Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Mag. Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. Harald W*****, Angestellter, ***** vertreten durch Kranich und Fehringer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei N***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Wilfried Haslauer ua, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 232.000 sA, über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse S 193.333,33) gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. April 2001, GZ 8 Ra 77/01d-15, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 22. September 2000, GZ 13 Cga 48/00y-9, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 12.907,80 (darin S 2.151,30 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 2. 12. 1998 wurde zwischen dem Kläger und der Beklagten ein Dienstvertrag geschlossen, in welchem vereinbart wurde, dass der Kläger mit Wirkung vom 4. 1. 1999 - vorerst befristet auf 12 Monate - als Projektleiter im Bereich "Facility Management" für die Beklagte tätig werden sollte. Neben dem Kläger war ein zweiter Mitarbeiter in der Abteilung beschäftigt, sodass diese zwei Personen umfasste. Während diesem Mitarbeiter Vertrieb und die Vermarktung von Software samt den damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen oblag, war der Kläger im Wesentlichen für die Bereiche Abwicklung und Durchführung zuständig. Daneben hatte der Kläger auch die Möglichkeit, im Rahmen der Durchführung diverser Projekte Software zu verkaufen. Am 27. 10. 1999 kündigte der Kläger sein Arbeitsverhältnis schriftlich zum 30. 11. auf.
Im ursprünglichen Dienstvertrag war vorgesehen, dass der Kläger ein monatliches Grundgehalt in der Höhe von S 35.000 erhalten sollte; zusätzlich war eine "Umsatzprovision" vereinbart, welche "abhängig vom Grad der Leistungserfüllung und abhängig vom Geschäftserfolg" gezahlt werden sollte. Für die ersten sechs Monate wurde allerdings eine Fixprovision in der Höhe von S 10.000 vereinbart, weil für die Dauer der Einarbeitungszeit noch keine 100 %ige Leistungserfüllung erwartet wurde. Am 26. 8. 1999 vereinbarte der Kläger mit dem damaligen Geschäftsführer der beklagten Partei eine neue Provisionsregelung für das zweite Halbjahr 1999: Als Zielvorgabe sollte im Bereich "Facility Management" ein Betrag in der Höhe von S 4,000.000 angestrebt werden. Bei Erreichen dieser Vorgabe sollte der Kläger einen Bonus in Höhe von S 70.000 sowie einen weiteren umsatzabhängigen Provisionsbetrag erhalten, welcher - je nach Grad der Zielerreichung - zwischen S 161.000 und S 264.000 betragen sollte. Maßgeblich für das Umsatzziel sollte allein der Geschäftserfolg der Abteilung "Facility Management" sein. Für Neukunden sollte der Zeitpunkt des Auftragseingangs, für bestehende Kunden derjenige des Rechnungsausganges maßgeblich sein. Eine ausdrückliche Regelung darüber, wie sich ein vorzeitiges Ausscheiden des Klägers aus dem Unternehmen der Beklagten auf seine Provisionsansprüche auswirken sollte, wurde nicht getroffen. Wenngleich der Kläger und der zweite Mitarbeiter der Abteilung im Rahmen einer Ausschreibung aufgrund eines Anbots vom 2. 11. 1999 einen Auftrag der UNIDO über mehr als S 4 Mio requirieren konnten, erfolgte die Auftragserteilung erst mit 2. 12. 1999, somit nach dem Ausscheiden des Klägers. Vor diesem Zeitpunkt war die S 4 Mio-Grenze noch weit unterschritten gewesen.
Der Kläger begehrt von der beklagten Partei die Zahlung von S 232.000 sA mit der Begründung, dass ihm diese Provivion zustünde.
Die beklagte Partei bestritt einen solchen Anspruch im Wesentlichen mit dem Einwand, dass eine Umsatzprovision vereinbart worden sei und die für die Fälligkeit einer Provision maßgebliche Umsatzgrenze erst nach dem Abgang des Klägers erreicht worden sei. Im Gegensatz zur Provision im Sinn des § 12 f AngG sei daher eine möglicherweise später wirkende Verdienstlichkeit des Klägers unerheblich.Die beklagte Partei bestritt einen solchen Anspruch im Wesentlichen mit dem Einwand, dass eine Umsatzprovision vereinbart worden sei und die für die Fälligkeit einer Provision maßgebliche Umsatzgrenze erst nach dem Abgang des Klägers erreicht worden sei. Im Gegensatz zur Provision im Sinn des Paragraph 12, f AngG sei daher eine möglicherweise später wirkende Verdienstlichkeit des Klägers unerheblich.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers dahin Folge, dass es diesem einen aliquoten 5/6-Anteil an der Umsatzprovision des zweiten Halbjahres 1999 zuerkannte.
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat damit die Frage, ob dem vor der Beendigung des halbjährigen Beobachtungszeitraumes für den Umsatz ausgeschiedenen Kläger ein aliquoter Anspruch auf Umsatzprovision - das Umsatzziel wurde bis zum Ende des Beobachtungszeitraumes tatsächlich erreicht - zusteht, zutreffend bejaht. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht hat damit die Frage, ob dem vor der Beendigung des halbjährigen Beobachtungszeitraumes für den Umsatz ausgeschiedenen Kläger ein aliquoter Anspruch auf Umsatzprovision - das Umsatzziel wurde bis zum Ende des Beobachtungszeitraumes tatsächlich erreicht - zusteht, zutreffend bejaht. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten:
Zunächst ist daran festzuhalten, dass im Falle der Vereinbarung einer Umsatzprovision, welche als Entgelt zu beurteilen ist (SZ 70/20 uva), die Verdienstlichkeit für Geschäfte, welche sich erst nach dem Beenden des Dienstverhältnisses auswirken, für das Entstehen eines Provisionsanspruches nicht maßgeblich ist.
Die Rechtsprechung (9 ObA 111/90 = DRdA 1991, 55) kennt aber im Falle der Vereinbarung einer Gewinnbeteiligung und Auflösung des Dienstverhältnisses vor Beendigung des für den Gesamtdeckungsbeitrag maßgeblichen Geschäftsjahres eine - von der Leistung des ausscheidenden Angestellten unabhängige - Aliquotierung. Konkret wurde ausgesprochen, dass eine solche Auslegung der Gewinnbeteiligungsvereinbarung, wenngleich diese auf ein ganzes Geschäftsjahr gerichtet war, der gemäß § 40 AngG zwingenden Regelung des § 16 AngG über die Aliquotierung von periodischen Remunerationen oder anderen besonderen Entlohnungen (vgl WBl 1990, 143) entspreche. Sei demnach die Gewinnbeteiligung des Angestellten nicht davon abhängig, inwieweit der erreichte Deckungsbeitrag auf seine Tätigkeit zurückzuführen sei und Bemessungsgrundlage nicht der während der Tätigkeit des Angestellten bei der beklagten Partei tatsächlich erzielte Deckungsbeitrag, so habe dieser entsprechend der zurückgelegten Dienstzeit Anspruch auf einen aliquoten Teil des für das gesamte Geschäftsjahr erzielten Deckungsbeitrages.Die Rechtsprechung (9 ObA 111/90 = DRdA 1991, 55) kennt aber im Falle der Vereinbarung einer Gewinnbeteiligung und Auflösung des Dienstverhältnisses vor Beendigung des für den Gesamtdeckungsbeitrag maßgeblichen Geschäftsjahres eine - von der Leistung des ausscheidenden Angestellten unabhängige - Aliquotierung. Konkret wurde ausgesprochen, dass eine solche Auslegung der Gewinnbeteiligungsvereinbarung, wenngleich diese auf ein ganzes Geschäftsjahr gerichtet war, der gemäß Paragraph 40, AngG zwingenden Regelung des Paragraph 16, AngG über die Aliquotierung von periodischen Remunerationen oder anderen besonderen Entlohnungen vergleiche WBl 1990, 143) entspreche. Sei demnach die Gewinnbeteiligung des Angestellten nicht davon abhängig, inwieweit der erreichte Deckungsbeitrag auf seine Tätigkeit zurückzuführen sei und Bemessungsgrundlage nicht der während der Tätigkeit des Angestellten bei der beklagten Partei tatsächlich erzielte Deckungsbeitrag, so habe dieser entsprechend der zurückgelegten Dienstzeit Anspruch auf einen aliquoten Teil des für das gesamte Geschäftsjahr erzielten Deckungsbeitrages.
Diese Erwägungen sind auch auf die - ebenfalls nicht von der persönlichen Leistung abhängige - Umsatzprovision übertragbar. Auch hier erbringt der Angestellte seine Dienstleistungen in Erwartung der einen Entgeltbestandteil darstellenden Umsatzprovision, die ihm nach einer entsprechenden Zeit - hier nach einem halben Jahr - zukommen soll. Eine Aliquotierung für den Fall, dass der Mindestumsatz im gesamten Beobachtungszeitraum tatsächlich erzielt wurde, setzt sich auch nicht in Widerspruch zu 14 Ob 184/86 = Arb 10.613. Dieser Entscheidung lag nämlich ein Sachverhalt dergestalt zugrunde, dass monatliche Mindestumsätze für das Entstehen des Provisionsanspruches vereinbart waren, der Kläger aber, gestützt auf seine angebliche Verdienstlichkeit, die Umsazprovision auch aus Folgemonaten, nachdem das Dienstverhältnis bereits beendet war, begehrte. Im vorliegenden Fall wurde aber für die Ermittlung der Umsatzgröße ein Zeitraum von einem halben Jahr gewählt, wobei ganz offensichtlich davon ausgegangen wurde ( - die Feststellungen belegen auch die Richtigkeit dieser Annahme -), dass durch die Tätigkeit der Abteilung, welcher der Kläger angehörte, Umsätze nur längerfristig zu erzielen waren. Aufgrund des Umsatzprovisionscharakters kommt es demnach weder auf die Verdienstlichkeit des Klägers noch darauf an, ob und in welcher Höhe noch während des aufrechten Dienstverhältnisses Umsätze erzielt werden konnten. Gemäß § 16 Abs 1 AngG hat der Kläger vielmehr Anspruch auf einen Provisionsteil, der dem Verhältnis zwischen der Dienstperiode, für die die Entlohnung gewährt wird (hier: ein halbes Jahr) und der zurückgelegten Dienstzeit (hier: fünf Monate) entspricht.Diese Erwägungen sind auch auf die - ebenfalls nicht von der persönlichen Leistung abhängige - Umsatzprovision übertragbar. Auch hier erbringt der Angestellte seine Dienstleistungen in Erwartung der einen Entgeltbestandteil darstellenden Umsatzprovision, die ihm nach einer entsprechenden Zeit - hier nach einem halben Jahr - zukommen soll. Eine Aliquotierung für den Fall, dass der Mindestumsatz im gesamten Beobachtungszeitraum tatsächlich erzielt wurde, setzt sich auch nicht in Widerspruch zu 14 Ob 184/86 = Arb 10.613. Dieser Entscheidung lag nämlich ein Sachverhalt dergestalt zugrunde, dass monatliche Mindestumsätze für das Entstehen des Provisionsanspruches vereinbart waren, der Kläger aber, gestützt auf seine angebliche Verdienstlichkeit, die Umsazprovision auch aus Folgemonaten, nachdem das Dienstverhältnis bereits beendet war, begehrte. Im vorliegenden Fall wurde aber für die Ermittlung der Umsatzgröße ein Zeitraum von einem halben Jahr gewählt, wobei ganz offensichtlich davon ausgegangen wurde ( - die Feststellungen belegen auch die Richtigkeit dieser Annahme -), dass durch die Tätigkeit der Abteilung, welcher der Kläger angehörte, Umsätze nur längerfristig zu erzielen waren. Aufgrund des Umsatzprovisionscharakters kommt es demnach weder auf die Verdienstlichkeit des Klägers noch darauf an, ob und in welcher Höhe noch während des aufrechten Dienstverhältnisses Umsätze erzielt werden konnten. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AngG hat der Kläger vielmehr Anspruch auf einen Provisionsteil, der dem Verhältnis zwischen der Dienstperiode, für die die Entlohnung gewährt wird (hier: ein halbes Jahr) und der zurückgelegten Dienstzeit (hier: fünf Monate) entspricht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.
Anmerkung
E63641 09B02021European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:009OBA00202.01Y.1024.000Dokumentnummer
JJT_20011024_OGH0002_009OBA00202_01Y0000_000