TE Vwgh Erkenntnis 2007/2/21 2006/17/0156

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Veröffentlicht am 21.02.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §36 Abs2;
AVG §63;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des RH in Wien, vertreten durch Dr. Thomas Würzl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Sonnenfelsgasse 3/2b, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 31. Mai 2006, Zl. UVS- 05/V/46/4621/2006, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:

Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 1. März 2006 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe sich in seiner Eingabe vom 9. Jänner 2006 einer beleidigenden Schreibweise bedient. Es wurde daher über ihn eine Ordnungsstrafe in Höhe von EUR 150,-- verhängt.

In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass kein ordentliches Rechtsmittel zulässig sei. Es könne aber bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts binnen sechs Wochen Beschwerde erhoben werden.

In seinem Wiedereinsetzungsantrag vom 17. Mai 2006 brachte der Beschwerdeführer vor, diese Rechtsmittelbelehrung sei verfehlt, weil gegen Ordnungsstrafen gemäß § 36 Abs. 2 AVG eine Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zulässig sei. Auf Grund der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung habe der Beschwerdeführer unverschuldet die Berufungsfrist versäumt, weil er erst nach Ablauf der Berufungsfrist durch anwaltliche Beratung erfahren habe, dass eine Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zulässig sei. Er stelle daher den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung einer Berufung gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 1. März 2006. Zugleich erhebe er gegen diesen Bescheid Berufung.

Mit Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab und führte begründend im Wesentlichen aus, der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund des § 71 Abs. 1 Z 2 AVG liege nicht vor, weil die im Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 1. März 2006 enthaltene Rechtsmittelbelehrung nicht fehlerhaft sei. Bei einer Ordnungsstrafe handle es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid, der hinsichtlich des Instanzenzuges das Schicksal der Hauptsache teile. Hauptsache sei im gegenständlichen Fall das mit den Berufungsbescheiden vom 1. März 2006 abgeschlossene Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des § 1a Wiener Parkometergesetz. In diesem Verfahren habe der Unabhängige Verwaltungssenat Wien als Berufungsbehörde in letzter Instanz entschieden. Somit seien auch sämtliche in diesem Verfahren erlassenen verfahrensrechtlichen Bescheide letztinstanzliche Bescheide, gegen die kein ordentliches Rechtsmittel zulässig sei.

Mit Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers mangels Zuständigkeit zurück und führte begründend aus, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 1. März 2006 sei kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende - vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 4. Oktober 2006, B 1375/06-3, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene - Beschwerde.

In seiner vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde machte der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 24 VStG iVm § 71 Abs. 1 Z 2 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Verhängung einer Ordnungsstrafe um einen verfahrensrechtlichen Bescheid (vgl. z. B. den hg. Beschluss vom 23. April 1996, Zl. 96/08/0033 und das hg. Erkenntnis vom 19. August 1988, Zl. 85/12/0210, mwN). Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, unterliegen verfahrensrechtliche Bescheide grundsätzlich denjenigen Vorschriften, die für die den Gegenstand des Verfahrens bildende Angelegenheiten maßgebend sind (vgl.  Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 60. zu § 63 AVG, mwN). Hauptsache war im Beschwerdefall das mit den Berufungsbescheiden vom 1. März 2006 abgeschlossene Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen des § 1a Wiener Parkometergesetz. In diesem Verfahren hat der Unabhängige Verwaltungssenat Wien als Berufungsbehörde in letzter Instanz entschieden. Der vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien erlassene verfahrensrechtliche Bescheid betreffend die Verhängung einer Ordnungsstrafe vom 1. März 2006 stellt somit ebenfalls einen letztinstanzlichen Bescheid dar, gegen den kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach gemäß § 36 Abs. 2 AVG gegen Bescheide mit denen Ordnungsstrafen verhängt werden, die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat ausdrücklich vorgesehen ist, vermag schon deswegen keine Unrichtigkeit an der Rechtsmittelbelehrung aufzuzeigen, weil nach § 24 VStG die genannte Bestimmung im Verwaltungsstrafverfahren gar nicht anzuwenden ist.

Es kann somit nicht als rechtswidrig erachtet werden, wenn die belangte Behörde mangels Vorliegens des vom Beschwerdeführer behaupteten Wiedereinsetzungsgrundes dessen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen und die damit verbundene Berufung wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen hat.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 21. Februar 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006170156.X00

Im RIS seit

11.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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