TE OGH 2001/10/18 6Ob92/01z

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.10.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1. Kajetan W*****, vertreten durch Mag. Dr. Michael Michor und Mag. Walter Dorn, Rechtsanwälte in Villach, 2. Anna Maria W*****, vertreten durch Dr. Herwig Jasbetz, Rechtsanwalt in Klagenfurt, 3. Franz T*****, vertreten durch Dr. Gerhard Gratzer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, und

4. Dorothea A*****, vertreten durch Mag. Erich Rebasso, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ing. Franz W*****, vertreten durch Klaus & Quendler, Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, wegen 11,000.000,-- S, 11,000.000,-- S, 10,000.000,-- S und 7,000.000,-- S, über die außerordentlichen Revisionen der erst- bis drittklagenden Parteien sowie die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 25. Jänner 2001, GZ 3 R 205/00t-164, womit über die Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 24. März 2000, GZ 24 Cg 346/93a-120, hinsichtlich der erst- bis drittklagenden Parteien teilweise abgeändert, im Übrigen aber bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die Revisionen der erst- bis drittklagenden Parteien werden zurückgewiesen.

2. Der Revision der beklagten Partei wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden im angefochtenen Umfang (Zuspruch an die erst- bis drittklagenden Parteien von jeweils 9,540.875 S und an die viertklagende Partei von 7,000.000 S jeweils samt 4 % Zinsen) und im Kostenpunkt aufgehoben.

Die Rechtssachen werden insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Prozessgericht erster Instanz zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der am 14. 9. 1992 verstorbene Vater der Prozessparteien hinterließ sechs Kinder. Ein Sohn hatte schon 1981 auf Erb- und Pflichtteilsansprüche verzichtet. Mit Notariatsakt vom 4. 6. 1987 hatte der Erblasser einen Großteil seines Liegenschaftsvermögens (das aus rund 500 ha land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken mit mehreren Hofstellen besteht) dem Beklagten übergeben. Der Beklagte hatte Gegenleistungen zu erbringen (unter anderem die Übernahme von auf den Liegenschaften sichergestellten Forderungen;

freie Wohnung des Übergebers und seiner Frau; Pflegeleistungen;

Versorgungsrente für die Frau des Übergebers). Mit Schenkungsvertrag vom 4. 6. 1987 übergab der Vater seinen restlichen Liegenschaftsbesitz im Ausmaß von rund 83 ha (die "Schwagerhube") seiner Frau mit der Auflage, die Liegenschaften einem seiner Kinder oder Enkelkinder entweder zu Lebzeiten zu übergeben oder von Todes wegen zu hinterlassen, jeweils nach ihrer freien Wahl. Für den Fall des Vorversterbens der Frau sollte dem Geschenkgeber die Wahl des Erben und Übernehmers der Liegenschaften zustehen. Mit Kodizill vom 4. 6. 1987 verfügte die Geschenknehmerin, falls sie vor ihrem Ehegatten versterben sollte, dass die "Schwagerhube" eines der Kinder oder Enkelkinder ihres Ehemanns zu erhalten und dieser die Auswahl zu treffen habe. Die Frau des Erblassers verstarb am 11. 7. 1989. Im Sinne dieses Kodizills bestimmte der Vater den Beklagten zum Vermächtnisnehmer und Übernehmer der "Schwagerhube". Mit Notariatsakt vom 7. 5. 1992 verzichtete der Beklagte für sich und seine Nachkommenschaft gegenüber seinem Vater auf den Pflichtteil. An diesem Tag errichtete der Vater ein Testament, mit dem er frühere Testamente widerrief und den Beklagten zum Alleinerben einsetzte. Im Verlassenschaftsverfahren nach seinem Vater entschlug sich der Beklagte seines Erbrechts. Die Kläger erklärten sich auf Grund des Gesetzes zu je einem Viertel des Nachlasses bedingt zu Erben. Sie wurden in den Nachlass eingeantwortet. Die Aktiva betrugen 656.302 S.

Die eingeantworteten vier Erben machen gegen den Beklagten in den nunmehr verbundenen Rechtssachen gestützt auf § 785 ABGB Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend. Die Pflichtteilsquote beträgt je 10 %. Die unentgeltlichen Zuwendungen des Erblassers unterlägen der unbefristeten Schenkungsanrechnung. Vor der Verbindung der Rechtssachen war in den Verfahren des Erstklägers und der Zweitklägerin die Rechtsfrage zu klären, ob der Beklagte trotz der Bestimmung des § 785 Abs 3 ABGB der unbefristeten Anrechnung ausgesetzt sei, welche Rolle also seinem Pflichtteilsverzicht für die Pflichtteilsansprüche zukommt. Über diese Frage wurde mit den beiden Aufhebungsbeschlüssen des Obersten Gerichtshofs 4 Ob 519/95 = SZ 68/47 (im Verfahren der Zweitklägerin) und 6 Ob 555/95 (im Verfahren des Erstklägers) dahin entschieden, dass die Berufung des Beklagten auf § 785 Abs 3 ABGB rechtsmissbräuchlich erfolgte, weil der Pflichtteilsverzicht nur den Zweck gehabt habe, die Anrechnung der geschenkten Liegenschaften zu unterlaufen. Für den Fortgang der Verfahren wurde in beiden oberstgerichtlichen Entscheidungen die Rechtsansicht überbunden, dass bei der Wertermittlung des 500 ha großen Besitzes, der kein Hof mittlerer Größe im Sinn des § 2 Abs 1 Kärntner ErbhöfeG sein könne, der "Wohlbestehenswert" keine Rolle spiele (4 Ob 519/95), dass also vom Verkehrswert auszugehen sei (6 Ob 555/95).Die eingeantworteten vier Erben machen gegen den Beklagten in den nunmehr verbundenen Rechtssachen gestützt auf Paragraph 785, ABGB Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend. Die Pflichtteilsquote beträgt je 10 %. Die unentgeltlichen Zuwendungen des Erblassers unterlägen der unbefristeten Schenkungsanrechnung. Vor der Verbindung der Rechtssachen war in den Verfahren des Erstklägers und der Zweitklägerin die Rechtsfrage zu klären, ob der Beklagte trotz der Bestimmung des Paragraph 785, Absatz 3, ABGB der unbefristeten Anrechnung ausgesetzt sei, welche Rolle also seinem Pflichtteilsverzicht für die Pflichtteilsansprüche zukommt. Über diese Frage wurde mit den beiden Aufhebungsbeschlüssen des Obersten Gerichtshofs 4 Ob 519/95 = SZ 68/47 (im Verfahren der Zweitklägerin) und 6 Ob 555/95 (im Verfahren des Erstklägers) dahin entschieden, dass die Berufung des Beklagten auf Paragraph 785, Absatz 3, ABGB rechtsmissbräuchlich erfolgte, weil der Pflichtteilsverzicht nur den Zweck gehabt habe, die Anrechnung der geschenkten Liegenschaften zu unterlaufen. Für den Fortgang der Verfahren wurde in beiden oberstgerichtlichen Entscheidungen die Rechtsansicht überbunden, dass bei der Wertermittlung des 500 ha großen Besitzes, der kein Hof mittlerer Größe im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Kärntner ErbhöfeG sein könne, der "Wohlbestehenswert" keine Rolle spiele (4 Ob 519/95), dass also vom Verkehrswert auszugehen sei (6 Ob 555/95).

Im Verfahren erster Instanz begehrten zuletzt der Erstkläger und die Zweitklägerin eine Pflichtteilsergänzung von je 11 Mio S, der Drittkläger 10 Mio S und die Viertklägerin 7 Mio S. Letztere bezog in ihre Berechnung die sogenannte "Schwagerhube" nicht ein, während die ersten drei Kläger auf dem Standpunkt stehen, dass auch diese Zuwendung anrechnungspflichtig sei, weil sie der Beklagte von seinem Vater auf Grund eines Vertrages zu Gunsten Dritter im Sinne des § 881 ABGB erhalten habe. Die Kläger gehen bei ihrer Berechnung des Pflichtteils von einem Verkehrswert der übergebenen Liegenschaften von etwas mehr als 251 Mio S (zum Übergabszeitpunkt) bzw von 254 Mio S (zum Todeszeitpunkt) sowie einer Geschenkquote von 85 % aus. Der Wert der "Schwagerhube" betrage 13 Mio S.Im Verfahren erster Instanz begehrten zuletzt der Erstkläger und die Zweitklägerin eine Pflichtteilsergänzung von je 11 Mio S, der Drittkläger 10 Mio S und die Viertklägerin 7 Mio S. Letztere bezog in ihre Berechnung die sogenannte "Schwagerhube" nicht ein, während die ersten drei Kläger auf dem Standpunkt stehen, dass auch diese Zuwendung anrechnungspflichtig sei, weil sie der Beklagte von seinem Vater auf Grund eines Vertrages zu Gunsten Dritter im Sinne des Paragraph 881, ABGB erhalten habe. Die Kläger gehen bei ihrer Berechnung des Pflichtteils von einem Verkehrswert der übergebenen Liegenschaften von etwas mehr als 251 Mio S (zum Übergabszeitpunkt) bzw von 254 Mio S (zum Todeszeitpunkt) sowie einer Geschenkquote von 85 % aus. Der Wert der "Schwagerhube" betrage 13 Mio S.

Der Beklagte beantragte die Abweisung aller Klagebegehren. Mit dem Übergabsvertrag vom 4. 6. 1987 sei keine Schenkung erfolgt. Bei den übergebenen Liegenschaften handle es sich um einen Erbhof, sodass nur der "Wohlbestehenswert" der Berechnung zu Grunde gelegt werden dürfe. Die "Schwagerhube" sei dem Beklagten erst im Verlassenschaftsverfahren nach seiner Mutter zugekommen und im vorliegenden Pflichtteilsprozess nicht zu berücksichtigen. Die Zweitklägerin habe anzurechnende Vorausempfänge erhalten, womit ihr Pflichtteilsanspruch abgedeckt worden sei. Die Viertklägerin müsse sich vor Geltendmachung von Pflichtteilsergänzungsforderungen zunächst an ihre Schwester (die Zweitklägerin) als später Beschenkte halten und die Herausgabe der Zuwendungen verlangen.

Das Erstgericht verband die Rechtssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung. Es verurteilte den Beklagten, dem Erstkläger und der Zweitklägerin jeweils 10,775.245 S, dem Drittkläger 10,000.000 S und der Viertklägerin 7,000.000 S jeweils samt 4 % Zinsen zu zahlen. Die Mehrbegehren wurden (rechtskräftig) abgewiesen. Von den Feststellungen sind folgende hervorzuheben:

Der Erblasser habe 1982 noch über ein weiteres Gut verfügt. Wegen eines Schuldenstandes von 75 Mio S habe eine Zwangsversteigerung gedroht. Am 1. 7. 1987 habe der Schuldenstand rund 32 Mio S betragen. Für einen Kredit habe eine Bürgschaftshaftung über 6,565.558 S bestanden. Eine Sanierung wäre nur durch Abverkäufe von Grundstücken möglich gewesen. Der damals 57-jährige Beklagte sei Gutsverwalter in Wien gewesen und habe rund 40.000 S netto monatlich verdient. Der Vater habe den Besitz in eine Hand übergeben wollen und für die Übergabe auch einen entfernten Verwandten ins Auge gefasst. Der Erstkläger habe eine Betriebsübernahme abgelehnt, der Beklagte sei letztlich in Kenntnis von Schulden in der Höhe von über 40 Mio S dazu bereit gewesen. Für das Jahr 1987 (und im Wesentlichen auch für das Jahr 1992) stellte das Erstgericht folgende Verkehrswerte der dem Beklagten übergebenen Betriebe (Lebmach; Silberegg; Pirker; "Sonstiges": verkaufsreife Bauparzellen und Grünflächen) fest:

Bei einer gemeinsamen Bewertung als Verkaufseinheit betrage der Verkehrswert 120 Mio S. Bei einer getrennten Bewertung von vier Verkaufseinheiten ergebe sich ein Verkehrswert von 149 oder 150 Mio S, bei einer fiktiven Realteilung in fünf "Zerschlagungseinheiten" sei ein Verkaufserlös von 163 Mio S erzielbar. Bei einer noch weitgehenden Aufsplittung betrage der höchste Bruttoveräußerungserlös rund 210 Mio S. Die übergebenen land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen bestünden aus vier Komplexen, die weder vom Übernehmer noch vom Übergeber als selbständige Betriebe geführt worden seien. Es bestehe eine einheitliche Verwaltung und Bearbeitung. Die Komplexe stünden in einem ökonomischen und technischen Verbund, der Synergien bewirkte. Jeder der Betriebe könne bei einem Verkauf aber als getrennte eigenständige Einheit geführt werden. In Kärnten seien Liegenschaften in Eigenjagdgröße ab 115 ha aber nicht über 200 bis 250 ha optimal veräußerbar. Die "Schwagerhube" habe zum 14. 9. 1992 einen Verkehrswert von 13,200.000 S gehabt. Die Grundstückspreise seien in der Zeit zwischen 1987 bis 1992 im Wesentlichen gleich geblieben.

Zu den vom Beklagten zu erbringenden Gegenleistungen stellte das Erstgericht folgende kapitalisierten Werte fest:

Wohnrecht des Übergebers und seiner Frau unter Berücksichtigung der Lebenserwartung 553.000 S; Rentenbarwert (Pflegeleistungen; Arztkosten ua) 1,805.000 S für die Frau des Übergebers und 995.000 S für den Übergeber; der vom Übernehmer beizustellende Garagenplatz 48.000 S; die Leibrente (15.000 S monatlich für die Gattin des Übergebers) 1,9 Mio S. Die übernommenen bücherlichen Schulden hätten 36,926.000 S betragen. Weiters hätten Darlehensschulden für die Schaffung von "Startwohnungen" von 8,653.000 S bestanden. Die Bürgschaftsverpflichtung sei mit 3,831.000 S offen. Insgesamt bewertete das Erstgericht alle Gegenleistungen des Beklagten mit 54,281.000 S.

Mit dem Übergabsvertrag seien dem Beklagten auch Fahrnisse mit einem Wert von 225.000 S geschenkt worden.

Die 1929 geborene Zweitklägerin sei bis zu ihrer Verehelichung im Jahr 1957 am Hof tätig gewesen. Sie habe keinen Lohn erhalten. Der Vater habe ihr für den Fall der Heirat eine "fürstliche" Ausstattung versprochen und ihr eine Wohnung in Klagenfurt geschenkt, die zum Zeitpunkt der Übergabe am 18. 8. 1970 einen Verkehrswert von 455.000 S, zum 14. 9. 1992 aber einen Verkehrswert von 2,620.000 S gehabt habe. Anlässlich ihrer Eheschließung habe die Zweitklägerin verschiedene Einrichtungsgegenstände im Wert von 18.000 S und 15.000 S erhalten. Der Vater habe der Zweitklägerin auch ein Baugrundstück (mit einem Verkehrswert von 1,130.000 S zum Todeszeitpunkt und von 940.000 S zum Übergabszeitpunkt im Jahr 1989) übergeben und dazu bemerkt, dass die Übergabe für ihre Arbeit erfolge.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, dass der Übergabsvertrag unter Bedachtnahme auf die Wertunterschiede der wechselseitigen Leistungen als gemischte Schenkung zu qualifizieren sei. Für die Verkehrswertermittlung sei die Variante mit fünf Teileinheiten und dem dafür ermittelten Verkehrswert von 149 Mio S per 1987 heranzuziehen und diesem Verkehrswert die Gegenleistungen von 54,281.000 S per 1987 gegenüberzustellen. Daraus errechne sich eine Geschenkquote von 63,57 %. Zum Zeitpunkt des Erbanfalls betrage der Verkehrswert der übergebenen Liegenschaften 151 Mio S und der des Geschenkanteils 95,990.700 S. Die "Schwagerhube" sei dem Beklagten von seinem Vater unentgeltlich zugekommen, weil die Ehefrau des Erblassers nur die Rechtsstellung einer Fruchtgenussberechtigten gehabt habe, sodass die "Schwagerhube" bei der Schenkungsanrechnung zu 100 % einzubeziehen sei. Zusammen mit dem für die übergebenen wertvollen Fahrnisse (402.500 S) zustehenden Betrag ergebe sich ein anzurechnender Betrag von 109,393.200 S. Die Pflichtteilsquote der Kläger betrage je 1/10. Davon sei die gesetzliche Erbportion von je einem Viertel des reinen Nachlasses (164.075 S) abzuziehen. Die an die Zweitklägerin erfolgten Zuwendungen seien bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsbetrages nicht zu berücksichtigen. Die Zuwendungen seien für eine 10 Jahre dauernde unentgeltliche Tätigkeit im Betrieb geleistet worden.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten teilweise Folge und erkannte den Beklagten für schuldig, dem Erstkläger, der Zweitklägerin und dem Drittkläger je den Betrag von 9,540.875 S und der Viertklägerin 7,000.000 S zu zahlen. Die Mehrbegehren wurden abgewiesen. Das Berufungsgericht änderte ferner auch die Kostenentscheidung des Erstgerichtes.

Das Berufungsgericht übernahm die erstinstanzlichen Feststellungen und führte rechtlich im Wesentlichen Folgendes aus:

Die vom Erstgericht angenommene Bindung an die in den Aufhebungsbeschlüssen des Obersten Gerichtshofs angeordnete Wertermittlungsmethode nach dem Verkehrswert sei nicht zu beanstanden. Es sei keine Sachverhaltsänderung eingetreten. Der Oberste Gerichtshof habe bei dem mehr als 500 ha großen Besitz des Beklagten ausgesprochen, dass kein Erbhof vorliege und dass daher der Verkehrswert zu ermitteln sei. Ein Verfahrensmangel wegen unrichtiger Wertermittlung liege nicht vor. Der Rüge des Beklagten, es lägen keine Feststellungen des Erstgerichtes zum Schenkungswillen vor, sei zu entgegnen, dass das Erstgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung und dort unbekämpft das Vorhandensein eines solchen Parteiwillens festgestellt habe. Es habe aus den Wertunterschieden erschlossen, dass die überwiegende Unentgeltlichkeit des Vertrages beiden Teilen bewusst gewesen sein musste. Das Erstgericht habe eine Geschenkquote von 63,57 % ermittelt. Die Ansicht des Erstgerichtes, dass die Zuwendungen des Erblassers an die Zweitklägerin bei der Berechnung des Pflichtteils als Vorempfang nicht in Anschlag zu bringen seien, sei zu billigen. Die Zuwendungen seien das Entgelt für jahrelange unentgeltliche Arbeitsleistungen.

Die Berufung des Beklagten sei nur in dem Punkt berechtigt, dass in die Berechnung der Pflichtteile auch der Verkehrswert der "Schwagerhube" einbezogen worden sei. Gemäß § 785 ABGB seien nur Schenkungen des Erblassers in Anschlag zu bringen. Die "Schwagerhube" habe der Erblasser mit Schenkungsvertrag seiner Frau mit der Auflage übertragen, das Geschenkobjekt einem der Kinder oder Enkelkinder zu übergeben oder zu hinterlassen. Die Frau habe mit Kodizill darüber verfügt. Die Bestimmung des Beklagten als Vermächtnisnehmer und die Übergabe der "Schwagerhube" sei nicht durch den Vater, sondern durch dessen Frau erfolgt. Es liege kein Fall einer fideikommissarischen Substitution und auch kein Vertrag zu Gunsten Dritter vor, weil der Beklagte seine Rechte an der "Schwagerhube" nicht aus einer einem Erben seines Vaters aufgetragenen Verpflichtung oder einem seinem Vater erklärten oder ihn begünstigenden Versprechen ableite, sondern aus dem Kodizill der Mutter. Es verringere sich daher die Berechnungsgrundlage für die Ermittlung des Schenkungspflichtteiles. In diese seien nur die Werte der Schenkungen zum Zeitpunkt des Erbanfalls, nämlich für die Liegenschaftskomplexe Lebmach, Silberegg, Pirker und Sonstiges der dem Geschenkanteil entsprechende Betrag von 95,990.700 S und für die Fahrnisse 402.500 S einzubeziehen. Der Schenkungspflichtteil betrage 9,639.320 S. Diesem sei der Nachlasspflichtteil von 65.630 S je Kläger hinzuzurechnen, sodass der erhöhte Pflichtteil 9,704.950 S betrage. Davon seien die Erbportionen von je 164.075 S abzuziehen. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch betrage daher 9,540.875 S.Die Berufung des Beklagten sei nur in dem Punkt berechtigt, dass in die Berechnung der Pflichtteile auch der Verkehrswert der "Schwagerhube" einbezogen worden sei. Gemäß Paragraph 785, ABGB seien nur Schenkungen des Erblassers in Anschlag zu bringen. Die "Schwagerhube" habe der Erblasser mit Schenkungsvertrag seiner Frau mit der Auflage übertragen, das Geschenkobjekt einem der Kinder oder Enkelkinder zu übergeben oder zu hinterlassen. Die Frau habe mit Kodizill darüber verfügt. Die Bestimmung des Beklagten als Vermächtnisnehmer und die Übergabe der "Schwagerhube" sei nicht durch den Vater, sondern durch dessen Frau erfolgt. Es liege kein Fall einer fideikommissarischen Substitution und auch kein Vertrag zu Gunsten Dritter vor, weil der Beklagte seine Rechte an der "Schwagerhube" nicht aus einer einem Erben seines Vaters aufgetragenen Verpflichtung oder einem seinem Vater erklärten oder ihn begünstigenden Versprechen ableite, sondern aus dem Kodizill der Mutter. Es verringere sich daher die Berechnungsgrundlage für die Ermittlung des Schenkungspflichtteiles. In diese seien nur die Werte der Schenkungen zum Zeitpunkt des Erbanfalls, nämlich für die Liegenschaftskomplexe Lebmach, Silberegg, Pirker und Sonstiges der dem Geschenkanteil entsprechende Betrag von 95,990.700 S und für die Fahrnisse 402.500 S einzubeziehen. Der Schenkungspflichtteil betrage 9,639.320 S. Diesem sei der Nachlasspflichtteil von 65.630 S je Kläger hinzuzurechnen, sodass der erhöhte Pflichtteil 9,704.950 S betrage. Davon seien die Erbportionen von je 164.075 S abzuziehen. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch betrage daher 9,540.875 S.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil im Hinblick auf die schon ergangenen oberstgerichtlichen Entscheidungen keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen seien.Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil im Hinblick auf die schon ergangenen oberstgerichtlichen Entscheidungen keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu lösen seien.

Gegen die Berufungsentscheidung richten sich

I. die außerordentlichen Revisionen der erst-, zweit- und drittklagenden Parteien mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils undrömisch eins. die außerordentlichen Revisionen der erst-, zweit- und drittklagenden Parteien mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils und

II. die Revision des Beklagten mit dem Antrag auf Abänderung dahin, dass alle Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werden, hilfsweise stellt der Beklagte einen Aufhebungsantrag zur Verfahrensergänzung.römisch II. die Revision des Beklagten mit dem Antrag auf Abänderung dahin, dass alle Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werden, hilfsweise stellt der Beklagte einen Aufhebungsantrag zur Verfahrensergänzung.

Mit den ihnen freigestellten Revisionsbeantwortungen zur Revision des Beklagten beantragen alle vier Kläger, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision des Beklagten ist zulässig und im Sinne des gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt.

Die Revisionen der Kläger sind mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig.Die Revisionen der Kläger sind mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

I. Zu den außerordentlichen Revisionen der Kläger:römisch eins. Zu den außerordentlichen Revisionen der Kläger:

Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, dass der Beklagte das Eigentum an der "Schwagerhube" nicht von seinem Vater, sondern als Rechtsnachfolger seiner Mutter auf Grund deren Kodizills erworben habe. Es liege kein Fall einer fideikommissarischen Substitution und kein echter Vertrag zu Gunsten Dritter vor. Gegen diese Auslegung vor allem des Schenkungsvertrages vom 4. 6. 1987 führen die Revisionswerber übereinstimmend ins Treffen, dass der Vertrag als echter Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne des § 881 ABGB zu qualifizieren sei, auch wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses des Schenkungsvertrages der begünstigte Dritte noch nicht bestimmt gewesen sei, da die Frau des Erblassers den Begünstigten auszuwählen berechtigt gewesen sei. Dies könne aber an der vertraglich begründeten fideikommissarischen Substitution nichts ändern, weil der Begünstigte bei Vertragsabschluss noch nicht feststehen müsse. Das Auswahlrecht der Gattin des Erblassers ändere an dieser Qualifikation nichts. Zwischen dem Geschenkgeber und seinem Sohn bestehe in Bezug auf den Erwerb der "Schwagerhube" ein unentgeltliches Rechtsverhältnis. Der Erwerb durch die Ehefrau des Erblassers sei anrechnungsrechtlich ohne Bedeutung; sie habe nur ein zeitlich beschränktes Eigentum mit der Rechtsstellung einer Fruchtgenussberechtigten erhalten.Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, dass der Beklagte das Eigentum an der "Schwagerhube" nicht von seinem Vater, sondern als Rechtsnachfolger seiner Mutter auf Grund deren Kodizills erworben habe. Es liege kein Fall einer fideikommissarischen Substitution und kein echter Vertrag zu Gunsten Dritter vor. Gegen diese Auslegung vor allem des Schenkungsvertrages vom 4. 6. 1987 führen die Revisionswerber übereinstimmend ins Treffen, dass der Vertrag als echter Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne des Paragraph 881, ABGB zu qualifizieren sei, auch wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses des Schenkungsvertrages der begünstigte Dritte noch nicht bestimmt gewesen sei, da die Frau des Erblassers den Begünstigten auszuwählen berechtigt gewesen sei. Dies könne aber an der vertraglich begründeten fideikommissarischen Substitution nichts ändern, weil der Begünstigte bei Vertragsabschluss noch nicht feststehen müsse. Das Auswahlrecht der Gattin des Erblassers ändere an dieser Qualifikation nichts. Zwischen dem Geschenkgeber und seinem Sohn bestehe in Bezug auf den Erwerb der "Schwagerhube" ein unentgeltliches Rechtsverhältnis. Der Erwerb durch die Ehefrau des Erblassers sei anrechnungsrechtlich ohne Bedeutung; sie habe nur ein zeitlich beschränktes Eigentum mit der Rechtsstellung einer Fruchtgenussberechtigten erhalten.

Die Richtigkeit der Rechtsansichten der Revisionswerber hängt von der Auslegung des festgestellten Schenkungsvertrages, also von den besonderen Umständen des Einzelfalls, ab. Das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichtes ist aus den darzulegenden Gründen zumindest vertretbar, sodass bei der Behandlung der außerordentlichen Rechtsmittel keine aus den Gründen der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit aufgreifbare rechtliche Fehlbeurteilung vorliegt:

Übergabsverträge im bäuerlichen Bereich sind Verträge sui generis mit familienrechtlichen und erbrechtlichen Elementen (JBl 1960, 391). Letztere liegen in der Absicht des Übergebers, schon zu Lebzeiten seine Wirtschaft unter den Angehörigen in einer "verfrühten Erbfolge" aufzuteilen (SZ 51/25). Hier hat der Erblasser am 4. 6. 1987 einen Großteil seiner Wirtschaft dem Sohn, die "Schwagerhube" aber seiner Frau übergeben, diese allerdings mit der Auflage belastet, das Geschenk nach ihrer freien Wahl einem Kind oder Enkelkind zu Lebzeiten zu übergeben oder von Todes wegen zu hinterlassen. Die Verletzung der Auflage eröffnet dem Geschenkgeber, aber auch dem begünsigten Dritten ein Klagerecht (SZ 51/25; Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I11 175). Schon daraus kann die vertretbare Rechtsansicht abgeleitet werden, dass das geschenkte Vermögen zur Gänze in dasjenige der Ehefrau übergegangen war und der Beklagte erst in einem zweiten Schritt durch das mit dem Kodizill der Mutter verfügte Legat aus deren Vermögen und nicht aus dem Vermögen seines Vaters eine Zuwendung erhalten hat, die vom freien Willen der Mutter abhing, die genausogut ein Enkelkind, also eine nicht pflichtteilsberechtigte Person bestimmen hätte können. Dieses freie Wahlrecht der Mutter stützt die Ansicht des Berufungsgerichtes. Nach der von den Revisionswerbern zitierten Lehre und Rechtsprechung zu den auch erbrechtlich relevanten Übergabsverträgen wird zwar in der vom Übergeber angeordneten und vom Übernehmer akzeptierten Verpflichtung, das Eigentum am übernommenen Gut von Todes wegen auf einen Dritten zu übertragen, ein einer fideikommissarischen Substitution ähnlicher Fall mit den Rechtsfolgen eines Veräußerungsverbotes zu Lasten des Übernehmers und einer bedingten Anwartschaft des begünstigten Dritten erblickt (EvBl 1963/225). Wenn im Übergabsvertrag weichende Geschwister schon zu Lebzeiten bedacht werden, haben sie ab Übergabe einen mit Klage durchsetzbaren eigenen Anspruch. Der Übergabsvertrag wird als echter Vertrag zu Gunsten Dritter aufgefasst (EvBl 1971/35; Apathy in Schwimann ABGB2 Rz 2 zu § 882 mwN). Von diesen Fällen unterscheidet sich der vorliegende aber durch das freie Auswahlrecht des Beschenkten (= Übernehmers) und die dadurch herbeigeführte Unbestimmbarkeit des Begünstigten, der erst ab der getroffenen Auswahl im Sinne der Auflage ein eigenes Recht erhält. Vor dieser Auswahl bestand im Sinne der schon zitierten Judikatur lediglich eine bedingte Anwartschaft - die tatsächlich vom Vater abgeleitet werden kann -, die allerdings noch mangels Bestimmbarkeit der Person des Begünstigten noch keinen bezifferbaren Vermögenswert darstellte. Die Anwartschaft ist nicht mehr als die Hoffnung, zum Begünstigten ausgewählt zu werden. In dieser Auswahl durch die Ehefrau des Übergebers kann daher durchaus die vermögenswerte Zuwendung erblickt werden, die der Beklagte im Streitfall gegen die Verlassenschaft nach der Mutter durchzusetzen gehabt hätte. Sein Eigentumsrecht wurde tatsächlich auch erst durch Anerkennung des Legats erwirkt. Die Revisionswerber argumentieren dagegen mit der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, dass das Eigentum der Mutter durch die vereinbarte Substitution ein zeitlich beschränktes gewesen und einem Fruchtgenuss ähnliches Recht gewesen sei (SZ 26/79), sodass das Auswahlrecht nichts am Charakter der Zuwendung als einer solchen des Vaters ändere. Diese Argumentation ist zwar ebenfalls eine vertretbare, vermag aber eine aufgreifbare Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes nicht aufzuzeigen, das bei der Auslegung der Auflage im Schenkungsvertrag im Auswahlrecht der Ehefrau des Geschenkgebers den entscheidenden Gesichtspunkt zur Lösung der Frage erblickte, aus welchem Vermögen der Beklagte die Liegenschaften erhielt, die die Kläger in die Pflichtteilsberechnung in der Verlassenschaft nach dem Vater einbeziehen wollen.Übergabsverträge im bäuerlichen Bereich sind Verträge sui generis mit familienrechtlichen und erbrechtlichen Elementen (JBl 1960, 391). Letztere liegen in der Absicht des Übergebers, schon zu Lebzeiten seine Wirtschaft unter den Angehörigen in einer "verfrühten Erbfolge" aufzuteilen (SZ 51/25). Hier hat der Erblasser am 4. 6. 1987 einen Großteil seiner Wirtschaft dem Sohn, die "Schwagerhube" aber seiner Frau übergeben, diese allerdings mit der Auflage belastet, das Geschenk nach ihrer freien Wahl einem Kind oder Enkelkind zu Lebzeiten zu übergeben oder von Todes wegen zu hinterlassen. Die Verletzung der Auflage eröffnet dem Geschenkgeber, aber auch dem begünsigten Dritten ein Klagerecht (SZ 51/25; Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I11 175). Schon daraus kann die vertretbare Rechtsansicht abgeleitet werden, dass das geschenkte Vermögen zur Gänze in dasjenige der Ehefrau übergegangen war und der Beklagte erst in einem zweiten Schritt durch das mit dem Kodizill der Mutter verfügte Legat aus deren Vermögen und nicht aus dem Vermögen seines Vaters eine Zuwendung erhalten hat, die vom freien Willen der Mutter abhing, die genausogut ein Enkelkind, also eine nicht pflichtteilsberechtigte Person bestimmen hätte können. Dieses freie Wahlrecht der Mutter stützt die Ansicht des Berufungsgerichtes. Nach der von den Revisionswerbern zitierten Lehre und Rechtsprechung zu den auch erbrechtlich relevanten Übergabsverträgen wird zwar in der vom Übergeber angeordneten und vom Übernehmer akzeptierten Verpflichtung, das Eigentum am übernommenen Gut von Todes wegen auf einen Dritten zu übertragen, ein einer fideikommissarischen Substitution ähnlicher Fall mit den Rechtsfolgen eines Veräußerungsverbotes zu Lasten des Übernehmers und einer bedingten Anwartschaft des begünstigten Dritten erblickt (EvBl 1963/225). Wenn im Übergabsvertrag weichende Geschwister schon zu Lebzeiten bedacht werden, haben sie ab Übergabe einen mit Klage durchsetzbaren eigenen Anspruch. Der Übergabsvertrag wird als echter Vertrag zu Gunsten Dritter aufgefasst (EvBl 1971/35; Apathy in Schwimann ABGB2 Rz 2 zu Paragraph 882, mwN). Von diesen Fällen unterscheidet sich der vorliegende aber durch das freie Auswahlrecht des Beschenkten (= Übernehmers) und die dadurch herbeigeführte Unbestimmbarkeit des Begünstigten, der erst ab der getroffenen Auswahl im Sinne der Auflage ein eigenes Recht erhält. Vor dieser Auswahl bestand im Sinne der schon zitierten Judikatur lediglich eine bedingte Anwartschaft - die tatsächlich vom Vater abgeleitet werden kann -, die allerdings noch mangels Bestimmbarkeit der Person des Begünstigten noch keinen bezifferbaren Vermögenswert darstellte. Die Anwartschaft ist nicht mehr als die Hoffnung, zum Begünstigten ausgewählt zu werden. In dieser Auswahl durch die Ehefrau des Übergebers kann daher durchaus die vermögenswerte Zuwendung erblickt werden, die der Beklagte im Streitfall gegen die Verlassenschaft nach der Mutter durchzusetzen gehabt hätte. Sein Eigentumsrecht wurde tatsächlich auch erst durch Anerkennung des Legats erwirkt. Die Revisionswerber argumentieren dagegen mit der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, dass das Eigentum der Mutter durch die vereinbarte Substitution ein zeitlich beschränktes gewesen und einem Fruchtgenuss ähnliches Recht gewesen sei (SZ 26/79), sodass das Auswahlrecht nichts am Charakter der Zuwendung als einer solchen des Vaters ändere. Diese Argumentation ist zwar ebenfalls eine vertretbare, vermag aber eine aufgreifbare Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes nicht aufzuzeigen, das bei der Auslegung der Auflage im Schenkungsvertrag im Auswahlrecht der Ehefrau des Geschenkgebers den entscheidenden Gesichtspunkt zur Lösung der Frage erblickte, aus welchem Vermögen der Beklagte die Liegenschaften erhielt, die die Kläger in die Pflichtteilsberechnung in der Verlassenschaft nach dem Vater einbeziehen wollen.

II. Zur Revision des Beklagten:römisch II. Zur Revision des Beklagten:

1. Der Revisionswerber wendet sich gegen die von den Vorinstanzen bejahte Bindung an die in den zitierten Aufhebungsbeschlüssen des Obersten Gerichtshofes geäußerte Ansicht über die Maßgeblichkeit des Verkehrswertes bei der Berechnung der Pflichtteilsansprüche. Eine Bindung könne - wenn überhaupt - nur hinsichtlich der ersten beiden Kläger bestehen, auch dies aber nicht, weil der Oberste Gerichtshof nicht über die Wertermittlung, sondern über die Pflichtteilsberechtigung des Beklagten zum Todeszeitpunkt zu entscheiden gehabt habe. Ohne Bindung sei aber vom "Wohlbestehenswert" nach den Grundsätzen des Höferechts auszugehen. Dem Revisionswerber kann zugestimmt werden, dass eine Bindungswirkung an die vom Obersten Gerichtshof in den beiden Beschlüssen überbundenen Rechtsansichten über den Verkehrswert als Berechnungsgrundlage nur in den Verfahren des Erstklägers und der Zweitklägerin, nicht aber in den erst später verbundenen Rechtssachen eintreten konnte (1 Ob 547/93). Für die Erstgenannten wurde dieser Streitpunkt allerdings abschließend erledigt (3 Ob 1608/92). Der Revisionswerber ist dadurch aber nicht in der Sache selbst beschwert, weil die Pflichtteilsberechnung hier tatsächlich aus folgenden Erwägungen nicht nach Anerben- oder Höferechtsgrundsätzen zu erfolgen hat:

Das Anerbengesetz und die Höferechte geben bäuerliches Gewohnheitsrecht wieder und definieren den Anerbenfall zum Zwecke der Erhaltung eines leistungsstarken Bauernstandes nach einem Erbhof mit einem Mindestertrag und einem Höchstertrag. Da das Gesetz Gewohnheitsrecht kodifizierte, ist davon auszugehen, dass außerhalb der definierten Ertragsgrenzen auch im bäuerlichen Bereich kein (weiteres) Gewohnheitsrecht dahin besteht, dass etwa landwirtschaftliche Großbetriebe immer nur an ein Kind vererbt oder übergeben werden und dass die anderen Kinder sich mit einem niedrigen Abfindungspreis bescheiden müssen. Hofübergaben zu Lebzeiten an einen Pflichtteilsberechtigten werden zwar analog dem Anerbenrecht behandelt, Hofübergaben an andere Personen aber nicht (SZ 44/30; SZ 68/201 mwN; SZ 71/112). Der Begünstigte muss also zumindest ein möglicher Anerbe sein. Es wurde aber auch schon ausgesprochen, dass die analoge Anwendung der Bestimmung des § 11 AnerbenG über einen für den Anerben günstigen Übernahmspreis voraussetzt, dass ein Hof übergeben wurde, der hypothetisch als Erbhof zu qualifizieren wäre (6 Ob 225/99b). Diese Ansicht wurde offenkundig auch in den beiden oberstgerichtlichen Aufhebungsbeschlüssen vertreten. Für ihre Richtigkeit spricht die Überlegung, dass ein Wertungswiderspruch entstünde, wenn bei gesetzlichen Erbfolgen die Erbhofqualifikation über den günstigen Übernahmspreis entscheidend wäre, bei der vorweggenommenen Erbfolge durch Hofübergabe zu Lebzeiten aber jeder Hof zum günstigen Abfindungsbetrag erworben werden könnte. Es ist daher unabhängig von einer allfälligen Bindung an die zitierten Vorentscheidungen die Pflichtteilsberechnung nach dem Verkehrswert vorzunehmen, weil das übergebene Gut unter Berücksichtigung des festgestellten Ertragswertes auch ohne weitwendigen Erhebungen und Feststellungen den Durchschnittsertrag des Sechsfachen des zur Erhaltung einer fünfköpfigen Familie Erforderlichen (§ 2 Abs 1 Kärntner ErbhöfeG) jedenfalls übersteigt.Das Anerbengesetz und die Höferechte geben bäuerliches Gewohnheitsrecht wieder und definieren den Anerbenfall zum Zwecke der Erhaltung eines leistungsstarken Bauernstandes nach einem Erbhof mit einem Mindestertrag und einem Höchstertrag. Da das Gesetz Gewohnheitsrecht kodifizierte, ist davon auszugehen, dass außerhalb der definierten Ertragsgrenzen auch im bäuerlichen Bereich kein (weiteres) Gewohnheitsrecht dahin besteht, dass etwa landwirtschaftliche Großbetriebe immer nur an ein Kind vererbt oder übergeben werden und dass die anderen Kinder sich mit einem niedrigen Abfindungspreis bescheiden müssen. Hofübergaben zu Lebzeiten an einen Pflichtteilsberechtigten werden zwar analog dem Anerbenrecht behandelt, Hofübergaben an andere Personen aber nicht (SZ 44/30; SZ 68/201 mwN; SZ 71/112). Der Begünstigte muss also zumindest ein möglicher Anerbe sein. Es wurde aber auch schon ausgesprochen, dass die analoge Anwendung der Bestimmung des Paragraph 11, AnerbenG über einen für den Anerben günstigen Übernahmspreis voraussetzt, dass ein Hof übergeben wurde, der hypothetisch als Erbhof zu qualifizieren wäre (6 Ob 225/99b). Diese Ansicht wurde offenkundig auch in den beiden oberstgerichtlichen Aufhebungsbeschlüssen vertreten. Für ihre Richtigkeit spricht die Überlegung, dass ein Wertungswiderspruch entstünde, wenn bei gesetzlichen Erbfolgen die Erbhofqualifikation über den günstigen Übernahmspreis entscheidend wäre, bei der vorweggenommenen Erbfolge durch Hofübergabe zu Lebzeiten aber jeder Hof zum günstigen Abfindungsbetrag erworben werden könnte. Es ist daher unabhängig von einer allfälligen Bindung an die zitierten Vorentscheidungen die Pflichtteilsberechnung nach dem Verkehrswert vorzunehmen, weil das übergebene Gut unter Berücksichtigung des festgestellten Ertragswertes auch ohne weitwendigen Erhebungen und Feststellungen den Durchschnittsertrag des Sechsfachen des zur Erhaltung einer fünfköpfigen Familie Erforderlichen (Paragraph 2, Absatz eins, Kärntner ErbhöfeG) jedenfalls übersteigt.

2. Der Revisionswerber steht auf dem Standpunkt, dass mit dem Übergabsvertrag keine gemischte Schenkung erfolgt sei. Der Parteiwille sei nicht auf eine Schenkung gerichtet gewesen. Dazu fehlten Feststellungen. In diesem Punkt ist die Revision berechtigt:

Die Schenkungsabsicht ist eine beweisbedürftige Tatsache. Sie wurde vom Erstgericht nicht ausdrücklich festgestellt, sondern nur aus dem Missverhältnis zwischen Entgelt (Schuldenübernahme und andere Gegenleistungen) und dem Verkehrswert des übergebenen Gutes erschlossen. Der Wertunterschied allein reicht im Regelfall nicht aus, um eine Schenkungsabsicht zweifelsfrei feststellen zu können (SZ 49/43). Die Parteien sind bei der Bewertung ihrer Leistungen grundsätzlich frei, sodass selbst ein "vielleicht sogar krasses objektives Mißverhältnis" noch nicht zwingend die subjektiven Voraussetzungen für eine gemischte Schenkung nachweist (SZ 59/174). Das Missverhältnis, das ein Indiz für die Schenkungsabsicht ist (6 Ob 3/83), muss jedenfalls dem Übergeber bewusst sein. Im Hinblick auf die noch darzulegende Maßgeblichkeit des Verkehrswertes bei einem Verkauf aller Vermögenswerte in einer Verkaufseinheit, wodurch sich der Schenkungsnanteil gegenüber der Berechnungsart der Vorinstanzen reduziert, sind hier über den Wertvergleich hinausgehende konkrete Feststellungen zum Schenkungsbewusstsein und zum Schenkungswillen der Parteien des Übergabsvertrags erforderlich. Das Verfahren ist in diesem Punkt daher noch nicht spruchreif. Zum gestellten Thema werden jedenfalls Feststellungen über die subjektiven Einschätzungen der Parteien über den Wert des übergebenen Gutes, aber auch über den Wert der vom Beklagten zu erbringenden Gegenleistungen zu treffen sein. Für diese Verfahrensergänzung ist die Überlegung maßgeblich, dass sich die Schenkungsquote in einem Verfahren ex post erst mit Hilfe von Sachverständigen und komplizierten Berechnungen exakt ermitteln lässt und der danach sich ergebende objektive Wertvergleich nicht zwingend mit den subjektiven Einschätzungen übereinstimmen muss.

3. Wenn im fortzusetzenden Verfahren das Schenkungsbewusstsein und (daraus abgeleitet) die Schenkungsabsicht feststehen, wird der Pflichtteilsberechnung der Verkehrswert des gesamten übergebenen Gutes bei einem hypothetischen Verkauf als Verkaufseinheit zum Zeitpunkt des Todestages des Erblassers zu Grunde zu legen sein. Der Erblasser hatte einen Gesamtkomplex an den Beklagten und keineswegs Teile desselben an verschiedene Personen übergeben. In einem solchen Fall hat sich der Verkehrswert auch am Gesamtwert, der bei der Veräußerung des ganzen Gutes erzielt werden könnte, zu orientieren, mag er auch niedriger sein als der bei Einzelverkauf der Teile erzielbare Erlös (5 Ob 537/95 = SZ 68/201). Anders als bei der zitierten Vorentscheidung (dort war nur ein ganzes Bauerngut übergeben worden) könnten hier zwar Teilverkäufe von mehreren selbständig bewirtschaftbaren Höfen erfolgen und damit ein besserer Preis erzielt werden. Ein noch höherer Preis wäre bei weiterer Zersplitterung in kleinere Einheiten erzielbar. Einem Verkauf in Teileinheiten zur Ermittlung der Pflichtteile steht aber neben der angeführten Erwägung, dass der Übernehmer einen Gesamtkomplex übernommen hat, noch entgegen, dass ein Verkauf in Teileinheiten zwangsläufig einen längeren Zeitraum erforderte und dass bis zum Abschluss der Einzelverkäufe verkaufsbedingte Belastungen entstehen, die nur den Beklagten treffen (Mindererträge wegen Wegfalls von Synergieeffekten ua). Zu einer solchen "Schadensminderung" zur Erzielung höherer Pflichtteile der Kläger ist der Beklagte aber nicht verpflichtet. Für den weiteren Rechtsgang wird daher von den von den Vorinstanzen für das Jahr 1992 festgestellten Verkehrswert von 120 Mio S des übergebenen Vermögens und den mit 54,281.000 S bewerteten Gegenleistungen auszugehen sein.

Zur Nichteinbeziehung der sogenannten "Schwagerhube" in die Berechnungsgrundlage ist auf die Behandlung der Rechtsmittel der Kläger zu verweisen.

4. Gegenüber der Zweitklägerin strebt der Beklagte die Anrechnung von Geschenken des Erblassers an die Tochter (§ 787 Abs 2 ABGB) an, entfernt sich dabei aber von den Feststellungen der Vorinstanzen, die von einer Entgeltlichkeit der Zuwendungen des Vaters ausgingen. In diesem Punkt ist die Revision, die von einem gewünschten, aber nicht festgestellten Sachverhalt ausgeht, nicht gesetzmäßig ausgeführt. Aus demselben Grund geht auch der Hinweis des Revisionswerbers auf die Haftungsbestimmung des § 951 Abs 3 ABGB, dass also der früher Beschenkte nur haftet, wenn der später Beschenkte (hier die Zweitklägerin) zur Herausgabe nicht verpflichtet oder nicht imstande ist, ins Leere.4. Gegenüber der Zweitklägerin strebt der Beklagte die Anrechnung von Geschenken des Erblassers an die Tochter (Paragraph 787, Absatz 2, ABGB) an, entfernt sich dabei aber von den Feststellungen der Vorinstanzen, die von einer Entgeltlichkeit der Zuwendungen des Vaters ausgingen. In diesem Punkt ist die Revision, die von einem gewünschten, aber nicht festgestellten Sachverhalt ausgeht, nicht gesetzmäßig ausgeführt. Aus demselben Grund geht auch der Hinweis des Revisionswerbers auf die Haftungsbestimmung des Paragraph 951, Absatz 3, ABGB, dass also der früher Beschenkte nur haftet, wenn der später Beschenkte (hier die Zweitklägerin) zur Herausgabe nicht verpflichtet oder nicht imstande ist, ins Leere.

5. Zuletzt regt der Beklagte die Einholung einer Vorabentscheidung beim Europäischen Gerichtshof an. Art 33 Abs 1 lit b EGV idF des Vertrages von Amsterdam normiere als Ziel der gemeinsamen Agrarpolitik, der landwirtschaftlichen Bevölkerung insbesondere durch Erhöhung des Pro-Kopf-Einkommens eine angemessene Lebenshaltung zu gewähren. Damit stünden die Pflichtteislergänzungsansprüche der Kläger gegen den beklagten Hofübernehmer in Widerspruch, wenn Letzterer zur Erfüllung der Forderungen der weichenden Geschwister die Besitzungen abverkaufen und den Betrieb damit zerschlagen müsse. Der angeregten Fragestellung an den EuGH gemäß Art 234 EGV ist nicht näherzutreten. Mit dem allgemeinen Ziel der europäischen Agrarpolitik, die Einkommen in der Landwirtschaft zu erhöhen, kann nicht in das den nationalen Rechtsordnungen überlassene Erbrecht und Pflichtteilsrecht eingegriffen werden, zumal aus der zitierten agrarpolitischen Absichtserklärung des Art 33 der Schutz der Zersplitterung von landwirtschaftlichen Großbetrieben in keiner Weise hervorgeht. Der Erhaltung lebensfähiger Agrarbetriebe mit entsprechendem bäuerlichen Einkommen dienen das Anerbengesetz und die Höferechte.5. Zuletzt regt der Beklagte die Einholung einer Vorabentscheidung beim Europäischen Gerichtshof an. Artikel 33, Absatz eins, Litera b, EGV in der Fassung des Vertrages von Amsterdam normiere als Ziel der gemeinsamen Agrarpolitik, der landwirtschaftlichen Bevölkerung insbesondere durch Erhöhung des Pro-Kopf-Einkommens eine angemessene Lebenshaltung zu gewähren. Damit stünden die Pflichtteislergänzungsansprüche der Kläger gegen den beklagten Hofübernehmer in Widerspruch, wenn Letzterer zur Erfüllung der Forderungen der weichenden Geschwister die Besitzungen abverkaufen und den Betrieb damit zerschlagen müsse. Der angeregten Fragestellung an den EuGH gemäß Artikel 234, EGV ist nicht näherzutreten. Mit dem allgemeinen Ziel der europäischen Agrarpolitik, die Einkommen in der Landwirtschaft zu erhöhen, kann nicht in das den nationalen Rechtsordnungen überlassene Erbrecht und Pflichtteilsrecht eingegriffen werden, zumal aus der zitierten agrarpolitischen Absichtserklärung des Artikel 33, der Schutz der Zersplitterung von landwirtschaftlichen Großbetrieben in keiner Weise hervorgeht. Der Erhaltung lebensfähiger Agrarbetriebe mit entsprechendem bäuerlichen Einkommen dienen das Anerbengesetz und die Höferechte.

Das Verfahren wird im aufgezeigten Sinn zu ergänzen sein. Abschließend erledigte Streitpunkte sind die Nichteinbeziehung der "Schwagerhube" in die Berechnungsgrundlage sowie die vom Berufungsgericht angewandte Berechnungsmethode, die von den Parteien nicht in Zweifel gezogen wird. Erledigt ist auch der Streitpunkt, ob sich die Zweitklägerin Vorschenkungen anrechnen lassen muss.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.

Anmerkung

E63699 06A00921

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00092.01Z.1018.000

Dokumentnummer

JJT_20011018_OGH0002_0060OB00092_01Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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