TE OGH 2001/10/24 9Ob256/01i

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Veröffentlicht am 24.10.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef H*****, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. Josef H*****, 2. Monika H*****, beide *****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 1 C 117/92w des Bezirksgerichtes Frankenmarkt, über den Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 25. Oktober 2000, GZ 22 R 205/00d-5, mit welchem die Wiederaufnahmsklage zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs des Wiederaufnahmsklägers wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Frankemarkt vom 30. September 1997, GZ 1 C 117/92w-57, wurde der im dortigen Verfahren beklagte Wiederaufnahmskläger zur Unterlassung jeglichen Benützens und Bewirtschaftens eines zwischen den Parteien strittigen Grundstücksteils sowie zur Duldung der Benützung und Bewirtschaftung durch die klagenden und hier wiederaufnahmsbeklagten Parteien verurteilt. Mit Urteil vom 18. August 1999, GZ 22 R 136/99b-69, gab das Landesgericht Wels als Berufungsgericht der vom Beklagten erhobenen Berufung nicht Folge; desgleichen wurde der von ihm dagegen erhobenen Revision mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 12. Juli 2000, GZ 9 Ob 26/00i-77, nicht Folge gegeben.

Am 3. April 2000 brachte der Beklagte beim gemäß § 532 Abs 1 iVm § 530 Abs 1 Z 4 ZPO zuständigen Berufungsgericht die vorliegende Wiederaufnahmsklage ein.Am 3. April 2000 brachte der Beklagte beim gemäß Paragraph 532, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO zuständigen Berufungsgericht die vorliegende Wiederaufnahmsklage ein.

Dieses wies mit Beschluss vom 25. 10. 2000 (ON 5) die Wiederaufnahmsklage zurück. Dieser Beschluss wurde dem Wiederaufnahmskläger am 29. 11. 2000 (AS 447 in 1 C 117/92w) zugestellt. Am 7. 12. 2000 beantragte der Wiederaufnahmskläger die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Rekurses an den Obersten Gerichtshof. Diesen Antrag wies das Berufungsgericht mit Beschluss vom 20. 6. 2001, GZ 22 R 205/00d-7, ab. Der Beschluss wurde dem Wiederaufnahmskläger am 19. 7. 2001 zugestellt. Mit einem am 24.

9. zur Post gegebenen, an das Landesgericht Wels gerichteten Schriftsatz, welcher dort am 25. September 2001 einlangte, erhob der Wiederaufnahmskläger Rekurs gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 25. 10. 2000, GZ 22 R 205/00d-5, mit dem Antrag, den Beschluss über die Zurückweisung aufzuheben.

Zur Rechtzeitigkeit führte der Wiederaufnahmskläger aus, dass er erst am 19. 7. 2001 den abschlägigen Beschluss betreffend die Bewilligung der Verfahrenshilfe zugestellt erhalten habe und bis dahin die Rekursfrist gehemmt gewesen sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist verspätet.

Ist die Wiederaufnahmsklage beim Berufungsgericht des Vorprozesses eingebracht worden, dann unterliegt die Anfechtung der Beschlüsse des Gerichtes gemäß § 535 ZPO den Bestimmungen, welche für das höhere Gericht als Rechtsmittelgericht maßgebend wären, insbesondere daher den §§ 519, 528 ZPO (RZ 1999/80; EvBl 1985/30 uva). Gemäß § 521 Abs 1 ZPO beträgt die Rekursfrist grundsätzlich vierzehn Tage, wenn jedoch das Rekursverfahren zweiseitig ist (§ 521a) vier Wochen. Gemäß § 521a Abs 1 Z 3 ZPO ist das Rekursverfahren dann zweiseitig, wenn ein Beschluss, mit dem eine Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen worden ist, bekämpft wird. Im vorliegenden Fall ist aus dem Akt nicht ersichtlich, dass die Wiederaufnahmsklage den wiederaufnahmsbeklagten Parteien zugestellt wurde. Damit fehlt es jedoch an der Streitanhängigkeit gemäß § 232 Abs 1 ZPO, sodass die vierzehntägige Rekursfrist des § 521 Abs 1 ZPO Anwendung findet, welche jedenfalls versäumt wurde.Ist die Wiederaufnahmsklage beim Berufungsgericht des Vorprozesses eingebracht worden, dann unterliegt die Anfechtung der Beschlüsse des Gerichtes gemäß Paragraph 535, ZPO den Bestimmungen, welche für das höhere Gericht als Rechtsmittelgericht maßgebend wären, insbesondere daher den Paragraphen 519,, 528 ZPO (RZ 1999/80; EvBl 1985/30 uva). Gemäß Paragraph 521, Absatz eins, ZPO beträgt die Rekursfrist grundsätzlich vierzehn Tage, wenn jedoch das Rekursverfahren zweiseitig ist (Paragraph 521 a,) vier Wochen. Gemäß Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO ist das Rekursverfahren dann zweiseitig, wenn ein Beschluss, mit dem eine Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen worden ist, bekämpft wird. Im vorliegenden Fall ist aus dem Akt nicht ersichtlich, dass die Wiederaufnahmsklage den wiederaufnahmsbeklagten Parteien zugestellt wurde. Damit fehlt es jedoch an der Streitanhängigkeit gemäß Paragraph 232, Absatz eins, ZPO, sodass die vierzehntägige Rekursfrist des Paragraph 521, Absatz eins, ZPO Anwendung findet, welche jedenfalls versäumt wurde.

Der verspätete Rekurs war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E63407 09A02561

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0090OB00256.01I.1024.000

Dokumentnummer

JJT_20011024_OGH0002_0090OB00256_01I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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