TE OGH 2001/10/24 9ObA234/01d

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Veröffentlicht am 24.10.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Mag. Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Mohamed R*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr. Reinhard Neureiter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei K***** L***** GmbH, ***** vertreten durch Schulyok, Unger & Partner, Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen S 366.859,80 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. September 2000, GZ 8 Ra 205/00a-28, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Da die seinerzeit nach Ausgleichseröffnung vom Arbeitgeber ohne den nach § 8 Behinderteneinstellungsgesetz erforderlichen zustimmenden Bescheid des Behindertenausschusses ausgesprochene Kündigung rechtsunwirksam war (Arb 10.884), war deren gerichtliche Anfechtung durch den Kläger aus vom Berufungsgericht seiner Rechtsansicht zugrunde gelegten, in der Person des Klägers gelegenen Gründen auf lautere Motive gestützt (RIS-Justiz RS0026265; 9 Ob 35/01i). Die Verneinung einer "mutwilligen Rechtsausübung" durch den Kläger bildet daher keine Rechtsfrage im Sinn des § 46 Abs 1 ASGG. Soweit die "Mutwilligkeit" darin erblickt wird, dass der Kläger bei Unterlassung der Anfechtung keinen Schaden erlitten hätte, weil für seine Ansprüche ohnehin der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds aufgekommen wäre, wogegen ein Schaden der beklagten Partei dadurch gegeben sei, dass sie nur die Ausgleichsquote von 40 % zu refundieren gehabt hätte, ist ihr entgegenzuhalten, dass eine Verletzung der Treuepflicht dem Dienstgeber gegenüber nicht darin besteht, eine rechtlich zulässige Kündigungsanfechtung bei völlig klarer Rechtslage und Verletzung zwingender Rechtsvorschriften durch den Arbeitgeber zu Lasten eines Dritten (des Insolvenz-Ausfallsgeld-Fonds) nicht vorzunehmen.Da die seinerzeit nach Ausgleichseröffnung vom Arbeitgeber ohne den nach Paragraph 8, Behinderteneinstellungsgesetz erforderlichen zustimmenden Bescheid des Behindertenausschusses ausgesprochene Kündigung rechtsunwirksam war (Arb 10.884), war deren gerichtliche Anfechtung durch den Kläger aus vom Berufungsgericht seiner Rechtsansicht zugrunde gelegten, in der Person des Klägers gelegenen Gründen auf lautere Motive gestützt (RIS-Justiz RS0026265; 9 Ob 35/01i). Die Verneinung einer "mutwilligen Rechtsausübung" durch den Kläger bildet daher keine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG. Soweit die "Mutwilligkeit" darin erblickt wird, dass der Kläger bei Unterlassung der Anfechtung keinen Schaden erlitten hätte, weil für seine Ansprüche ohnehin der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds aufgekommen wäre, wogegen ein Schaden der beklagten Partei dadurch gegeben sei, dass sie nur die Ausgleichsquote von 40 % zu refundieren gehabt hätte, ist ihr entgegenzuhalten, dass eine Verletzung der Treuepflicht dem Dienstgeber gegenüber nicht darin besteht, eine rechtlich zulässige Kündigungsanfechtung bei völlig klarer Rechtslage und Verletzung zwingender Rechtsvorschriften durch den Arbeitgeber zu Lasten eines Dritten (des Insolvenz-Ausfallsgeld-Fonds) nicht vorzunehmen.

Da die beklagte Partei auf die erkennbare Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat, waren ihr ungeachtet der erst später erfolgten Berichtigung des Berufungsurteiles durch Beisetzung des Ausspruches, die Revision sei nicht zulässig, keine Kosten zuzusprechen.

Anmerkung

E63644 09B02341

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:009OBA00234.01D.1024.000

Dokumentnummer

JJT_20011024_OGH0002_009OBA00234_01D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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