TE OGH 2001/10/18 6Ob242/01h

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Veröffentlicht am 18.10.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Meidling zu 1 P 28/00m geführten Sachwalterschaftssache des Peter E*****, über den Rekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 4. Juli 2001, GZ 45 R 200/01x-6, womit der Antrag des Betroffenen, das vorangegangene Verfahren 1 P 28/00m des Bezirksgerichtes Meidling für nichtig zu erklären und dies sowie die Nichtigkeit des Beschlusses des Bezirksgerichtes Meidling vom 2. Februar 2001, GZ 1 P 28/00m-44, und des Beschlusses des Rekursgerichtes vom 2. Mai 2001, GZ 45 R 200/01x-3 (= 1 P 28/00m-62) mit Beschluss festzustellen, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Mit Beschluss des Pflegschaftsgerichtes vom 2. 2. 2001 (ON 44) wurde eine Rechtsanwältin für den Betroffenen als einstweilige Sachwalterin zur Vertretung im Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters (§ 238 Abs 1 AußStrG) sowie zur Vertretung vor Gerichten (§ 238 Abs 2 AußStrG) bestellt. Das Rekursgericht wies mit seiner Entscheidung vom 2. 5. 2001 den dagegen erhobenen Rekurs des Betroffenen teils zurück, teils gab es dem Rechtsmittel nicht Folge (ON 62). Der Betroffene hat gegen die Rekursentscheidung Revisionsrekurs erhoben, der dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung noch nicht vorgelegt wurde.Mit Beschluss des Pflegschaftsgerichtes vom 2. 2. 2001 (ON 44) wurde eine Rechtsanwältin für den Betroffenen als einstweilige Sachwalterin zur Vertretung im Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters (Paragraph 238, Absatz eins, AußStrG) sowie zur Vertretung vor Gerichten (Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG) bestellt. Das Rekursgericht wies mit seiner Entscheidung vom 2. 5. 2001 den dagegen erhobenen Rekurs des Betroffenen teils zurück, teils gab es dem Rechtsmittel nicht Folge (ON 62). Der Betroffene hat gegen die Rekursentscheidung Revisionsrekurs erhoben, der dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung noch nicht vorgelegt wurde.

Am 18. 6. 2001 beantragte der Betroffene, das erstinstanzliche Verfahren für nichtig zu erklären und die Nichtigkeit der Entscheidungen des Erstgerichtes (vom 2. 2. 2001) und des Rekursgerichtes (vom 2. 5. 2001) festzustellen. Er begründete seinen Antrag mit einer Entscheidung des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 13. 12. 2000, AZ 36 Nc 6/00h. Mit dieser Entscheidung wurde für ein anhängiges Zivilverfahren, in dem der Betroffene einen Richter des Pflegschaftsgerichtes auf Unterlassung geklagt hatte, die Befangenheit mehrerer Richter des Bezirksgerichtes Meidling, darunter auch des Pflegschaftsrichters, der über die Sachwalterbestellung entschieden hatte, festgestellt. Der Antragsteller releviert nun die Befangenheit des Pflegschaftsrichters, der seine schon festgestellte Befangenheit nicht verschweigen hätte dürfen. Sein Beschluss sei nichtig. Dies mache auch den Beschluss des Rekursgerichtes und das gesamte Sachwalterschaftsverfahren nichtig.

Das angerufene Rekursgericht wies den Antrag auf Nichtigerklärung der Beschlüsse im Sachwalterschaftsverfahren und Nichtigerklärung des vorangegangenen Verfahrens zurück. Es sei dem Rekursgericht verwehrt, neuerlich über den Beschluss des Sachwalterschaftsgerichtes und das vorangegangene Verfahren abzusprechen oder die eigene Rekursentscheidung aufzuheben.

Dagegen richtet sich der Rekurs des Antragstellers mit dem erkennbaren Antrag, dass seinem Antrag auf Nichtigerklärungen stattgegeben werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Gemäß § 477 Abs 1 Z 1 ZPO ist eine Gerichtsentscheidung nichtig, wenn an der Entscheidung ein Richter teilnahm, der kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes in dieser Rechtssache ausgeschlossen war, oder dessen Ablehnung vom Gericht als berechtigt erkannt worden ist. Vor der Rechtskraft der Entscheidung kann diese Nichtigkeit auch vom Rechtsmittelgericht wahrgenommen werden. Nach eingetretener Rechtskraft können Nichtigkeitsgründe im Zivilprozess nur unter den Voraussetzungen der §§ 529 ff ZPO mit Nichtigkeitsklage oder Wiederaufnahmsklage geltend gemacht werden. Diese Rechtsinstitute stehen nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung im außerstreitigen Verfahren nicht zur Verfügung. Selbst wenn man aber die Zulässigkeit von Wiederaufnahmsklagen und Nichtigkeitsklagen im außerstreitigen Verfahren in analoger Anwendung der Bestimmungen der ZPO bejahte, müssten jedenfalls auch die dort normierten Voraussetzungen vorliegen. Ein Nichtigkeitsantrag analog der Nichtigkeitsklage scheiterte an der noch nicht eingetretenen Rechtskraft (wenn der erhobene Revisionsrekurs rechtzeitig und zulässig sein sollte), jedenfalls aber daran, dass mit der Nichtigkeitsklage nur der Nichtigkeitsgrund des ausgeschlossenen Richters geltend gemacht werden kann. § 529 Abs 1 Z 1 ZPO ist bewusst enger gefasst als § 477 Abs 1 Z 1 ZPO. Eine Entscheidung durch einen schon rechtskräftig abgelehnten Richter kann nicht mit Nichtigkeitsklage bekämpft werden. Das Gesetz sieht Eingriffe in die Rechtskraft nur für als besonders schwerwiegend erachtete formelle und materielle Mängel in einer taxativen Aufzählung vor. Die angefochtene Entscheidung entspricht der oberstgerichtlichen Rechtsprechung, die die Zulässigkeit von Nichtigkeitsanträgen und Wiederaufnahmsanträgen im außerstreitigen Verfahren ablehnt. Im Übrigen fehlen die für eine Stattgebung der Anträge auf Nichtigerklärung erforderlichen Voraussetzungen der §§ 529 ff ZPO. Der relevierte formelle Nichtigkeitsgrund ist auch in der Aufzählung des § 530 ZPO nicht enthalten. Die in Z 7 leg cit angeführten neuen Tatsachen und Beweismittel beziehen sich auf die Sammlung des Prozessstoffes und nicht auf eine Verletzung der gesetzlichen Befangenheitsbestimmungen.Gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ist eine Gerichtsentscheidung nichtig, wenn an der Entscheidung ein Richter teilnahm, der kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes in dieser Rechtssache ausgeschlossen war, oder dessen Ablehnung vom Gericht als berechtigt erkannt worden ist. Vor der Rechtskraft der Entscheidung kann diese Nichtigkeit auch vom Rechtsmittelgericht wahrgenommen werden. Nach eingetretener Rechtskraft können Nichtigkeitsgründe im Zivilprozess nur unter den Voraussetzungen der Paragraphen 529, ff ZPO mit Nichtigkeitsklage oder Wiederaufnahmsklage geltend gemacht werden. Diese Rechtsinstitute stehen nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung im außerstreitigen Verfahren nicht zur Verfügung. Selbst wenn man aber die Zulässigkeit von Wiederaufnahmsklagen und Nichtigkeitsklagen im außerstreitigen Verfahren in analoger Anwendung der Bestimmungen der ZPO bejahte, müssten jedenfalls auch die dort normierten Voraussetzungen vorliegen. Ein Nichtigkeitsantrag analog der Nichtigkeitsklage scheiterte an der noch nicht eingetretenen Rechtskraft (wenn der erhobene Revisionsrekurs rechtzeitig und zulässig sein sollte), jedenfalls aber daran, dass mit der Nichtigkeitsklage nur der Nichtigkeitsgrund des ausgeschlossenen Richters geltend gemacht werden kann. Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ist bewusst enger gefasst als Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO. Eine Entscheidung durch einen schon rechtskräftig abgelehnten Richter kann nicht mit Nichtigkeitsklage bekämpft werden. Das Gesetz sieht Eingriffe in die Rechtskraft nur für als besonders schwerwiegend erachtete formelle und materielle Mängel in einer taxativen Aufzählung vor. Die angefochtene Entscheidung entspricht der oberstgerichtlichen Rechtsprechung, die die Zulässigkeit von Nichtigkeitsanträgen und Wiederaufnahmsanträgen im außerstreitigen Verfahren ablehnt. Im Übrigen fehlen die für eine Stattgebung der Anträge auf Nichtigerklärung erforderlichen Voraussetzungen der Paragraphen 529, ff ZPO. Der relevierte formelle Nichtigkeitsgrund ist auch in der Aufzählung des Paragraph 530, ZPO nicht enthalten. Die in Ziffer 7, leg cit angeführten neuen Tatsachen und Beweismittel beziehen sich auf die Sammlung des Prozessstoffes und nicht auf eine Verletzung der gesetzlichen Befangenheitsbestimmungen.

Anmerkung

E63299 06A02421

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00242.01H.1018.000

Dokumentnummer

JJT_20011018_OGH0002_0060OB00242_01H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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