TE OGH 2001/10/25 8ObA98/01x

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Veröffentlicht am 25.10.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Eberhard Piso und Walter Darmstädter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Alois M*****, vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Manfred Opperer, Dr. Gerhard Schartner und Dr. Stephan Opperer, Rechtsanwälte in Telfs, wegen S 338.739,60 brutto zuzüglich S 17.292,20 netto abzüglich S 25.150,-- netto sA infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Jänner 2001, GZ 15 Ra 1/01m-55, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 4. Oktober 2000, GZ 42 Cga 196/97p-49, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 15.255,-- (darin S 2.542,50 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht verneinte das Vorliegen eines Mangels des Verfahrens erster Instanz, den die Beklagte darin sah, dass bestimmte Zeugen nicht vernommen worden waren, unter Hinweis auf die gemäß § 279 ZPO eingetretene Präklusion. Ein Fristerstreckungsantrag sei von der Beklagten nicht gestellt worden. Der Umstand, dass das Erstgericht eine Urgenz des Rechtshilfeersuchens unterlassen habe, wäre von der Beklagten bereits in erster Instanz gemäß § 196 ZPO zu rügen gewesen.Das Berufungsgericht verneinte das Vorliegen eines Mangels des Verfahrens erster Instanz, den die Beklagte darin sah, dass bestimmte Zeugen nicht vernommen worden waren, unter Hinweis auf die gemäß Paragraph 279, ZPO eingetretene Präklusion. Ein Fristerstreckungsantrag sei von der Beklagten nicht gestellt worden. Der Umstand, dass das Erstgericht eine Urgenz des Rechtshilfeersuchens unterlassen habe, wäre von der Beklagten bereits in erster Instanz gemäß Paragraph 196, ZPO zu rügen gewesen.

Die Beklagte bekämpft in ihrer Revision ausschließlich die Verneinung des von ihr geltend gemachten Verfahrensmangels durch das Berufungsgericht.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Hat das Erstgericht einen Beweisantrag nicht wegen mangelnder Relevanz des Beweisthemas, sondern wegen prozessualer Unzulässigkeit des Beweismittels abgewiesen, so macht der Revisionswerber mit der diesbezüglichen Rüge einen bloßen Mangel des Verfahrens erster Instanz geltend (9 ObA 306/90). Auch in Verfahren nach dem ASGG können vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht mehr in der Revision gerügt werden (SZ 62/157; JBl 1998, 643; RIS-Justiz RS0043055).

Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50,, 41 ZPO.

Anmerkung

E63850 08B00981

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:008OBA00098.01X.1025.000

Dokumentnummer

JJT_20011025_OGH0002_008OBA00098_01X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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