TE OGH 2001/10/24 9ObA205/01i

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Veröffentlicht am 24.10.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Mag. Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hazema H*****, Arbeiterin derzeit in Karenz, *****, vertreten durch Dr. Markus Orgler und Dr. Josef Pfurtscheller, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Michael E*****, Hotelier, *****, vertreten durch Dr. Theresia Adelsberger, Rechtsanwältin in Wörgl, wegen S 93.814,84 brutto sA, infolge Revision (Revisionsinteresse S 52.327,70) der beklagten Partei gegen das Endurteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. Mai 2001, GZ 15 Ra 33/01t-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 30. Jänner 2001, GZ 48 Cga 73/00a-16, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht zur amtswegigen Berichtigung des Urteils vom 8. Mai 2001 durch Beisetzen des Ausspruches, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist, zurückgestellt.Die Akten werden dem Berufungsgericht zur amtswegigen Berichtigung des Urteils vom 8. Mai 2001 durch Beisetzen des Ausspruches, ob die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig ist, zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die klagende Partei begehrt neben offenem Lohn für Dezember (allenfalls) November 1999 auch Kündigungsentschädigung samt anteiligen Sonderzahlungen und Urlaubsentschädigung wegen einer vorzeitigen, gemäß § 10 Abs 1 MSchG fristwidrigen und daher grundsätzlich unwirksamen, von der Klägerin jedoch im Rahmen ihres Wahlrechtes akzeptierten einseitigen Auflösung des auf unbestimmte Zeit eingegangenen Arbeitsverhältnisses durch den Beklagten.Die klagende Partei begehrt neben offenem Lohn für Dezember (allenfalls) November 1999 auch Kündigungsentschädigung samt anteiligen Sonderzahlungen und Urlaubsentschädigung wegen einer vorzeitigen, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, MSchG fristwidrigen und daher grundsätzlich unwirksamen, von der Klägerin jedoch im Rahmen ihres Wahlrechtes akzeptierten einseitigen Auflösung des auf unbestimmte Zeit eingegangenen Arbeitsverhältnisses durch den Beklagten.

Der Beklagte bestritt die vorzeitige Auflösung per 4. 2. 2000 nicht, wendete jedoch ein, dass nur ein bis 31. 3. 2000 befristetes Arbeitsverhältnis bestanden habe und daher Ansprüche der Klägerin, - welche, soweit beendigungsabhängig, später anerkannt und mit Teilanerkenntnisurteil auch zuerkannt wurden -, nur aus einem Zeitraum bis zu diesem Termin geltend gemacht werden könnten.

Die Klägerin bestritt die Befristung des Arbeitsverhältnisses und hielt an ihrem Anspruch auf Kündigungsentschädigung bis zum Beginn der Schutzfrist per 16. 6. 2000 fest.

Das Erstgericht wies nach Fällung eines Teilanerkenntnisurteils das übrige Klagebegehren mit Ausnahme eines Zinsenzuspruches ab.

Das Berufungsgericht änderte das erstgerichtliche Urteil im Sinne einer Klagestattgebung betreffend weitere S 52.327,70 sA ab. Es unterließ einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision, weil es die Voraussetzungen des § 46 Abs 3 ASGG als gegeben erachtete.Das Berufungsgericht änderte das erstgerichtliche Urteil im Sinne einer Klagestattgebung betreffend weitere S 52.327,70 sA ab. Es unterließ einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision, weil es die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz 3, ASGG als gegeben erachtete.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 46 Abs 1 ASGG ist die Revision in den dem ASGG unterliegenen Rechtssachen nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Nach der hier in Betracht kommenden Z 1 des Abs 3 der zitierten Bestimmung ist die Revision auch bei Fehlen dieser Voraussetzung in Verfahren über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässig, wenn der Streitgegenstand über den das Berufungsgericht entschieden hat, insgesamt 52.000 S übersteigt oder wenn der Fortbestand von Arbeitsverhältnissen strittig ist. Verfahren über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinn des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG sind solche, in denen es um die Berechtigung oder um die Art der Beendigung geht, wobei es allerdings nicht erforderlich ist, dass diese Frage als Hauptfrage zu klären ist. Es muss sich aber um eine Rechtsstreitigkeit handeln, in der die Frage der (auch der Art der) Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Bestand des darin geknüpften Leistungsanspruches eine Rolle spielt (9 ObA 2250/96i ua; RIS-Justiz RS0085924).Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, ASGG ist die Revision in den dem ASGG unterliegenen Rechtssachen nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Nach der hier in Betracht kommenden Ziffer eins, des Absatz 3, der zitierten Bestimmung ist die Revision auch bei Fehlen dieser Voraussetzung in Verfahren über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässig, wenn der Streitgegenstand über den das Berufungsgericht entschieden hat, insgesamt 52.000 S übersteigt oder wenn der Fortbestand von Arbeitsverhältnissen strittig ist. Verfahren über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinn des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG sind solche, in denen es um die Berechtigung oder um die Art der Beendigung geht, wobei es allerdings nicht erforderlich ist, dass diese Frage als Hauptfrage zu klären ist. Es muss sich aber um eine Rechtsstreitigkeit handeln, in der die Frage der (auch der Art der) Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Bestand des darin geknüpften Leistungsanspruches eine Rolle spielt (9 ObA 2250/96i ua; RIS-Justiz RS0085924).

Im vorliegenden Verfahren ist die (Art der) Beendigung des Arbeitsverhältnisses und auch ihr Zeitpunkt nicht strittig, weil beide Streitteile von einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ohne die auf Grund der Schwangerschaft der Klägerin erforderliche gerichtliche Genehmigung ausgehen. Gegenstand des Verfahrens ist - neben der behaupteten Lohndifferenz - vielmehr ausschließlich die Frage, ob ein befristetes (§ 10a MSchG) oder ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorlag und in welcher Höhe demzufolge eine Kündigungsentschädigung zusteht. Ein Fall des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG liegt nicht vor. Die Unterlassung des Ausspruches über die Zulässigkeit der Revision stellt daher eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach § 419 ZPO berichtigt werden kann und muss (SSV-NF 2/1; 9 Ob 104/95 uva). Über diesen Berichtigungsauftrag war gemäß § 11a Abs 3 Z 1 iVm § 11a Abs 1 Z 3 ASGG im Dreiersenat zu befinden (RIS-Justiz RS0108754).Im vorliegenden Verfahren ist die (Art der) Beendigung des Arbeitsverhältnisses und auch ihr Zeitpunkt nicht strittig, weil beide Streitteile von einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ohne die auf Grund der Schwangerschaft der Klägerin erforderliche gerichtliche Genehmigung ausgehen. Gegenstand des Verfahrens ist - neben der behaupteten Lohndifferenz - vielmehr ausschließlich die Frage, ob ein befristetes (Paragraph 10 a, MSchG) oder ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorlag und in welcher Höhe demzufolge eine Kündigungsentschädigung zusteht. Ein Fall des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG liegt nicht vor. Die Unterlassung des Ausspruches über die Zulässigkeit der Revision stellt daher eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach Paragraph 419, ZPO berichtigt werden kann und muss (SSV-NF 2/1; 9 Ob 104/95 uva). Über diesen Berichtigungsauftrag war gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11 a, Absatz eins, Ziffer 3, ASGG im Dreiersenat zu befinden (RIS-Justiz RS0108754).

Sollte das Berufungsgericht aussprechen, dass die Revision nicht zulässig ist, dann wäre die bereits erstattete Revision dem Rechtsmittelwerber nach § 84 ZPO zur Verbesserung durch Anführung der im § 506 Abs 1 Z 5 ZPO bei einer außerordentlichen Revision vorgeschriebenen gesonderten Gründe zurückzustellen (Petrasch, ÖJZ 1985, 257 ff [300]).Sollte das Berufungsgericht aussprechen, dass die Revision nicht zulässig ist, dann wäre die bereits erstattete Revision dem Rechtsmittelwerber nach Paragraph 84, ZPO zur Verbesserung durch Anführung der im Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO bei einer außerordentlichen Revision vorgeschriebenen gesonderten Gründe zurückzustellen (Petrasch, ÖJZ 1985, 257 ff [300]).

Anmerkung

E63769 09B02051

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:009OBA00205.01I.1024.000

Dokumentnummer

JJT_20011024_OGH0002_009OBA00205_01I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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