TE OGH 2001/10/24 9ObA183/01d

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Veröffentlicht am 24.10.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Mag. Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. Harald H*****, Steuerberater, *****, vertreten durch Dr. Georg Grießer und andere, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei A***** Wirtschaftstreuhand und Wirtschaftsberatung GmbH, *****, vertreten durch Dr. Thomas Ebner, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 325.875,-- sA, über die Revision (Revisionsinteresse S 267.882,30 sA) der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. März 2001, GZ 10 Ra 27/01s-27, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 9. Oktober 2000, GZ 30 Cga 74/00x-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 12.960,-- (darin S 2.160,-- USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die vorzeitige Auflösung des freien Dienstvertrages durch den Kläger berechtigt war und ihm daher Ansprüche im Sinne des § 1162b ABGB zustehen, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die zutreffende und eingehende Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die vorzeitige Auflösung des freien Dienstvertrages durch den Kläger berechtigt war und ihm daher Ansprüche im Sinne des Paragraph 1162 b, ABGB zustehen, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die zutreffende und eingehende Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten:

Zu den Akontozahlungen in Höhe von monatlich S 40.000,--:

Über die Verrechnung der geleisteten Zahlungen entscheidet in erster Linie die vom Schuldner bei der Zahlung abgegebene Widmungserklärung, welche sich auch schlüssig ergeben kann (RIS-Justiz RS0033523). Da schon in den Monaten vor Jänner 2000 seitens der beklagten Partei immer eine fixe Akontozahlung von S 40.000,-- monatlich gewährt worden war und entsprechend den Honorarnoten des Klägers zunächst Zahlungen erfolgt waren, welche genau den Differenzbeträgen zwischen Honorarnoten und Akontobeträgen entsprochen hatten, konnte für den Kläger wie für jede andere Person in seiner Lage kein Zweifel daran bestehen, dass die im Jänner 2000 in derselben Höhe wie bisher gewährte Akontozahlung von S 40.000,-- als Akonto für den laufenden Monat, nicht jedoch als Begleichung im Dezember 1999 angefallener Schulden gewidmet war. Es wäre daher an der beklagten Partei gelegen, eine ausdrückliche anderslautende Widmungserklärung abzugeben, wenn es ihre Absicht gewesen wäre, rückständige Schulden damit zu bezahlen.

Zum Austritt:

Eine Austrittserklärung ist an keine bestimmte Form gebunden und kann daher schriftlich, mündlich oder auch konkludent (§ 863 ABGB) erfolgen (RIS-Justiz RS0014496). Zur Annahme einer schlüssigen Austrittserklärung darf das Verhalten des Dienstnehmers unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles keinen vernünftigen Grund übrig lassen, an seiner auf vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen gerichteten Absicht zu zweifeln (RIS-Justiz RS0014490). Legt man diese Grundsätze auf den hier vorliegenden freien Dienstvertrag um, ergibt sich, dass eine zweifelsfreie Austrittserklärung, welche die beklagte Partei wie jeder andere Dienstgeber als solche auffassen durfte, erst mit dem Schreiben des Klägers vom 15. 2. 2000 erfolgte, welches am 17. 2. 2000 bei der Beklagten einlangte. Insbesondere der Umstand, dass der Kläger zunächst einen "Abwesenheitstag" eintragen ließ und überdies auf Grund seines freien Dienstvertrages nicht zur täglichen Anwesenheit verpflichtet war, steht einer objektiven Deutung seines Verhaltens, nämlich dem Betrieb der beklagten Partei über mehrere Tage ferngeblieben zu sein, als schlüssige Austrittserklärung entgegen.Eine Austrittserklärung ist an keine bestimmte Form gebunden und kann daher schriftlich, mündlich oder auch konkludent (Paragraph 863, ABGB) erfolgen (RIS-Justiz RS0014496). Zur Annahme einer schlüssigen Austrittserklärung darf das Verhalten des Dienstnehmers unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles keinen vernünftigen Grund übrig lassen, an seiner auf vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen gerichteten Absicht zu zweifeln (RIS-Justiz RS0014490). Legt man diese Grundsätze auf den hier vorliegenden freien Dienstvertrag um, ergibt sich, dass eine zweifelsfreie Austrittserklärung, welche die beklagte Partei wie jeder andere Dienstgeber als solche auffassen durfte, erst mit dem Schreiben des Klägers vom 15. 2. 2000 erfolgte, welches am 17. 2. 2000 bei der Beklagten einlangte. Insbesondere der Umstand, dass der Kläger zunächst einen "Abwesenheitstag" eintragen ließ und überdies auf Grund seines freien Dienstvertrages nicht zur täglichen Anwesenheit verpflichtet war, steht einer objektiven Deutung seines Verhaltens, nämlich dem Betrieb der beklagten Partei über mehrere Tage ferngeblieben zu sein, als schlüssige Austrittserklärung entgegen.

Zu den Fortbildungsstunden:

Der Kläger war auf Grund seiner mit der beklagten Partei getroffenen Vereinbarung berechtigt, 40 Stunden jährlich an Fortbildungsstunden in Anspruch zu nehmen und diese wie normale Arbeitsstunden vergütet zu erhalten. Eine besondere Aliquotierungsvereinbarung wurde hingegen nicht getroffen. Erstmalig im Berufungsschriftsatz (AS 252 f) erhob die beklagte Partei einen konkreten Aliquotierungseinwand des Inhaltes, dass für die Zeiträume Dezember 1999 und Jänner 2000 eine Kürzung um 20 Fortbildungsstunden - entsprechend der Dauer des Dienstverhältnisses - hätte erfolgen müssen. Es liegt somit eine im Berufungsverfahren unzulässige Neuerung vor, auf welche schon aus diesem Grunde nicht eingegangen werden kann. Erwägungen, insbesondere Vergleiche zu Urlaubs- und Sonderzahlungsaliquotierungen, welche bei freien Dienstverträgen in der Regel ohnehin nicht stattfinden (SZ 70/52 ua), können demnach auf sich beruhen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E63638 09B01831

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:009OBA00183.01D.1024.000

Dokumentnummer

JJT_20011024_OGH0002_009OBA00183_01D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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