Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, diese vertreten durch das Finanzamt für den 8., 16. und 17. Bezirk, Wien 8, Josefstädter Straße 39, wider die verpflichtete Partei Mag. Hanno H*****, wegen 175.588,50 S sA, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. August 2001, GZ 46 R 348/01v-26, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 30. Jänner 2001, GZ 30 E 21/99b-23, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gegen den vorliegenden, den erstinstanzlichen Beschluss bestätigenden (die durch Rechenoperation ermittelte Bezifferung des vom Erstgericht mit 2/3 des Schätzwertes genannten "Geringsten Gebots" bedeutet keine Abänderung) Beschluss des Rekursgerichtes ist gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ein weiteres Rechtsmittel (auch ein "außerordentlicher" Revisionsrekurs) jedenfalls unzulässig.Gegen den vorliegenden, den erstinstanzlichen Beschluss bestätigenden (die durch Rechenoperation ermittelte Bezifferung des vom Erstgericht mit 2/3 des Schätzwertes genannten "Geringsten Gebots" bedeutet keine Abänderung) Beschluss des Rekursgerichtes ist gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ein weiteres Rechtsmittel (auch ein "außerordentlicher" Revisionsrekurs) jedenfalls unzulässig.
Der ungeachtet zutreffender Rechtsbelehrung zu Protokoll gegebene "außerordentliche" Revisionsrekurs des Verpflichteten ist demnach zurückzuweisen.
Anmerkung
E63587 03A02611European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0030OB00261.01F.1024.000Dokumentnummer
JJT_20011024_OGH0002_0030OB00261_01F0000_000