Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Karl Heinz P*****, vertreten durch Mag. Huberta Gheneff-Fürst, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei "W*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon, Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Unterlassung, über den Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 26. Juni 2001, GZ 2 R 12/01a-9, mit dem der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 17. November 2000, GZ 39 Cg 79/00m-5, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat der beklagten Partei die mit 14.635,80 S (darin enthalten 2.439,30 S USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die Beklagte ist Medieninhaberin der wöchentlich erscheinenden Druckschrift "p*****", in deren Ausgabe Nr 42 vom 16. 10. 2000 ein Artikel im Zusammenhang mit der damals aktuellen Spitzelaffäre erschien. Darin wird unter anderem der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt Pressereferent des Landeshauptmannes von Kärnten Dr. Jörg H***** war, als einer der Verdächtigen, die in die Affäre verwickelt sein sollten, genannt. Der Artikel wurde auf dem Titelblatt unter dem Schlagwort "Das Netzwerk der Spitzel" und dem Text "Wie der Datenklau funktionierte - Erste Spuren in H***** Büro - Namen, Daten, Fakten" angekündigt. Der im Blattinneren abgedruckte Artikel trägt die Überschrift "Voll ins Blaue", unter der der Kläger und eine andere Person mit dem Hinweis abgebildet ist: "H*****-Freunde R*****, P***** - Von Zeugen schwer belastet." Es wird unter anderem darüber berichtet, dass der Innenminister Ernst S***** im Zusammenhang mit der "Spitzel-Affäre" einer Sonderkommission einen Prüfungsauftrag dahin erteilt habe, ob sich die Vorwürfe des ehemaligen Polizisten und freiheitlichen Polizei-Gewerkschafters Josef K***** erhärteten, wonach bezahlte Spitzel personenbezogene Daten aus dem hauseigenen Computersystem an eine Partei geliefert hätten. Weiters heißt es dort auszugsweise:
"Die Öffentlichkeit beschäftigt zunehmend auch eine andere Frage:
Handelt es sich bei dieser Partei um die FPÖ? ...
Während Ernst S***** an diesem späten Mittwochnachmittag noch im Parlament eine heikle Mission erfüllte, waren die Ermittler zum gleichen Zeitpunkt schon einen großen Schritt weiter. Ein Wiener Polizeibeamter, er ist AUF-Mitglied und Postenkollege einer der sieben derzeit Verdächtigten (sein Name ist p***** bekannt) hatte bei der Einvernahme durch die Sonderkommission Hochbrisantes angegeben:
An seiner Dienststelle seien solche Daten abgerufen worden, einmal sei der Auftrag dafür von Karl-Heinz P***** (dem Kläger), seit vielen Jahren Jörg H***** Pressesprecher, gekommen.
Dabei, so der Ermittlungsstand, habe es sich um eine Ausnahme gehandelt ...
Auch Buchautor Josef K*****, der es bisher peinlich vermieden hatte, die Namen von Akteuren der Spitzelaffäre zu nennen, wurde vergangene Woche im kleinen Kreis deutlicher. K***** bezog sich dabei auf einen in seinem Buch "Ich gestehe" geschilderten Fall: Er war 1993 Ohrenzeuge eines Telefonats eines seiner Kollegen mit einem Auftraggeber geworden, der Daten über den Künstler Andre H***** angefordert hatte. K***** hatte seinem Kollegen in der Folge bei dieser Abfrage geholfen.
Beim vertraulichen Gespräch in der vergangenen Woche nannte er, Berichten von Ohrenzeugen zufolge, auch die beiden anderen an der "H*****-Aufklärung" Beteiligten ...
Mit den Anschuldigungen gegen P***** (dem Kläger) und R***** kommt die Spitzelaffäre dem Kärntner Landeshauptmann gefährlich nahe.
Beide, P***** (der Kläger) wie R*****, weisen diese Anschuldigungen zurück. ... H*****-Sprecher P***** (Kläger) vergangenen Freitag zu p*****: 'Stimmt alles nicht. Das ist ein Gerücht, nicht mehr. Wer immer das behauptet, soll sich mit meinem Anwalt in Verbindung setzen.'
Dieser würde sich freilich mit einem heiklen Protokoll auseinandersetzen müssen: Karl Heinz P***** (der Kläger) ist - ebenso wie AUF-Mann Michael K***** - einer der sieben Verdächtigen, die auf Strassers Liste stehen.
Die Quelle dieser Information: Niemand anderer als Josef K*****, der diese Namen bei seinen Einvernahmen gegenüber der Sonderkommission Strassers zu Protokoll gegeben hatte. ..."
Der Kläger begehrte, die Beklagte schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, wörtlich und/oder sinngemäß zu behaupten und/oder die wörtlichen oder sinngemäßen Behauptungen zu verbreiten, der Kläger hätte als Teil eines "Spitzel-Netzwerks" den Auftrag erteilt, auf illegale, insbesondere strafgesetzwidrige Weise personenbezogene Daten, insbesondere über politische Gegner der FPÖ, aus den Computern der Sicherheitsbehörden zu beschaffen und sei daher Teil einer "Datenklau-Affäre". Weiters begehrte er den Widerruf dieser Behauptungen als unwahr und die Veröffentlichung des Widerrufs. Zugleich stellte er ein dem Unterlassungsbegehren entsprechendes Sicherungsbegehren. Diese Behauptungen seien unwahr. Der Kläger sei in keiner Weise in ein "Spitzel-Netzwerk" bzw in eine "Datenklau-Affäre" verwickelt gewesen. Er habe in keinem einzigen Fall einen Auftrag zur Beschaffung sensibler oder geheimer Informationen erteilt und auch in diese Richtung keine sonstigen Initiativen gesetzt. Durch die Behauptungen werde dem Leser der Druckschrift suggeriert, der Kläger sei in strafgesetzwidrige, zumindest aber grob sittenwidrige Handlungen involviert. Sie seien ehrenbeleidigend und kreditschädigend. Auf der Basis unwahrer Tatsachenbehauptungen gebe es kein Recht auf freie Meinungsäußerung. Die Beklagte habe auch den angeblichen Urheber der Behauptungen verschwiegen, sodass es dem Kläger nicht möglich sei, gegen diesen mit rechtlichen Schritten vorzugehen.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und des Sicherungsbegehrens. Der strittige Artikel beschränke sich auf die Wiedergabe der gegen den Kläger im Rahmen der Erhebungen zur "Spitzelaffäre" erhobenen Vorwürfe und aufgetretenen Verdachtsmomente. Die Berichterstattung sei im Rahmen der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit zulässig. Das Zitieren von Äußerungen Dritter in Medien sei bei Überwiegen des Interesses der Öffentlichkeit an der Kenntnis der Äußerung gegenüber den Interessen des Verletzten, etwa wegen der besonderen Stellung des Zitierten in der Öffentlichkeit oder wegen in der aktuellen besonderen Wichtigkeit des Themas, gerechtfertigt. Diese Voraussetzungen träfen auch hier zu. Die im Artikel wiedergegebenen Äußerungen über den Kläger, die zu den gegen ihn geführten Verdachtsmomenten geführt hätten, seien tatsächlich getätigt worden; die Verdachtsmomente gegen den Kläger lägen tatsächlich vor. Darüber hinaus sei auch die Stellungnahme des Klägers erschöpfend wiedergegeben worden.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Es nahm weiters als bescheinigt an, dass inzwischen über gerichtliche Anordnung Hausdurchsuchungen bei Sicherheitsbeamten stattgefunden haben und 11 Polizisten suspendiert wurden. Verdachtsmomente, Polizisten angestiftet zu haben, Daten von bestimmten Personen auszuspionieren, bestehen auch gegenüber Politikern, insbesondere jenen der FPÖ. Der Kläger hatte in einem Interview mit einem Redakteur von "p*****" die Richtigkeit solcher Vorwürfe, soweit sie ihn betrafen, bestritten.
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, dass die beanstandeten Äußerungen als Tatsachenbehauptungen im Sinn des § 1330 Abs 2 erster Satz ABGB zu qualifizieren seien. Aus dem Artikel gehe aber hervor, dass die vom Klage- und Sicherungsbegehren umfassten Anschuldigungen nicht von der Beklagten von sich aus erhoben worden seien, sondern dass es sich lediglich um die Weitergabe von Verdachtsmomenten handle, die gegen den Kläger hervorgekommen seien. Es habe tatsächlich ein Informationsfluss zum Kläger hin stattgefunden. Insofern sei daher über eine Verdachtslage wahrheitsgemäß berichtet worden. Der Umstand, einer (Straf-)Tat verdächtig zu sein, stelle für sich allein weder eine verächtliche Eigenschaft oder Gesinnung noch ein unehrenhaftes oder gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten dar, weshalb eine BehauptungIn seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, dass die beanstandeten Äußerungen als Tatsachenbehauptungen im Sinn des Paragraph 1330, Absatz 2, erster Satz ABGB zu qualifizieren seien. Aus dem Artikel gehe aber hervor, dass die vom Klage- und Sicherungsbegehren umfassten Anschuldigungen nicht von der Beklagten von sich aus erhoben worden seien, sondern dass es sich lediglich um die Weitergabe von Verdachtsmomenten handle, die gegen den Kläger hervorgekommen seien. Es habe tatsächlich ein Informationsfluss zum Kläger hin stattgefunden. Insofern sei daher über eine Verdachtslage wahrheitsgemäß berichtet worden. Der Umstand, einer (Straf-)Tat verdächtig zu sein, stelle für sich allein weder eine verächtliche Eigenschaft oder Gesinnung noch ein unehrenhaftes oder gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten dar, weshalb eine Behauptung
dieses Inhaltes auch keine üble Nachrede bewirke (14 Os 61/97 = EvBl
1997/194, 908 = JBl 1998, 529). Im Übrigen sei dem Kläger Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben worden. Die Berichterstattung der Beklagten sei daher im Rahmen der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit zulässig. Die Weiterverbreitung der tatsächlich bestehenden Verdachtslage sei wegen der Aktualität und Gewichtigkeit des Themas für die Öffentlichkeit gerechtfertigt.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Das Erstgericht habe zutreffend ausgeführt, dass die Beklagte über eine Verdachtslage wahrheitsgemäß berichtet habe. Dieses Verhalten stelle, der Entscheidung 14 Os 61/97 folgend, keine Ehrenbeleidigung dar. Die Verdachtslage sei von der Beklagten auch nicht manipuliert oder "herbeigeredet" worden. Der Kläger habe nicht einmal vorzubringen vermocht, dass er von Josef K***** nicht als Verdächtiger in der "Spitzelaffäre" genannt worden sei. Da hier der Tatbestand des § 1330 Abs 1 ABGB nicht verwirklicht worden sei, wäre der Kläger dafür bescheinigungspflichtig gewesen, dass der Tatverdachtsvorwurf nicht vorliege. Es könne zwar auch das Verbreiten wahrer Tatsachen rechtswidrig in den Schutzbereich des Betroffenen eingreifen, doch sei hier "ein Interesse der Allgemeinheit an Bespitzelungen politischer Gegner im weiteren Sinn durch eine wahlwerbende Partei" evident, sodass die Interessen des Betroffenen nicht unnötig verletzt worden seien. Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil das Rekursgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entschieden habe.Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Das Erstgericht habe zutreffend ausgeführt, dass die Beklagte über eine Verdachtslage wahrheitsgemäß berichtet habe. Dieses Verhalten stelle, der Entscheidung 14 Os 61/97 folgend, keine Ehrenbeleidigung dar. Die Verdachtslage sei von der Beklagten auch nicht manipuliert oder "herbeigeredet" worden. Der Kläger habe nicht einmal vorzubringen vermocht, dass er von Josef K***** nicht als Verdächtiger in der "Spitzelaffäre" genannt worden sei. Da hier der Tatbestand des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB nicht verwirklicht worden sei, wäre der Kläger dafür bescheinigungspflichtig gewesen, dass der Tatverdachtsvorwurf nicht vorliege. Es könne zwar auch das Verbreiten wahrer Tatsachen rechtswidrig in den Schutzbereich des Betroffenen eingreifen, doch sei hier "ein Interesse der Allgemeinheit an Bespitzelungen politischer Gegner im weiteren Sinn durch eine wahlwerbende Partei" evident, sodass die Interessen des Betroffenen nicht unnötig verletzt worden seien. Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil das Rekursgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entschieden habe.
Der Revisionsrekurs des Klägers ist entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur hier entscheidenden Frage fehlt, ob es bei einem wahrheitsgemäßen Bericht über eine auf Äußerungen von Privatpersonen beruhende Verdachtslage auf die Wahrheit des Inhaltes der Verdächtigungen ankommt. Er ist jedoch nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fallen auch bloße Verdächtigungen unter § 1330 ABGB, weil diese Bestimmung bei anderer Auslegung gegen geschickte Formulierungen wirkungslos wäre (RIS-Justiz RS0031816; 6 Ob 2071/96v; 6 Ob 329/97v = MR 1998, 55). Täter ist jeder Verbreiter von die Ehre eines anderen verletzenden Tatsachenbehauptungen, also auch derjenige, der die Behauptung eines Dritten weitergibt, ohne dass sich der Verbreiter mit der Äußerung identifizieren müsste. Ihn trifft nicht nur die Beweislast hinsichtlich der wahrheitsgetreuen Wiedergabe der fremden Äußerungen, sondern auch hinsichtlich der Richtigkeit - selbst der in Vermutungsform - geäußerten Vorwürfe, weil unter Verbreiten jede Weitergabe fremder Behauptungen - auch wenn diese nur in Vermutungsform einen Tatverdacht aussprechen - anzusehen ist (6 Ob 2071/96v mwN). Andererseits billigt die Rechtsprechung dem Verbreiter fremder rufschädigender Äußerungen wegen des jedermann zustehenden Rechts auf freie Meinungsäußerung - auch beim verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch - unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtfertigungsgrund zu: Das bekämpfte Zitat muss in einer wahrheitsgetreuen Wiedergabe der Äußerung des Dritten bestehen; es darf keine Identifikation des Verbreiters mit der veröffentlichten Meinung des Zitierenden stattfinden; das Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der Äußerung muss die Interessen des Verletzten überwiegen, etwa wegen der besonderen Stellung des Zitierten in der Öffentlichkeit oder wegen der aktuellen, besonderen Wichtigkeit des Themas. Die Rechtsprechung setzt weiters voraus, dass der Betroffene gegen den Urheber der zitierten Äußerung vorgehen kann (RIS-Justiz RS0111733). Ob eine Identifikation des Verbreiters mit der veröffentlichten Meinung des Zitierenden stattfand, richtet sich danach, wie Aussagen von einem zumindest nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Leser bei ungezwungener Auslegung verstanden werden (6 Ob 12/00h; 6 Ob 75/00y; 6 Ob 114/01k).Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fallen auch bloße Verdächtigungen unter Paragraph 1330, ABGB, weil diese Bestimmung bei anderer Auslegung gegen geschickte Formulierungen wirkungslos wäre (RIS-Justiz RS0031816; 6 Ob 2071/96v; 6 Ob 329/97v = MR 1998, 55). Täter ist jeder Verbreiter von die Ehre eines anderen verletzenden Tatsachenbehauptungen, also auch derjenige, der die Behauptung eines Dritten weitergibt, ohne dass sich der Verbreiter mit der Äußerung identifizieren müsste. Ihn trifft nicht nur die Beweislast hinsichtlich der wahrheitsgetreuen Wiedergabe der fremden Äußerungen, sondern auch hinsichtlich der Richtigkeit - selbst der in Vermutungsform - geäußerten Vorwürfe, weil unter Verbreiten jede Weitergabe fremder Behauptungen - auch wenn diese nur in Vermutungsform einen Tatverdacht aussprechen - anzusehen ist (6 Ob 2071/96v mwN). Andererseits billigt die Rechtsprechung dem Verbreiter fremder rufschädigender Äußerungen wegen des jedermann zustehenden Rechts auf freie Meinungsäußerung - auch beim verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch - unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtfertigungsgrund zu: Das bekämpfte Zitat muss in einer wahrheitsgetreuen Wiedergabe der Äußerung des Dritten bestehen; es darf keine Identifikation des Verbreiters mit der veröffentlichten Meinung des Zitierenden stattfinden; das Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der Äußerung muss die Interessen des Verletzten überwiegen, etwa wegen der besonderen Stellung des Zitierten in der Öffentlichkeit oder wegen der aktuellen, besonderen Wichtigkeit des Themas. Die Rechtsprechung setzt weiters voraus, dass der Betroffene gegen den Urheber der zitierten Äußerung vorgehen kann (RIS-Justiz RS0111733). Ob eine Identifikation des Verbreiters mit der veröffentlichten Meinung des Zitierenden stattfand, richtet sich danach, wie Aussagen von einem zumindest nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Leser bei ungezwungener Auslegung verstanden werden (6 Ob 12/00h; 6 Ob 75/00y; 6 Ob 114/01k).
Diese "Zitatenjudikatur" ist auf den vorliegenden Fall aber nicht ohne weiteres übertragbar, weil der hier zu beurteilende Artikel - gemessen am Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers - nicht den Tatverdacht Dritter wiedergibt, sondern sich auf Äußerungen Dritter beruft, nach denen der Kläger als Täter dargestellt wird, illegal Daten abgefragt und weitergegeben zu haben. Hievon hat sich der Artikel aber erkennbar distanziert. Es geht daraus mit der notwendigen Deutlichkeit hervor, dass aus den den Kläger als Täter hinstellenden Äußerungen einerseits von Josef K*****, andererseits von einem nicht näher bezeichneten Polizeibeamten bloß der dargestellte Tatverdacht abgeleitet wird. Die Überzeugung der Artikelverfasser von der Täterschaft des Klägers oder auch nur von der Aufrichtigkeit der beiden Personen, auf die der Artikel als Gewährsleute Bezug nimmt, lässt sich daraus nicht ableiten.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass es bei der neutralen und richtigen Wiedergabe des Inhaltes behördlicher Erklärungen, von Gerichtsurteilen oder anderen behördlichen Entscheidungen und Schriftstücken, etwa aus Anklageschriften, Haftbefehlen und Polizeiberichten, schon am gesetzlichen Tatbestandsmerkmal der Unwahrheit der behaupteten Tatsache fehle und keine objektive Nachprüfungspflicht über die Richtigkeit der darin
zum Ausdruck kommenden Verdächtigungen bestehe (6 Ob 218/96z = SZ
69/113; 6 Ob 244/98w = RdW 1999, 347; 6 Ob 270/99w). In der Entscheidung 6 Ob 2071/96v, in der es um die öffentliche Präsentation einer Gendarmerieanzeige an die Staatsanwaltschaft gegen eine darin verdächtigte Person durch einen führenden Politiker ging, wurde hervorgehoben, dass sich der Beklagte bei der Weitergabe fremder Äußerungen auf kriminalpolizeiliche Erkenntnisse, also auf einen behördlich geprüften Sachverhalt und damit eine höhere Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit der Vorwürfe berufen habe können. Ob und wann die Zitierung einer von einer Privatperson ausgesprochenen Verdächtigung gerechtfertigt sein kann, war dort nicht entscheidungsrelevant und blieb dahingestellt. In der Entscheidung 6 Ob 329/97v (= MR 1998, 55) war nicht über die Berechtigung des verschuldensunabhängigen Unterlassungsbegehrens zu entscheiden, sondern über die Begehren auf Schadenersatz, Widerruf und Veröffentlichung, die alle ein (dort verneintes) Verschulden des Verletzers voraussetzen. Die auch dort in der Revision relevierte Rechtsfrage, in welchem Umfang der Wahrheitsbeweis geführt werden müsse, wenn in der Veröffentlichung bloß eine Verdachtslage geschildert werde - ob also der Beweis der Wahrheit oder nur der Beweis der Berechtigung des Verdachtes erforderlich sei - wurde daher in dieser Entscheidung nicht abschließend beantwortet, aber doch - obiter - wegen des Interesses der Öffentlichkeit an der Kenntnis der Verdachtslage auch das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes bejaht. In der Entscheidung 14 Os 61/97 (= EvBl 1997/194 = JBl 1998, 529) hob ein Strafsenat des Obersten Gerichtshofes ein die Verurteilung wegen des Vergehens der üblen Nachrede in einem Medium bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes aus Anlass einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes auf, weil das Berufungsgericht die Unterscheidung von Täterschaft und Tatverdacht nicht als entscheidend angesehen und rechtsirrig angenommen habe, dass der Vorwurf gar nicht in der Täterschaft bestehen müsse, um ehrenrührig zu sein. Das Berufungsgericht sei ausdrücklich davon ausgegangen, dass der Vorwurf in der Äußerung eines (bloßen) Tatverdachtes, nicht aber in der (wenngleich bloß impliziten) Bezichtigung einer Täterschaft bestehe. Einer (Straf-)Tat verdächtig zu sein, stelle aber für sich allein weder eine verächtliche Eigenschaft oder Gesinnung noch ein unehrenhaftes oder gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten, eine Behauptung dieses Inhalts mithin keine üble Nachrede im Sinn des § 111 Abs 1 StGB dar. Nur auf die tatsächliche Feststellung, dass in der Äußerung des Tatverdachts auf pragmatischer Bedeutungsebene, gleichsam zwischen den Zeilen, der Vorwurf der Tatbegehung selbst oder ein anderer ehrenrühriger Vorwurf dem Medienkonsumenten vermittelt werde, könne eine Entschädigung wegen der Herstellung des objektiven Tatbestandes der üblen Nachrede nach § 6 Abs 1 MedienG gegründet werden.69/113; 6 Ob 244/98w = RdW 1999, 347; 6 Ob 270/99w). In der Entscheidung 6 Ob 2071/96v, in der es um die öffentliche Präsentation einer Gendarmerieanzeige an die Staatsanwaltschaft gegen eine darin verdächtigte Person durch einen führenden Politiker ging, wurde hervorgehoben, dass sich der Beklagte bei der Weitergabe fremder Äußerungen auf kriminalpolizeiliche Erkenntnisse, also auf einen behördlich geprüften Sachverhalt und damit eine höhere Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit der Vorwürfe berufen habe können. Ob und wann die Zitierung einer von einer Privatperson ausgesprochenen Verdächtigung gerechtfertigt sein kann, war dort nicht entscheidungsrelevant und blieb dahingestellt. In der Entscheidung 6 Ob 329/97v (= MR 1998, 55) war nicht über die Berechtigung des verschuldensunabhängigen Unterlassungsbegehrens zu entscheiden, sondern über die Begehren auf Schadenersatz, Widerruf und Veröffentlichung, die alle ein (dort verneintes) Verschulden des Verletzers voraussetzen. Die auch dort in der Revision relevierte Rechtsfrage, in welchem Umfang der Wahrheitsbeweis geführt werden müsse, wenn in der Veröffentlichung bloß eine Verdachtslage geschildert werde - ob also der Beweis der Wahrheit oder nur der Beweis der Berechtigung des Verdachtes erforderlich sei - wurde daher in dieser Entscheidung nicht abschließend beantwortet, aber doch - obiter - wegen des Interesses der Öffentlichkeit an der Kenntnis der Verdachtslage auch das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes bejaht. In der Entscheidung 14 Os 61/97 (= EvBl 1997/194 = JBl 1998, 529) hob ein Strafsenat des Obersten Gerichtshofes ein die Verurteilung wegen des Vergehens der üblen Nachrede in einem Medium bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes aus Anlass einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes auf, weil das Berufungsgericht die Unterscheidung von Täterschaft und Tatverdacht nicht als entscheidend angesehen und rechtsirrig angenommen habe, dass der Vorwurf gar nicht in der Täterschaft bestehen müsse, um ehrenrührig zu sein. Das Berufungsgericht sei ausdrücklich davon ausgegangen, dass der Vorwurf in der Äußerung eines (bloßen) Tatverdachtes, nicht aber in der (wenngleich bloß impliziten) Bezichtigung einer Täterschaft bestehe. Einer (Straf-)Tat verdächtig zu sein, stelle aber für sich allein weder eine verächtliche Eigenschaft oder Gesinnung noch ein unehrenhaftes oder gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten, eine Behauptung dieses Inhalts mithin keine üble Nachrede im Sinn des Paragraph 111, Absatz eins, StGB dar. Nur auf die tatsächliche Feststellung, dass in der Äußerung des Tatverdachts auf pragmatischer Bedeutungsebene, gleichsam zwischen den Zeilen, der Vorwurf der Tatbegehung selbst oder ein anderer ehrenrühriger Vorwurf dem Medienkonsumenten vermittelt werde, könne eine Entschädigung wegen der Herstellung des objektiven Tatbestandes der üblen Nachrede nach Paragraph 6, Absatz eins, MedienG gegründet werden.
Daraus zieht Korn (Anmerkung zu der Entscheidung 6 Ob 329/97v MR 1998, 58) den Schluss, dass es bei einem korrekten Bericht über eine bestehende Verdachtslage, der somit den objektiven Tatbestand des § 111 Abs 1 StGB nicht erfülle, ein Wertungswiderspruch wäre, ein derartiges Verhalten nach § 1330 Abs 1 ABGB zu sanktionieren. Insoweit bedürfe es daher auch für einen verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch mangels Tatbestandsmäßigkeit überhaupt keines Rückgriffs auf einen Rechtfertigungsgrund. Richtig sei, dass auch über Tatsachen geäußerte Vermutungen und Verdächtigungen sowie in Frage gestellte Behauptungen Tatsachenbehauptungen sein können und ebenso die Weitergabe in Vermutungsform als "Verbreitung" anzusehen ist, wäre doch bei anderer Deutung § 1330 Abs 2 ABGB gegen geschickte Formulierungen wirkungslos. Korn weist zutreffend darauf hin, dass damit aber nicht die Frage nach der Rechtfertigung eines derartig abgefassten Berichtes angesprochen sei, sondern dass es vielmehr um das Thema des Wahrheitsbeweises gehe, das sich zum Inhalt des den Gegenstand des Verfahrens bildenden Vorwurfes kongruent zu verhalten habe. Kongruenz sei aber bei einem wahrheitsgemäßen Bericht über eine bestehende Verdachtslage bereits dann gegeben, wenn die Verdachtslage im berichteten Umfang im Berichtszeitpunkt tatsächlich existiert habe. Erst dann, wenn die berichtete Verdachtslage entweder überhaupt nicht oder im dargestellten Umfang nicht gegeben sei, komme es auf die Wahrheit des Inhaltes der Verdächtigung an.Daraus zieht Korn (Anmerkung zu der Entscheidung 6 Ob 329/97v MR 1998, 58) den Schluss, dass es bei einem korrekten Bericht über eine bestehende Verdachtslage, der somit den objektiven Tatbestand des Paragraph 111, Absatz eins, StGB nicht erfülle, ein Wertungswiderspruch wäre, ein derartiges Verhalten nach Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB zu sanktionieren. Insoweit bedürfe es daher auch für einen verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch mangels Tatbestandsmäßigkeit überhaupt keines Rückgriffs auf einen Rechtfertigungsgrund. Richtig sei, dass auch über Tatsachen geäußerte Vermutungen und Verdächtigungen sowie in Frage gestellte Behauptungen Tatsachenbehauptungen sein können und ebenso die Weitergabe in Vermutungsform als "Verbreitung" anzusehen ist, wäre doch bei anderer Deutung Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB gegen geschickte Formulierungen wirkungslos. Korn weist zutreffend darauf hin, dass damit aber nicht die Frage nach der Rechtfertigung eines derartig abgefassten Berichtes angesprochen sei, sondern dass es vielmehr um das Thema des Wahrheitsbeweises gehe, das sich zum Inhalt des den Gegenstand des Verfahrens bildenden Vorwurfes kongruent zu verhalten habe. Kongruenz sei aber bei einem wahrheitsgemäßen Bericht über eine bestehende Verdachtslage bereits dann gegeben, wenn die Verdachtslage im berichteten Umfang im Berichtszeitpunkt tatsächlich existiert habe. Erst dann, wenn die berichtete Verdachtslage entweder überhaupt nicht oder im dargestellten Umfang nicht gegeben sei, komme es auf die Wahrheit des Inhaltes der Verdächtigung an.
Diese Argumentation steht nicht zuletzt auch im Einklang mit jenen - bereits zitierten - Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, nach denen es bei der richtigen Wiedergabe des Inhaltes behördlicher Erklärungen, die einen Tatverdacht zum Inhalt haben, schon am gesetzlichen Tatbestandsmerkmal der Unwahrheit der behaupteten Tatsache im Sinn des § 1330 Abs 2 ABGB fehlt (6 Ob 244/98w, 6 Ob 270/99w). Der Senat schließt sich daher der mit seiner bisherigen Rechtsprechung nicht in Widerspruch stehenden Entscheidung 14 Os 61/97 und den zitierten Ausführungen Korns an. Ein wahrheitsgemäßer und insbesondere auch wertneutraler Bericht über einen (strafrechtlich relevanten) Tatverdacht bedarf demnach selbst dann keines Beweises, dass der Betroffene die Tat tatsächlich begangen hat, wenn sich der veröffentlichte Tatverdacht auf die Behauptung konkret genannter Privatpersonen bezieht. Auf die Wahrheit des Inhaltes der Verdächtigung wird es allerdings dann ankommen, wenn die Verdachtslage gar nicht gegeben ist, die hiefür als maßgebend angeführten Umstände den Verdacht nicht begründen oder überhaupt jegliche Anhaltspunkte in der einen bestimmten Tatverdacht darstellenden Veröffentlichung fehlen, worauf sich der Verdacht konkret gründet, etwa wenn jede Identifizierungsmöglichkeit von ungenannten Kronzeugen fehlt (6 Ob 7/99v) oder nicht nachvollziehbar ist, warum etwa konkret genannte Personen über ein bestimmtes Verhalten einer Person in einer bestimmten Situation informiert und überhaupt in der Lage gewesen sein konnten, ihren Äußerungen entsprechende Vorgänge zu beobachten.Diese Argumentation steht nicht zuletzt auch im Einklang mit jenen - bereits zitierten - Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, nach denen es bei der richtigen Wiedergabe des Inhaltes behördlicher Erklärungen, die einen Tatverdacht zum Inhalt haben, schon am gesetzlichen Tatbestandsmerkmal der Unwahrheit der behaupteten Tatsache im Sinn des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB fehlt (6 Ob 244/98w, 6 Ob 270/99w). Der Senat schließt sich daher der mit seiner bisherigen Rechtsprechung nicht in Widerspruch stehenden Entscheidung 14 Os 61/97 und den zitierten Ausführungen Korns an. Ein wahrheitsgemäßer und insbesondere auch wertneutraler Bericht über einen (strafrechtlich relevanten) Tatverdacht bedarf demnach selbst dann keines Beweises, dass der Betroffene die Tat tatsächlich begangen hat, wenn sich der veröffentlichte Tatverdacht auf die Behauptung konkret genannter Privatpersonen bezieht. Auf die Wahrheit des Inhaltes der Verdächtigung wird es allerdings dann ankommen, wenn die Verdachtslage gar nicht gegeben ist, die hiefür als maßgebend angeführten Umstände den Verdacht nicht begründen oder überhaupt jegliche Anhaltspunkte in der einen bestimmten Tatverdacht darstellenden Veröffentlichung fehlen, worauf sich der Verdacht konkret gründet, etwa wenn jede Identifizierungsmöglichkeit von ungenannten Kronzeugen fehlt (6 Ob 7/99v) oder nicht nachvollziehbar ist, warum etwa konkret genannte Personen über ein bestimmtes Verhalten einer Person in einer bestimmten Situation informiert und überhaupt in der Lage gewesen sein konnten, ihren Äußerungen entsprechende Vorgänge zu beobachten.
Die im Revisionsrekurs angeführte Entscheidung 1 Ob 37/00y (= EvBl
2000/139 = RdW 2000, 467) vermag den Anspruch des Klägers nicht zu
stützen, weil es dort um die Amtshaftung infolge einer "maßlosen Methode" der Gendarmerie zur Erkundung weiterer Verdachtsfälle ging und die Frage eines Anspruches nach § 1330 Abs 2 ABGB gar nicht geprüft wurde, weil die Verwirklichung dieses Tatbestandes nicht Erfolgsvoraussetzung war.stützen, weil es dort um die Amtshaftung infolge einer "maßlosen Methode" der Gendarmerie zur Erkundung weiterer Verdachtsfälle ging und die Frage eines Anspruches nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB gar nicht geprüft wurde, weil die Verwirklichung dieses Tatbestandes nicht Erfolgsvoraussetzung war.
Die Vorinstanzen gingen davon aus, dass die dargestellte Verdachtslage gegen den Kläger tatsächlich gegeben war. Im Artikel wurde die diesbezügliche Informationsquelle, nämlich insbesondere die Aussage des Josef K***** bei seinen Einvernahmen "vor der Sonderkommission Strassers" (der Bundespolizeidirektion Wien, Wirtschaftspolizei) genannt. Dass Josef K***** tatsächlich in diesem Zusammenhang den Namen des Klägers nannte, blieb unstrittig (vgl auch das Einvernahmeprotokoll Beilage 2). Ebenso ist unstrittig, dass Josef K***** selbst in einem Ausmaß in die "Spitzelaffäre" verwickelt war, dass er zumindest über einen entsprechenden Datenbeschaffungsauftrag des Klägers informiert sein konnte. Der Umstand, dass im Artikel auch noch auf einen weiteren Informanten Bezug genommen wurde, der allerdings ungenannt blieb, fällt hier wegen der namentlichen Nennung des Josef K***** nicht ins Gewicht. Damit ist dem Kläger auch die Möglichkeit eröffnet, gegen den Urheber der zitierten Äußerung, die in erster Linie zur Darstellung des Tatverdachtes Anlass gab, vorzugehen (vgl 6 Ob 30/95 = SZ 68/136 = ecolex 1995, 892 = MR 1996, 25), den der Kläger ohnehin bereits, wie er selbst einräumt, mit einer auf § 1330 ABGB gegründeten Klage belangt hat.Die Vorinstanzen gingen davon aus, dass die dargestellte Verdachtslage gegen den Kläger tatsächlich gegeben war. Im Artikel wurde die diesbezügliche Informationsquelle, nämlich insbesondere die Aussage des Josef K***** bei seinen Einvernahmen "vor der Sonderkommission Strassers" (der Bundespolizeidirektion Wien, Wirtschaftspolizei) genannt. Dass Josef K***** tatsächlich in diesem Zusammenhang den Namen des Klägers nannte, blieb unstrittig vergleiche auch das Einvernahmeprotokoll Beilage 2). Ebenso ist unstrittig, dass Josef K***** selbst in einem Ausmaß in die "Spitzelaffäre" verwickelt war, dass er zumindest über einen entsprechenden Datenbeschaffungsauftrag des Klägers informiert sein konnte. Der Umstand, dass im Artikel auch noch auf einen weiteren Informanten Bezug genommen wurde, der allerdings ungenannt blieb, fällt hier wegen der namentlichen Nennung des Josef K***** nicht ins Gewicht. Damit ist dem Kläger auch die Möglichkeit eröffnet, gegen den Urheber der zitierten Äußerung, die in erster Linie zur Darstellung des Tatverdachtes Anlass gab, vorzugehen vergleiche 6 Ob 30/95 = SZ 68/136 = ecolex 1995, 892 = MR 1996, 25), den der Kläger ohnehin bereits, wie er selbst einräumt, mit einer auf Paragraph 1330, ABGB gegründeten Klage belangt hat.
Die das Sicherungsbegehren abweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher zu bestätigen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf den §§ 78, 402 EO, 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf den Paragraphen 78,, 402 EO, 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
E63497 06A02201European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00220.01Y.1018.000Dokumentnummer
JJT_20011018_OGH0002_0060OB00220_01Y0000_000