Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Hannelore D*****, vertreten durch Dr. Candidus Cortolezis, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien 1. Anton W***** und 2. Gertrude W*****, vertreten durch Dr. Hans-Jörg Schachner und andere Rechtsanwälte in Melk, wegen S 79.386,67 sA und Feststellung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Berufungsgericht vom 3. April 2001, GZ 36 R 125/01b-31, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Melk vom 8. Jänner 2001, GZ 5 C 1788/99i-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 20. September 2001, 2 Ob 216/01f, wird dahingehend berichtigt, dass er anstelle der Angabe des Kanzleisitzes der Beklagtenvertreter im Kopf der Entscheidung und der Wiedergabe der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes auf Seite 8 der Ausfertigung der Entscheidung wie folgt zu lauten hat:
1. im Kopf der Entscheidung:
"... vertreten durch Dr. Hans-Jörg Schachner und andere Rechtsanwälte in Melk";
2. am Beginn des zweiten Absatzes der Seite 8 der Ausfertigung dieser Entscheidung:
"In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass ... im Jahre 1977 die Benützungsbewilligung erteilt worden sei,".
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Bei diesen Korrekturen handelt es sich um Schreibfehler die gemäß § 419 ZPO zu berichtigen waren.Bei diesen Korrekturen handelt es sich um Schreibfehler die gemäß Paragraph 419, ZPO zu berichtigen waren.
Anmerkung
E63321 02AA2161European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0020OB00216.01F.1018.000Dokumentnummer
JJT_20011018_OGH0002_0020OB00216_01F0000_000