Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria P*****, vertreten durch Dr. Hildegard Wanka, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Edith K*****, vertreten durch Dr. Wilhelm Huber, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 304.000,-- sA, über die außerordentliche Revision und den Rekurs der beklagten Partei gegen die Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 23. Mai 2001, GZ 11 R 51/01b-26, womit das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 19. Jänner 2001, GZ 16 Cg 49/98d-19, teils abgeändert und teils aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. In 7 Ob 15/93 = SZ 66/101 wurde der Übergang der Rechte und Pflichten aus dem Vorvereinsstadium auf den entstandenen Verein bejaht (vgl Aicher in Rummel3 § 26 ABGB Rz 33). Diese "Übergangsproblematik" konnte sich im vorliegenden Fall nicht stellen, weil im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Streitteile mangels Gründungsvereinbarung nicht einmal ein Vorverein bestanden hat. Was den abändernden Teil der Berufungsentscheidung (Teilurteil) anlangt, liegt somit keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 502 Abs 1 ZPO) vor, weshalb die außerordentliche Revision unzulässig ist.1. In 7 Ob 15/93 = SZ 66/101 wurde der Übergang der Rechte und Pflichten aus dem Vorvereinsstadium auf den entstandenen Verein bejaht vergleiche Aicher in Rummel3 Paragraph 26, ABGB Rz 33). Diese "Übergangsproblematik" konnte sich im vorliegenden Fall nicht stellen, weil im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Streitteile mangels Gründungsvereinbarung nicht einmal ein Vorverein bestanden hat. Was den abändernden Teil der Berufungsentscheidung (Teilurteil) anlangt, liegt somit keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) vor, weshalb die außerordentliche Revision unzulässig ist.
2. Der Rekurs gegen den aufhebenden Teil der Berufungsentscheidung ist mangels Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Auch ein außerordentliches Rechtsmittel kann in einem solchen Fall nicht erhoben werden (Kodek in Rechberger2 § 519 ZPO Rz 4 mwN).2. Der Rekurs gegen den aufhebenden Teil der Berufungsentscheidung ist mangels Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig. Auch ein außerordentliches Rechtsmittel kann in einem solchen Fall nicht erhoben werden (Kodek in Rechberger2 Paragraph 519, ZPO Rz 4 mwN).
Anmerkung
E63324 02A02421European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0020OB00242.01D.1018.000Dokumentnummer
JJT_20011018_OGH0002_0020OB00242_01D0000_000