetzung nicht entsprochen, kann nach ständiger Rechtsprechung in der Revision die Rechtsrüge nicht mehr nachgeholt werden (Kodek, aaO Rz 5 zu Paragraph 503 ;, RIS-Justiz RS0043480, 0043573).

In Anlegung dieser Grundsätze ist die Entscheidung des Berufungsgerichtes (im Lichte des § 502 Abs 1 ZPO) nicht zu beanstanden: Der Berufungswerber hatte gleich einleitend seiner Rechtsrüge (AS 79) ausdrücklich die für ihn negative Feststellung (Seite 4 des Ersturteils = AS 65) negiert, vom Mitarbeiter der klägerischen Bank über die wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners, wie dies § 25c KSchG fordert, aufgeklärt worden zu sein, sodass die weiteren Ausführungen zu diesem Berufungsgrund von einer falschen Sachverhaltsgrundlage ausgingen und diesen daher tatsächlich nicht zur gesetzmäßigen Darstellung brachten. Auch in der Revision wird übrigens daran festgehalten, wenn der Rechtsmittelwerber (weiterhin) in Abrede stellt, weder über die wirtschaftliche Lage (Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners) noch über die Gefährlichkeit einer Bürgschaftsübernahme aufgeklärt bzw gewarnt worden zu sein (siehe nochmals S. 4 des Ersturteils, wonach der Mitarbeiter der Bank dem Zweitbeklagten "mindestens einmal sagte, dass seine Rolle als Bürge eine gefährliche Sache sei..."). Ob aber ein Kreditgeber dem Interzedenten ausreichende Informationen über die wirtschaftliche Lage des Schuldners im Sinne des § 25c KSchG gegeben hat, ist von der Beurteilung der konkreten Individualumstände, also einzelfallabhängig (7 Ob 261/99d; RIS-Justiz RS011839).In Anlegung dieser Grundsätze ist die Entscheidung des Berufungsgerichtes (im Lichte des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) nicht zu beanstanden: Der Berufungswerber hatte gleich einleitend seiner Rechtsrüge (AS 79) ausdrücklich die für ihn negative Feststellung (Seite 4 des Ersturteils = AS 65) negiert, vom Mitarbeiter der klägerischen Bank über die wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners, wie dies Paragraph 25 c, KSchG fordert, aufgeklärt worden zu sein, sodass die weiteren Ausführungen zu diesem Berufungsgrund von einer falschen Sachverhaltsgrundlage ausgingen und diesen daher tatsächlich nicht zur gesetzmäßigen Darstellung brachten. Auch in der Revision wird übrigens daran festgehalten, wenn der Rechtsmittelwerber (weiterhin) in Abrede stellt, weder über die wirtschaftliche Lage (Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners) noch über die Gefährlichkeit einer Bürgschaftsübernahme aufgeklärt bzw gewarnt worden zu sein (siehe nochmals S. 4 des Ersturteils, wonach der Mitarbeiter der Bank dem Zweitbeklagten "mindestens einmal sagte, dass seine Rolle als Bürge eine gefährliche Sache sei..."). Ob aber ein Kreditgeber dem Interzedenten ausreichende Informationen über die wirtschaftliche Lage des Schuldners im Sinne des Paragraph 25 c, KSchG gegeben hat, ist von der Beurteilung der konkreten Individualumstände, also einzelfallabhängig (7 Ob 261/99d; RIS-Justiz RS011839).

Zu den von den Vorinstanzen (ohnedies zugunsten des Rechtsmittelwerbers) bejahten Voraussetzungen des Mäßigungsrechtes nach § 25d KSchG (auf die Hälfte der Rückforderungssumme) enthält der Revisionsschriftsatz keinerlei Ausführungen, sodass auch hiezu keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vorliegen kann. Das Rechtsmittel ist daher insgesamt als unzulässig zurückzuweisen.Zu den von den Vorinstanzen (ohnedies zugunsten des Rechtsmittelwerbers) bejahten Voraussetzungen des Mäßigungsrechtes nach Paragraph 25 d, KSchG (auf die Hälfte der Rückforderungssumme) enthält der Revisionsschriftsatz keinerlei Ausführungen, sodass auch hiezu keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vorliegen kann. Das Rechtsmittel ist daher insgesamt als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E63616 07A02331

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0070OB00233.01T.1017.000

Dokumentnummer

JJT_20011017_OGH0002_0070OB00233_01T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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