Index
L40012 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 5. Jänner 2006, Zl. KUVS-1891/8/2005, betreffend Bestrafung nach dem Kärntner Landes-Sicherheitspolizeigesetz - K-LSPG, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG im Instanzenzug wegen Übertretung des § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 lit. b K-LSPG schuldig erkannt, er habe es als Inhaber eines näher bezeichneten Bauernhofes zu verantworten, dass am 20. Juni 2005 um ca. 8.00 Uhr drei Pfaue seines Tierbestandes im Garten eines näher bezeichneten Nachbargrundstücks frei herumgelaufen seien, Pflanzen zerstört und Nachbarn in unzumutbarer Weise belästigt hätten, obwohl Tiere u.a. so zu halten und zu verwahren seien, dass Menschen nicht in unzumutbarer Weise belästigt würden. Er wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 70,-- bestraft.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und hat diese mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Begründet wird dieser Antrag damit, zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen, außerdem sei die verhängte Geldstrafe so gering, dass deren Einbringlichmachung "sicherlich keine Probleme darstellen" werde, es aber "nicht einzusehen" sei, dass die Strafe "bereits vor formeller und materieller Rechtskraft einbezahlt werden sollte".
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Mit dem oben wiedergegeben Vorbringen macht der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise einen ihm drohenden unverhältnismäßigen Nachteil geltend, im Gegenteil weist er selbst auf die Geringfügigkeit der verhängten Geldstrafe hin, abgesehen davon, dass die Beschwerdeerhebung an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - mithin auch den angerufenen Verwaltungsgerichtshof - kein Instanzenzug darstellt. Die Einbringung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof berührt den angefochtenen Verwaltungsakt - wie hier den Berufungsbescheid des unabhängigen Verwaltungssenates -, dessen Wirkungen mit seiner Erlassung eintreten, weder in seiner Geltung noch in seiner Vollziehbarkeit. Dem Verwaltungsgerichtshof kommt gemäß Art. 131 B-VG vielmehr die Aufgabe zu, in Wahrnehmung erkannter Rechtswidrigkeit vor ihm bekämpfter rechtskräftiger Bescheide deren Aufhebung gemäß § 42 Abs. 2 VwGG auszusprechen.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte daher nicht stattgegeben werden.
Wien, am 21. Februar 2007
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilBegriff der aufschiebenden WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007090022.A00Im RIS seit
02.04.2007Zuletzt aktualisiert am
18.03.2015