TE OGH 2001/10/24 3Ob249/01s

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Veröffentlicht am 24.10.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei B***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Christian Kuhn und Dr. Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte in Wien, gegen die verpflichtete Partei Dr. Gottfried I*****, vertreten durch Dr. Franz Insam, Rechtsanwalt in Graz, wegen Erwirkung von Unterlassungen über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 21. Juni 2001, GZ 4 R 77/01z-261, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 1. Februar 2001, GZ 12 E 5603/98s-246, teilweise abgeändert und der Antrag des Verpflichteten, beim Verfassungsgerichtshof ein Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Soweit sich das Rechtsmittel des Verpflichteten gegen den abändernden Teil der Rekursentscheidung (Punkt B 1a) richtet, wird es zurückgewiesen.

Soweit es sich gegen die Zurückweisung des Antrags auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof richtet, wird ihm nicht Folge gegeben. Insoweit hat der Rekurswerber die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Da das Rekursgericht als Ergebnis seiner jedenfalls als vertretbar anzusehenden verfassungskonformen Auslegung der Übergangsbestimmung des Art III Abs 16 EO-Novelle 2000 für den hier von der betreibenden Partei gestellten Strafantrag vom 30./31. 1. 2001 wegen mehrerer vor dem 1. 10. 2000 begangener Titelverstöße § 359 Abs 1 EO nach der Rechtslage vor der EO-Novelle 2000 angewendet hat und allein der Verpflichtete gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe von 80.000 S rekurriert, ist diese allenfalls verfassungswidrige Übergangsbestimmung vom Obersten Gerichtshof bei der vorliegenden Entscheidung nicht anzuwenden, weil nach der Anfechtungslage eine Erhöhung der Geldstrafe nicht in Frage kommt. Die vom Rekursgericht für die Bemessung der Geldstrafe im Höchstausmaß nach der alten Rechtslage ausführlich dargelegten Erwägungen sind in der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gedeckt. Auch im Revisionsrekurs werden dagegen keine im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO, § 78 EO erheblichen Rechtsfragen aufgezeigt. Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch der Vorinstanz hängt somit insoweit die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne der genannten Bestimmung ab, weshalb der Revisionsrekurs insoweit zurückzuweisen ist.Da das Rekursgericht als Ergebnis seiner jedenfalls als vertretbar anzusehenden verfassungskonformen Auslegung der Übergangsbestimmung des Art römisch III Absatz 16, EO-Novelle 2000 für den hier von der betreibenden Partei gestellten Strafantrag vom 30./31. 1. 2001 wegen mehrerer vor dem 1. 10. 2000 begangener Titelverstöße Paragraph 359, Absatz eins, EO nach der Rechtslage vor der EO-Novelle 2000 angewendet hat und allein der Verpflichtete gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe von 80.000 S rekurriert, ist diese allenfalls verfassungswidrige Übergangsbestimmung vom Obersten Gerichtshof bei der vorliegenden Entscheidung nicht anzuwenden, weil nach der Anfechtungslage eine Erhöhung der Geldstrafe nicht in Frage kommt. Die vom Rekursgericht für die Bemessung der Geldstrafe im Höchstausmaß nach der alten Rechtslage ausführlich dargelegten Erwägungen sind in der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gedeckt. Auch im Revisionsrekurs werden dagegen keine im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO, Paragraph 78, EO erheblichen Rechtsfragen aufgezeigt. Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch der Vorinstanz hängt somit insoweit die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne der genannten Bestimmung ab, weshalb der Revisionsrekurs insoweit zurückzuweisen ist.

Die Zurückweisung des vom Verpflichteten an das Rekursgericht gestellten Antrags, es möge beim Verfassungsgerichtshof ein Gesetzesprüfungsverfahren betreffend die Übergangsbestimmung des Art III Abs 16 EO-Novelle 2000 BGBl I 2000/59, und zwar betreffend die Wortfolge "und § 359" einleiten, ist durch ständige Rechtsprechung gedeckt (siehe die zu RIS-Justiz RS0058452 ersichtlichen Entscheidungen), weshalb dem dagegen erhobenen Rechtsmittel des Verpflichteten unter Hinweis auf die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§§ 510 Abs 3, 528a ZPO, § 78 EO) nicht Folge zu geben ist.Die Zurückweisung des vom Verpflichteten an das Rekursgericht gestellten Antrags, es möge beim Verfassungsgerichtshof ein Gesetzesprüfungsverfahren betreffend die Übergangsbestimmung des Art römisch III Absatz 16, EO-Novelle 2000 BGBl römisch eins 2000/59, und zwar betreffend die Wortfolge "und Paragraph 359 ", einleiten, ist durch ständige Rechtsprechung gedeckt (siehe die zu RIS-Justiz RS0058452 ersichtlichen Entscheidungen), weshalb dem dagegen erhobenen Rechtsmittel des Verpflichteten unter Hinweis auf die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (Paragraphen 510, Absatz 3,, 528a ZPO, Paragraph 78, EO) nicht Folge zu geben ist.

Die diesbezügliche Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 40 ZPO, § 78 EO.Die diesbezügliche Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50,, 40 ZPO, Paragraph 78, EO.

Anmerkung

E63585 03A02491

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0030OB00249.01S.1024.000

Dokumentnummer

JJT_20011024_OGH0002_0030OB00249_01S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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