TE OGH 2001/10/24 9ObA43/01s

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Veröffentlicht am 24.10.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Mag. Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Stephan Duschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Franziska K*****, Arbeitnehmerin, ***** vertreten durch Dr. Alfons Adam, Rechtsanwalt in Neulengbach, und den auf Seite der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenienten Dr. Wilhelm F*****, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 420.836,26 sA, über den Antrag auf Ergänzung des Urteils des Obersten Gerichtshofes vom 11. Juli 2001, AZ 9 ObA 43/01s, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Urteil vom 11. Juli 2001, GZ 9 ObA 43/01s, wird dahin ergänzt, dass es insgesamt zu lauten hat:

"Dem Rekurs der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Dem Rekurs der klagenden Partei wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und in der Sache selbst dahin zu Recht erkannt, dass das Urteil des Erstgerichtes einschließlich des unangefochten gebliebenen Teiles - mit Ausnahme des Kostenzuspruches an den Nebenintervenienten - wiederhergestellt wird.

Dem Kostenrekurs der klagenden Partei gegen das Ersturteil wird insofern Folge gegeben, als der Antrag des Nebenintervenienten auf Kostenersatz abgewiesen wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.464,76 (darin S 744,12 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Kostenrekurses binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die beklagte Partei ist ferner schuldig, der klagenden Partei die mit S 37.257 (darin S 6.209,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit S 27.670,50 (darin S 4.611,75 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei die mit S 511,10 (darin S 85,18 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Ergänzungsantrages binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In der zu ergänzenden Entscheidung wurde das Urteil erster Instanz wiederhergestellt, sodass auf die damit aktuell gewordene Bekämpfung der Kostenentscheidung in den Berufungen der beklagten Partei und des Nebenintervenienten Bedacht zu nehmen ist (1 Ob 25/92). Dabei wurde vorerst übersehen, dass zwar keine Berufung der klagenden Partei gegen das erstgerichtliche Urteil, wohl aber ein Rekurs vorlag, der sich nicht nur gegen den zugelassenen Beitritt des Nebenintervenienten wendete, sondern auch für den Ergänzungsantrag relevant, den im erstgerichtlichen Urteil enthaltenen Kostenzuspruch an denselben bekämpfte.

Der Ergänzungsantrag ist berechtigt, weil über den Antrag der klagenden Partei, dass ein Kostenzuspruch an den Nebenintervenienten zur Gänze zu entfallen habe, nicht entschieden wurde.

Das Erstgericht sprach dem Nebenintervenienten aufgrund der Obsiegensquote der beklagten Partei von rund 40 % in diesem Ausmaß Kostenersatz mit Ausnahme des Streitgenossenzuschlages zu.

Dieser Kostenzuspruch ist verfehlt. Ein Nebenintervenient hat gegen die Gegenseite einen Kostenersatzanspruch nur im selben Verhältnis wie die Hauptpartei, der er beigetreten ist. Daraus folgt, dass dann, wenn die Hauptpartei, der er beigetreten ist, keinen Kostenersatzanspruch hat, ja sogar im Rahmen der Kostenaufrechnung gegenüber dem Prozessgegner kostenersatzpflichtig wird, auch dem Nebenintervenienten kein Kostenersatzanspruch zusteht (RIS-Justiz RS0035807; 9 Ob 201/98v). Ein Kostenersatz an den auf Seiten der überwiegend unterlegenen Beklagten beigetretenen Nebenintervenienten hat daher zu entfallen.

Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf § 41 ZPO, wobei allerdings gemäß § 11 RATG Bemessungsgrundlage der Kostenbetrag war, dessen Aberkennung ersiegt wurde. Den Streitgenossenzuschlag hat die beklagte Partei zu tragen (8 Ob 585/89).Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf Paragraph 41, ZPO, wobei allerdings gemäß Paragraph 11, RATG Bemessungsgrundlage der Kostenbetrag war, dessen Aberkennung ersiegt wurde. Den Streitgenossenzuschlag hat die beklagte Partei zu tragen (8 Ob 585/89).

Die Kosten des Ergänzungsantrages (TP 1) beruhen auf § 41 ZPO.Die Kosten des Ergänzungsantrages (TP 1) beruhen auf Paragraph 41, ZPO.

Anmerkung

E63408 09BA0431

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:009OBA00043.01S.1024.000

Dokumentnummer

JJT_20011024_OGH0002_009OBA00043_01S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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