TE OGH 2001/10/25 8ObA260/01w

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Veröffentlicht am 25.10.2001
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Eberhard Piso und Walter Darmstädter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Wolfgang E*****, Projektleiter, *****, vertreten durch Mag. Wolfgang Stabauer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Ö*****, *****, vertreten durch Dr. Michele Grogger-Endlicher und Dr. Wolfgang Grogger, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 290.237,75 brutto und S 702.247,24 netto sA (Revisionsinteresse S 290.237,75 brutto und S 430.000,- netto), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Juli 2001, GZ 7 Ra 163/01v-19, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 24. Jänner 2001, GZ 28 Cga 168/99a-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden teils bestätigt, teils dahin abgeändert, dass sie einschließlich ihrer unbekämpft gebliebenen Teile als Teilurteil wie folgt zu lauten haben:

"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei S 28.964 samt 4 % Zinsen p.a. seit 20. 3. 1999 binnen 14 Tagen zu zahlen.

Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger S 186.427,- brutto sA und S 702.247,24 netto sA zu zahlen, wird abgewiesen.

Die hierauf entfallende Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten."

Im Übrigen, nämlich hinsichtlich des verbleibenden Klagebegehrens auf Zuspruch von S 74.846,75 brutto sA und im Kostenpunkt, werden die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben. Die Arbeitsrechtssache wird in diesem Umfang zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die hierauf entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrte in erster Instanz die Zahlung von S 290.237,75 brutto und S 702.247,24 netto sA. Er habe vom 1. 2. 1996 bis 19. 3. 1999 bei der beklagten Partei als Projektleiter gearbeitet. Das Arbeitsverhältnis sei am 19. 3. 1999 durch ungerechtfertigte Entlassung beendet worden. Aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stünden ihm Kündigungsentschädigung, Urlaubsentschädigung, anteilige Sonderzahlungen und Abfertigung in der Gesamthöhe von S 290.237,75 brutto zu. Darüber hinaus habe er im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis zur beklagten Partei im Rahmen eines von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft (in der Folge: EC) geförderten Projektes betreffend die Entwicklung eines Informationssystems für Behinderte (B*****; in der Folge kurz:

B*****) umfangreiche Leistungen und Auslagen getätigt, für die ihm insgesamt S 702.247 (Reisekosten, Barauslagen, Honorare für 1997 und 1998) zustünden. Insofern sei er als wirtschaftlich unselbständige arbeitnehmerähnliche Person anzusehen.

Die beklagte Partei beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Beim Projekt B***** handle sich um ein von der Europäischen Union gefördertes Projekt, dessen Träger ursprünglich das Institut ***** (in weiterer Folge: I*****) gewesen sei. 1996 habe der Kläger dieses Projekt an die beklagte Partei herangetragen, die sich zur Übernahme der Trägerschaft grundsätzlich bereit erklärt habe, sofern die EC dieser Vertragsänderung zustimme und auch die erforderliche 50 %ige Finanzierung gesichert sei. In weiterer Folge habe der Kläger jedoch, ohne hiezu befugt zu sein, die erforderlichen Vertragsanpassungen mit der EC unterfertigt. In dieser eigenmächtigen Vorgangsweise des Klägers liege ein massiver Vertrauensbruch. Überdies seien Anfang 1999 bei der beklagten Partei offene Honorarforderungen des Mag. Dieter B***** eingemahnt worden, mit welchem der Kläger, ohne hiezu ermächtigt gewesen zu sein, namens der beklagten Partei im Jahre 1997 einen Vertrag geschlossen habe. Darüber hinaus habe der Kläger auch durch Schreiben an den Bürgermeister der Stadt Wien sowie an das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr die beklagte Partei zu "diskreditieren" versucht. Diese Handlungen des Klägers hätten das Vertrauen des Arbeitgebers nachhaltig gestört, sodass die am 19. 3. 1999 ausgesprochene Entlassung gerechtfertigt sei.

Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die beklagte Partei zur Zahlung von S 290.237,75 brutto und S 430.000,-- netto samt 4% Zinsen p.A. seit 20. 3. 1999. Das Mehrbegehren auf Zahlung von S 272.247,24 sA wies es ab. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:

Bei der beklagten Partei handelt es sich um einen gemeinnützigen Verein, dessen Zweck die Förderung und Integration behinderter Menschen in die Arbeitswelt ist. Gemäß den Statuten vertritt der Präsident den Verein nach außen; schriftliche Ausfertigungen, insbesondere solche, die den Verein verpflichten, sind vom Präsidenten gemeinsam mit dem Sekretär, sofern sie Geldangelegenheiten betreffen, mit dem Finanzreferenten, zu unterfertigen. Der Vorstand kann zur Besorgung kleinerer oder laufender Geschäfte, die Geldangelegenheiten betreffen, den Präsidenten oder Finanzreferenten zur alleinigen Zeichnung ermächtigen. Eine solche Ermächtigung des Präsidenten wurde vom Vorstand am 27. 10. 1995 beschlossen. Die Tätigkeit der beklagten Partei wird über das Bundessozialamt aus öffentlichen Mitteln, insbesondere auch des Landes Wien und des Europäischen Sozialfonds finanziert.

Der Kläger war seit 1. 2. 1996 bei der Beklagten beschäftigt. 20 Wochenstunden war er als Projektleiter der Arbeitsassistenz tätig, weitere 20 Wochenstunden selbst als Arbeitsassistent. Im Rahmen seiner Projektleiterfunktion war er Vorgesetzter der anderen Arbeitsassistenten und kontrollierte deren Arbeitsaufzeichnungen. Seine eigenen Arbeitsaufzeichnungen führte er ohne Kontrollen durch die beklagte Partei. Er repräsentierte die beklagte Partei bei Veranstaltungen und Messen und schloss, nach Maßgabe bestehender Rahmenverträge, Supervisionsverträge namens der beklagten Partei ab. Solche Verträge wurden entweder nachträglich durch den Vorstand genehmigt oder durch Bezahlung der diesbezüglichen Honorarnoten tatsächlich erfüllt.

Am 10. 12. 1996 unterfertigte der Kläger einen Werkvertrag namens der beklagten Partei über die Lieferung von Softwarekomponenten zur Klientendokumentation und Terminverwaltung im Wert von S 295.000,--. Vertragspartner war die F*****, als deren vertretungsbefugtes Organ der Präsident der beklagten Partei den Vertrag unterzeichnete.

Neben seiner Tätigkeit für die Arbeitsassistenz betreute der Kläger außerdem noch zwei von der Europäischen Union geförderten Projekte namens S***** und I*****. Für die Erarbeitung des Konzeptes für S***** leistete der Kläger bis Dezember 1998 insgesamt 120 Überstunden, die von der beklagten Partei nicht honoriert wurden.

Vor seinem Dienstverhältnis zur beklagten Partei arbeitete der Kläger für das I***** in Salzburg, für das er das Projekt B***** bei der EC einreichte, die es in der Folge auch genehmigte. Neben dem österreichischen Projektträger I***** waren auch italienische, niederländische und britische Partner daran beteiligt. Die Finanzierung erfolgte zu 50 % über die EC, die anderen 50 % waren von den Vertragspartnern selbst aufzubringen. Mitarbeiter des Projektes waren neben dem Kläger Mag. B***** und Mag. P*****.

Da sich das I***** 1996/97 in Auflösung befand, schlug der Kläger der beklagten Partei die Übernahme der Trägerschaft des B***** vor. Daraufhin kam es zur Vereinbarung vom 28. 2. 1997 (Beilage ./4) zwischen der beklagten Partei und dem I*****, in der die beklagte Partei erklärte, alle Leistungen des I***** für das B***** zu übernehmen, wobei die Bindung des Projektes an die Person des Klägers, Mag. B*****s und Mag. P*****s aufrecht bleibe. Dieses Schreiben wurde vom Präsidenten der beklagten Partei und vom Kläger unterzeichnet. Zeitgleich verfasste der Kläger mit Kenntnis des Präsidenten der beklagten Partei ein Schreiben an die EC, in dem die Vertragsübernahme durch die beklagte Partei angeboten wurde. Dieses Schreiben (Beil ./5) wurde vom Kläger als "managing director" (Geschäftsführer) gefertigt.

Am 17. 3. 1997 schloss der Kläger namens der beklagten Partei einen Vertrag mit Mag. B***** ab, "der dessen Entlohnung aus Mitteln der EC vorsieht" (Beilage ./13).

Während die Parteien in der Folge auf eine Reaktion der EC warteten, erbrachten der Kläger und Mag. B***** bereits die in der Projektbeschreibung vorgesehenen Leistungen für das B*****. Da der Kläger mit 40 Wochenstunden bei der beklagten Partei angestellt war, leistete er diese Arbeiten in seiner Freizeit.

Am 30. 4. 1998 ging auf einem Konto der beklagten Partei eine Anzahlung der EC in Höhe von S 247.032,19 für das B*****-Projekt ein. Hierauf legte Mag. B***** Honorarnoten für das Jahr 1997 und erhielt nach Prüfung der Belege durch den Kläger und den Präsidenten der beklagten Partei ein Akonto von S 120.000,--. Im Laufe des Jahres 1998 wurden diverse für das B*****-Projekt getätigte Auslagen verschiedener Personen (z.B. S 31.445,51 für Übersetzungen, einmal S 34.000,--, einmal S 4.174,02 sowie Reisekosten) von der beklagten Partei aus den von der EC überwiesenen Geldmitteln ausgezahlt. Eine zweite Rate der EC in Höhe von S 503.439,75 wurde am 2. 11. 1998 überwiesen. Nach Abzug der getätigten Überweisungen verblieb ein Betrag von S 430.000,-- an EC-Geldern auf dem Konto der beklagten Partei.

Die beklagte Partei forderte nach Erhalt der Überweisungen den Kläger auf, etwaige Unterlagen der EC nach Einlangen an den Vorstand der beklagten Partei weiterzuleiten.

Am 29. 5. 1998 unterfertigte der Kläger unter Anführung des Titels "Projektmanager" die Vertragsänderung 1 (Beilage ./6) namens der beklagten Partei. Am 7. 8. 1998 unterfertigte er unter Anführung des Titels "Geschäftsführer" die Vertragsänderung 2 (Beilage ./8) namens der beklagten Partei.

In der Vorstandssitzung am 15. 7. 1998 informierte der Kläger die beklagte Partei von der Annahme der Vertragsänderung durch die EC, worauf dem Kläger aufgetragen wurde, alle projektrelevanten Unterlagen vorzulegen.

Am 19. 10. 1998 legte der Kläger dem Vorstand die von ihm mit "Geschäftsführer" unterzeichnete Vertragsänderung 2 vor. In Abwesenheit des Klägers wurde daraufhin vom Vorstand beschlossen, die fehlende Vertretungsmacht des Klägers gegenüber der EC anzuzeigen. Ein diesbezügliches Schreiben wurde vom Präsidenten der beklagten Partei am folgenden Tag an die EC abgefertigt. Da aus der vorgelegten Vertragsänderung 2 ersichtlich war, dass auch eine Vertragsänderung 1 existieren musste, wurde der Kläger diesbezüglich zur Vorlage aufgefordert sowie auch dazu, Vorschläge über die weitere Vorgangsweise betreffend B***** zu erstatten.

Trotz der in den Augen der beklagten Partei, eigenmächtigen Vorgangsweise des Klägers beendete sie weder das Dienstverhältnis zum Kläger noch das Projekt B*****, sondern war vielmehr bestrebt, das "Missverständnis" mit dem Kläger aufzuklären und das B***** zu erhalten.

In der Folge wurden jedoch unüberbrückbare Differenzen zwischen den Vorstellungen des Klägers über seine Rolle im Rahmen des B***** und jenen der beklagten Partei deutlich. Schließlich mahnte der Kläger mit Schreiben vom 4. 12. 1998 und 9. 12. 1998 seine offenen Honorarforderungen für das B*****-Projekt ein.

Da die EC auf das Schreiben der beklagten Partei nicht reagierte, wurde mit einem Vertreter des niederländischen Projektmitglieds verhandelt. Da dies jedoch zu keiner Lösung führte, beschloss die beklagte Partei in der Vorstandssitzung vom 9. 2. 1999, aus dem Projekt B***** auszusteigen.

Mit E-mail vom 17. 2. 1999 erteilte der Präsident der beklagten Partei dem Kläger die Weisung, in Angelegenheiten des Projektes B***** ab sofort nichts mehr ohne die im Voraus einzuholende schriftliche Genehmigung des Präsidenten zu unternehmen.

Mag. B***** forderte im Januar 1999 aushaftende Honorare in Höhe von insgesamt S 278.714,13 ein. Nachdem die beklagte Partei die Zahlung verweigerte, drohte sein Anwalt mit der gerichtlichen Geltendmachung der Forderung. Daraufhin wurde der Kläger am 7. 3. 1999 aufgefordert, alles vorzulegen, woraus Mag. B***** seine Forderungen gegen die beklagte Partei ableite. Weiters wurde der Kläger von seiner Funktion als Projektleiter enthoben. Mit Fax vom 15. 3. 1999 übermittelte der Kläger den Vertrag mit B*****.

Am 17. 3. 1999 erlangte der Vorstand der beklagten Partei Kenntnis von einem Schreiben des Klägers an das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr, in welchem er den plötzlichen Ausstieg der beklagten Partei aus dem B*****-Projekt und die Vorgangsweise der beklagten Partei hierbei aufzeigte. Von einem weiteren solchen Schreiben an den Bürgermeister der Stadt Wien erfuhr die beklagte Partei, nachdem ein Vorstandsmitglied vom Büro des Bürgermeisters deswegen angerufen worden war. Hierauf wurde eine Vorstandssitzung für den 18. 3. 1999 einberufen, in der die fristlose Entlassung des Klägers beschlossen wurde. Das Entlassungsschreiben wurde dem Kläger am 19. 3. 1999 durch ein Vorstandsmitglied persönlich überreicht.

Auf dieser Grundlage vertrat das Erstgericht folgende Rechtsauffassung:

Der Entlassungstatbestand der Untreue nach § 27 Z 1 AngG liege nicht vor. Zwar habe der Kläger keine ausdrückliche Vollmacht gehabt, die Verträge mit der EC namens der beklagten Partei abzuschließen. Es könne jedoch aus der Vorgehensweise der beklagten Partei eine schlüssige Vollmachtserteilung abgeleitet werden. Dafür spreche der Inhalt der Vereinbarung zwischen dem I***** und der beklagten Partei, in der von der Übernahme aller Rechte und Pflichten des I***** sowie auch einer Bindung u.a. an die Person des Klägers die Rede sei. Diese Vereinbarung sei nach ihrem klaren Wortlaut nicht abhängig von einer allfälligen Finanzierungszusage oder sonstigen Bedingungen gewesen. Überdies sei zeitgleich mit dieser Vereinbarung vom Kläger mit Wissen des Präsidenten der beklagten Partei ein Angebot zur Vertragsübernahme an die EC abgefertigt worden, was für eine Bevollmächtigung des Klägers spreche. An diesem Ergebnis könne auch die ursprüngliche Fassung der Vereinbarung nichts ändern, in welcher der Name des Klägers als vertretungsbefugte Person für die beklagte Partei gestrichen worden sei. Diese Vereinbarung betreffe lediglich das Innenverhältnis zwischen dem I***** und der beklagten Partei.Der Entlassungstatbestand der Untreue nach Paragraph 27, Ziffer eins, AngG liege nicht vor. Zwar habe der Kläger keine ausdrückliche Vollmacht gehabt, die Verträge mit der EC namens der beklagten Partei abzuschließen. Es könne jedoch aus der Vorgehensweise der beklagten Partei eine schlüssige Vollmachtserteilung abgeleitet werden. Dafür spreche der Inhalt der Vereinbarung zwischen dem I***** und der beklagten Partei, in der von der Übernahme aller Rechte und Pflichten des I***** sowie auch einer Bindung u.a. an die Person des Klägers die Rede sei. Diese Vereinbarung sei nach ihrem klaren Wortlaut nicht abhängig von einer allfälligen Finanzierungszusage oder sonstigen Bedingungen gewesen. Überdies sei zeitgleich mit dieser Vereinbarung vom Kläger mit Wissen des Präsidenten der beklagten Partei ein Angebot zur Vertragsübernahme an die EC abgefertigt worden, was für eine Bevollmächtigung des Klägers spreche. An diesem Ergebnis könne auch die ursprüngliche Fassung der Vereinbarung nichts ändern, in welcher der Name des Klägers als vertretungsbefugte Person für die beklagte Partei gestrichen worden sei. Diese Vereinbarung betreffe lediglich das Innenverhältnis zwischen dem I***** und der beklagten Partei.

Selbst wenn man aber von einer Vollmachtsüberschreitung des Klägers ausgehen wollte, sei die Entlassung des Klägers verspätet ausgesprochen worden, weil die beklagte Partei von der Annahme der Vertragsübernahme durch die EC bereits am 15. 7. 1998 erfahren habe, ohne dies zum Anlass zu nehmen, die Entlassung auszusprechen.

Auch der Entlassungstatbestand der Vertrauensunwürdigkeit iS des § 27 Z 3 AngG sei nicht gegeben. Als Grund hiefür komme neben der Vollmachtsüberschreitung auch die schuldhafte und pflichtwidrige Verletzung von Informationspflichten in Betracht, zumal es Pflicht des Klägers gewesen wäre, Verlängerungsverträge mit der EC unverzüglich vorzulegen. Aber auch in diesem Fall sei die beklagte Partei ihrer Obliegenheit zur unverzüglichen Geltendmachung des Entlassungsrechtes nicht nachgekommen.Auch der Entlassungstatbestand der Vertrauensunwürdigkeit iS des Paragraph 27, Ziffer 3, AngG sei nicht gegeben. Als Grund hiefür komme neben der Vollmachtsüberschreitung auch die schuldhafte und pflichtwidrige Verletzung von Informationspflichten in Betracht, zumal es Pflicht des Klägers gewesen wäre, Verlängerungsverträge mit der EC unverzüglich vorzulegen. Aber auch in diesem Fall sei die beklagte Partei ihrer Obliegenheit zur unverzüglichen Geltendmachung des Entlassungsrechtes nicht nachgekommen.

Da nicht festgestellt habe werden können, dass der Kläger seine Arbeitsleistungen für das Projekt B***** während seiner Dienstzeit erbracht habe, sei auch der Entlassungstatbestand des § 27 Z 4 1. Tatbestand AngG nicht gegeben.Da nicht festgestellt habe werden können, dass der Kläger seine Arbeitsleistungen für das Projekt B***** während seiner Dienstzeit erbracht habe, sei auch der Entlassungstatbestand des Paragraph 27, Ziffer 4, 1. Tatbestand AngG nicht gegeben.

Auch im Zusammenhang mit dem Vorwurf, der Kläger habe ohne Bevollmächtigung namens der beklagten Partei einen Vertrag mit Mag. B***** geschlossen, sei von einer stillschweigenden Bevollmächtigung des Klägers auszugehen. Der Kläger sei bereits früher konkludent ermächtigt gewesen, Supervisionsverträge namens der beklagten Partei abzuschließen. Er sei auch befugt gewesen, einen Werkvertrag zwischen der beklagten Partei und der F***** für die beklagte Partei zu unterfertigen. Dass Mag. B***** am Projekt B***** mitgearbeitet habe, ergebe sich bereits aus der Vereinbarung zwischen der I***** und der beklagten Partei, sodass der beklagten Partei bekannt gewesen sei, dass Arbeiten zu verrichten gewesen seien, weil der Projektbeginn der 1. 1. 1998 gewesen sei. Es bestehe keinerlei Anhaltspunkt, an der Entgeltlichkeit der Leistung zu zweifeln. Überdies habe Mag. B***** nach Einlangen der ersten EC-Rate Ende April 98 Honorarnoten gelegt, worauf ihm nach Überprüfung durch den Kläger und den Präsidenten der beklagten Partei ein Akonto von S 120.000,-- überwiesen worden sei. Spätestens in diesem Zeitpunkt sei es für die beklagte Partei offensichtlich gewesen, dass B***** Forderungen an sie habe. Die beklagte Partei habe aber damals noch nicht verlangt, eine allfällige Rechtsgrundlage zu sehen, sondern diese Forderungen bezahlt. Sie könne sich daher fast ein Jahr später nicht darauf berufen, der Kläger habe eigenmächtig gehandelt oder seine Informationspflicht verletzt.

Die Schreiben des Klägers an das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr und an den Bürgermeister der Stadt Wien seien vor dem Hintergrund der für den Kläger verzweifelten Situation zu sehen. Nach jahrelanger Arbeit für das B*****-Projekt in seiner Freizeit, ohne dafür entlohnt worden zu sein, sei ihm "sein" Projekt entzogen und eingestellt worden. Dass der in seiner Existenz bedrohte Kläger nun verzweifelt bemüht gewesen sei, andere Projektträger zu finden oder sich die Intervention staatlicher Stellen erhofft habe, könne nicht als gröberer Vertrauensbruch gewertet werden als das Verhalten der beklagten Partei, die es ihrerseits nicht für notwendig gehalten habe, den Kläger vor dem beabsichtigten Rückzug aus dem B*****-Projekt zu konsultieren, obwohl sie sich der Bedeutung des Projekts für den Kläger durchaus bewusst gewesen sei. Bei einer Gesamtbetrachtung sei daher der beklagten Partei die Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht unzumutbar gewesen.

Da somit die Entlassung nicht gerechtfertigt gewesen sei, habe der Kläger Anspruch auf Kündigungsentschädigung für die Zeit vom 20. 3. bis zum 31. 5. 1999, auf Urlaubsentschädigung für 30 Werktage abzüglich erhaltener S 6.962,--, auf anteilige Sonderzahlungen für die Zeit 1-5/99 abzüglich S 1.160,-- und auf Abfertigung in der Höhe zweier Monatsentgelte. Aus diesem Titel seien ihm daher S 290.237,75 brutto zuzusprechen.

Dass die Leistungen des Klägers im Rahmen des B*****-Projektes aus den von der EC überwiesenen Beträgen zu vergüten seien, ergebe sich aus dem Inhalt der Vereinbarung Beilage ./4. Betragsmäßig sei der Anspruch auf die noch vorhandenen EC-Mittel beschränkt, weil sich ein Anspruch direkt gegen die beklagte Partei weder auf den Dienstvertrag noch auf eine sonstige Vereinbarung stützen könne. Darüber hinaus habe der Präsident der beklagten Partei selbst ausgesagt, die EC-Mittel "treuhändig" für den Projektträger (I*****) zu verwalten.

Auch die im Rahmen des Projektes S***** geleisteten Überstunden stünden dem Kläger in dem vom ihm behaupteten Ausmaß zu.

Das nur von der beklagten Partei angerufene Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und vertrat überdies folgende Rechtsauffassung:

Der Kläger habe die geltend gemachten Entlassungsgründe nicht verwirklicht, zumal er zwar nicht ausdrücklich, aber schlüssig zu den ihm vorgeworfenen Handlungen bevollmächtigt gewesen sei. Da sich die beklagte Partei in der Vereinbarung vom 28. 2. 1997 bereit erklärt habe, alle Leistungen des I***** für das B***** sowie die Bindung des Projektes an die Personen des Klägers, Mag. B*****s und Mag. P*****s zu übernehmen, hätten ihre Organe keinen Zweifel daran haben können, dass der Kläger mit den genannten Personen in ihren Namen Verträge abzuschließen berechtigt sei. Die Kenntnis, dass Mag. B***** am B*****-Projekt mitarbeite, impliziere auch jene, dass er hiefür von der beklagten Partei aus den Mitteln der EC entschädigt werden müsse. Daran habe umso weniger ein Zweifel bestehen, können, als Mag. B***** 1998 nach der Überweisung eines Betrages von S 247.032,19 durch die EC für das Jahr 1997 Rechnung gelegt und nach Prüfung der Belege durch den Kläger und den Präsidenten der beklagten Partei ein Akonto von S 120.000,-- erhalten habe. Da die Mitarbeit Mag. B*****s vom Kläger somit nicht verschwiegen sondern den vertretungsbefugten Organen ohnedies bekannt gewesen sei, könne von einem Vertrauensbruch keine Rede sein.

Auch in der Formulierung des Schreibens an den Wiener Bürgermeister, wonach die beklagte Partei "durch einen Willkürakt ein EC-Projekt zerstöre", könne nach dem gesamten Inhalt des Schreibens aus den schon vom Erstgericht angestellten Überlegungen keine Beleidigung erblickt werden. Es handelt sich auch nach Meinung des Berufungsgerichtes um eine rechtliche Bewertung des Verhaltens der beklagten Partei ohne persönliche Beleidigung.

Der Zuspruch des Entgeltes für 120 Überstunden in Höhe von S 28.964,-- sei zu Recht erfolgt, weil der Kläger diese Überstunden tatsächlich geleistet und der beklagten Partei dies auch rechtzeitig bekanntgegeben habe.

Auch der Zuspruch von S 430.000,-- sei rechtlich nachvollziehbar, weil es sich um jenen Betrag handle, der von dem von der EC an die beklagte Partei im Rahmen des B*****-Projektes bezahlten Betrag nach Abzug der bereits erfolgten Auszahlung noch vorhanden sei und zu deren Zahlung sie sich durch die in Beilage ./4 erklärte Übernahme aller Verpflichtungen des I***** verpflichtet habe. Dazu gehöre auch die Entlohnung der im Rahmen des Projekts tätigen Personen.

Im Übrigen dokumentiere die Beilage ./W, dass der Kläger auch als Rechtsnachfolger des I***** zur Empfangnahme von Zahlungen für das B*****-Projekt bevollmächtigt sei.

Die Frage, aus welchen Mitteln die beklagte Partei die Forderung des Mag. B***** begleichen solle, könne die Berechtigung der Klageforderung in keiner Weise beeinflussen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens mit dem Antrag, es im Sinne der vollständigen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist teilweise berechtigt.

Zu Recht wendet sich die beklagte Partei in ihrer Revision gegen die Meinung der Vorinstanzen, der Kläger sei auf Grund konkludenter Bevollmächtigung zum Abschluss der von ihm namens der beklagten Partei unterfertigten Verträge mit der EC bzw. mit Mag. B***** berechtigt gewesen.

Dazu ist angesichts der vom Berufungsgericht zitierten Belegstellen zunächst klarzustellen, dass es hier nicht darum geht, unter welchen Voraussetzungen wegen eines bestimmten Verhalten des Geschäftsherrn ein Dritter auf die (ausreichende) Vollmacht des Handelnden vertrauen darf. Vielmehr ist im hier zu beurteilenden Verhältnis zwischen dem Kläger und der beklagten Partei zu prüfen, ob letztere den Kläger (wenn auch konkludent) zur Vornahme der in Rede stehenden Handlungen bevollmächtigt hat. Für eine solche Annahme fehlen aber im Sachverhalt rechtfertigende Anhaltspunkte. Die Vorinstanzen stützten sich für ihre gegenteilige Auffassung primär auf die Vereinbarung Beil ./4 und auf das vom Kläger unterfertigte Schreiben Beil./5. Ihre dazu angestellten Überlegungen überzeugen aber nicht.

Dass in der Beil ./4 vereinbart wurde, dass die beklagte Partei alle Leistungen des I***** übernimmt und dass das Projekt an den Kläger, Mag. B***** und Mag. P***** gebunden bleibt, rechtfertigt in keiner Weise die Annahme, dass damit der Kläger in Abweichung zu den internen Vorschriften der beklagten Partei bevollmächtigt wurde, im Zusammenhang mit diesem Projekt die beklagte Partei nach außen zu vertreten. Darüber sagt das Schreiben überhaupt nichts aus. Es besagt nur, dass die beklagte Partei das Projekt übernimmt und dass es weiter vom Kläger und den beiden weiteren genannten Personen betreut wird. Dass damit der Kläger zwangsläufig berechtigt sein sollte, die beklagte Partei im Zusammenhang mit diesem Projekt - das wegen der nur 50 %igen Deckung der Kosten durch EU-Fördermittel geeignet war, eine erhebliche Kostenbelastung der beklagten Partei zu bewirken - nach außen zu vertreten, ist nicht einsichtig. Dies gilt auch für das Verhältnis der beklagten Partei zu Mag. B***** und Mag. P*****. Dass diese Personen weiter die für das Projekt erforderlichen Leistungen erbringen sollten, besagt in keiner Weise, dass damit zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass der Kläger gegenüber diesen Personen als Vertreter der beklagten Partei auftreten und Verträge über die Gestaltung der Zusammenarbeit schließen könne.

All dies muss umso mehr gelten, als dem Kläger auf Grund der Entstehungsgeschichte der Beil ./4 klar sein musste, dass die beklagte Partei gerade nicht bereit war, ihn im Zusammenhang mit dem B*****-Projekt zu ihrem bevollmächtigten Vertreter zu machen. Wie das Erstgericht - wenn auch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung - feststellte, war nämlich im ursprünglichen Entwurf der Vereinbarung (Beil ./17) neben dem Präsidenten der beklagten Partei auch der Kläger als deren Vertreter ausgewiesen. Dies wurde aber von der beklagten Partei nicht akzeptiert (siehe die Streichung in Beil./17), sodass letztlich in der Beil ./4 dieser Passus nicht aufschien. Es ist daher überhaupt nicht erklärlich, warum sich der Kläger bevollmächtigt erachten konnte, die beklagte Partei im Zusammenhang mit diesem Projekt gegenüber Dritten zu vertreten.

Auch der Beil ./5 ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Fest steht nur, dass der Präsident der beklagten Partei mit der Abfassung eines solchen Schreibens (Mitteilung an die EC, dass das I***** aufgelöst werden wird und das Projekt von der beklagten Partei übernommen werden soll) einverstanden war. Daraus eine wie immer geartete Vollmacht des Klägers abzuleiten, die beklagte Partei gegenüber der EC und anderen Personen rechtsgeschäftlich zu vertreten, ist nicht möglich. Dazu kommt, dass im Briefkopf dieses Schreibens die beklagte Partei nur an zweiter Stelle genannt ist, während an erster Stelle das I***** angeführt ist, dessen "managing director" - mit dieser Beifügung hat er das Schreiben unterfertigt - er tatsächlich war.

Damit bleibt nur mehr der von den Vorinstanzen hervorgehobene Umstand, dass der Kläger vor dem hier zu beurteilenden Sachverhalt mehrmals Supervisionsverträge namens der beklagten Partei unterfertigen durfte. Daraus kann aber nicht auf eine Vollmacht geschlossen werden, die beklagte Partei gegenüber der EC und anderen Personen im Zusammenhang mit dem B*****-Projekt zu vertreten. Abgesehen davon, dass es sich hier um nicht vergleichbare Größenordnungen handelt, steht fest, dass der Kläger solche Verträge nur im Rahmen bestehender Rahmenverträge abschließen durfte, sodass jeder Rückschluss auf den hier zu beurteilenden Fall unzulässig ist. Gleiches gilt für den als Ausnahmesituation zu betrachtenden Werkvertrag, der mit einer Gesellschaft abgeschlossen wurde, die vom Präsidenten der beklagten Partei vertreten wurde.

Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass den Feststellungen keine Hinweis entnommen werden können, die auf eine (wenn auch nur schlüssige) Bevollmächtigung des Klägers, die beklagte Partei gegenüber der EC und Mag. B***** rechtsgeschäftlich zu vertreten, hindeuten. Die auf das Fehlen dieser Vollmacht gestützten Vorwürfe der beklagten Partei gegen den Kläger sind daher gerechtfertigt.

Umso gerechtfertigter ist damit der Vorwurf, der Kläger habe die beklagte Partei nicht bzw. nicht ausreichend über seine Aktivitäten informiert. Der Kläger hat bereits am 29. 5. 1998 namens der beklagten Partei die Vertragsänderung 1 unterfertigt und damit mit der EC namens der beklagten Partei kontrahiert. Trotzdem hat er die beklagte Partei, obwohl er bereits aufgefordert worden war, alle Unterlagen vorzulegen, erst in der Vorstandssitzung vom 15. 7. 1998 von der Annahme der Vertragsänderung durch die EC informiert. Obwohl ihm abermals aufgetragen wurde, alle projektrelevanten Unterlagen vorzulegen, hat er erst am 19. 10. 1998 die Vertragsänderung 2 vorgelegt, wobei die Vertreter der beklagten Partei nur aus der Bezeichnung "Vertragsänderung 2" erkennen konnten, dass eine (ihnen selbst jetzt noch nicht vorgelegt) "Vertragsänderung 1" existierte. Aber nicht einmal jetzt hat der Kläger offengelegt, dass er bereits am 17. 3. 1997 namens der beklagten Partei eine Vereinbarung über die Erbringung und Honorierung von Leistungen mit Mag. B***** geschlossen hatte (Beil ./13). Versuche, die Bedeutung dieser Vereinbarung herunterzuspielen, gehen fehl. Zwar ist richtig, dass daraus die Absicht hervorleuchtet, die auf Grund dieser Vereinbarung vorzunehmenden Zahlungen aus den zu erwartenden EU-Geldern zu leisten. Eine verbindliche Begrenzung des Anspruchs, die umso mehr nötig gewesen wäre, als zu diesem Zeitpunkt die Genehmigung der Vertragsänderung durch die EC noch ausstand, ist aber darin nicht enthalten. Wohl aber enthält die namens der beklagten Partei, aber ohne deren Wissen geschlossene Vereinbarung die Festsetzung eines ziffernmäßig bestimmten Stundensatzes und die Anerkennung der schon bisher von Mag. B***** erbrachten Leistungen. Außerdem wird in der Vereinbarung Mag. B***** mit der Erbringung "etwa der Hälfte der Leistungen" betraut, die auf den österreichischen Projektpartner entfallen, sodass sich zwangsläufig die Frage nach dem Zureichen der EU-Mittel stellen muss, zumal ja auch der Kläger umfangreiche (zu honorierende) Projektleistungen zu erbringen vorhatte und auch erbracht hat. Dessen ungeachtet war die beklagte Partei vom Abschluss dieser Vereinbarung völlig ausgeschlossen und uninformiert, was umso schwerer wiegt, als - wie oben ausgeführt - erst kurze Zeit vorher im Zuge des Abschlusses der Vereinbarung Beil :/4 deutlich geworden ist, dass sie den Kläger nicht als rechtsgeschäftlichen Vertreter für die Belange des B*****-Projektes akzeptierte.

Damit ist aber jedenfalls der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit iS des § 27 Z 1 AngG, 3. Tatbestand, verwirklicht. Nach der zitierten Bestimmung liegt ein den Dienstgeber zur vorzeitigen Entlassung berechtigender Grund vor, wenn sich der Angestellte einer Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen lässt. Unter diesen Tatbestand fällt jede Handlung oder Unterlassung eines Angestellten, die mit Rücksicht auf ihre Beschaffenheit und auf ihre Rückwirkung auf das Arbeitsverhältnis den Angestellten des dienstlichen Vertrauens seines Arbeitgebers unwürdig erscheinen läßt, weil dieser befürchten muss, dass der Angestellte seine Pflichten nicht mehr getreulich erfüllen werde, sodass dadurch die dienstlichen Interessen gefährdet sind. Entscheidend ist, ob das Verhalten des Angestellten nach den gewöhnlichen Anschauungen der beteiligten Kreise als so schwerwiegend angesehen werden muss, dass das Vertrauen des Arbeitgebers derart heftig erschüttert wird, dass ihm eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Hiefür genügt Fahrlässigkeit; Schädigungsabsicht oder ein Schadenseintritt sind nicht erforderlich. (SZ 62/214; SZ 58/94; Ris-Justiz RS0029547; Kuderna, Entlassungsrecht**2 86f; Martinek/Schwarz/Schwarz, AngG, 609 ff).Damit ist aber jedenfalls der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit iS des Paragraph 27, Ziffer eins, AngG, 3. Tatbestand, verwirklicht. Nach der zitierten Bestimmung liegt ein den Dienstgeber zur vorzeitigen Entlassung berechtigender Grund vor, wenn sich der Angestellte einer Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen lässt. Unter diesen Tatbestand fällt jede Handlung oder Unterlassung eines Angestellten, die mit Rücksicht auf ihre Beschaffenheit und auf ihre Rückwirkung auf das Arbeitsverhältnis den Angestellten des dienstlichen Vertrauens seines Arbeitgebers unwürdig erscheinen läßt, weil dieser befürchten muss, dass der Angestellte seine Pflichten nicht mehr getreulich erfüllen werde, sodass dadurch die dienstlichen Interessen gefährdet sind. Entscheidend ist, ob das Verhalten des Angestellten nach den gewöhnlichen Anschauungen der beteiligten Kreise als so schwerwiegend angesehen werden muss, dass das Vertrauen des Arbeitgebers derart heftig erschüttert wird, dass ihm eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Hiefür genügt Fahrlässigkeit; Schädigungsabsicht oder ein Schadenseintritt sind nicht erforderlich. (SZ 62/214; SZ 58/94; Ris-Justiz RS0029547; Kuderna, Entlassungsrecht**2 86f; Martinek/Schwarz/Schwarz, AngG, 609 ff).

Die oben angestellten Überlegungen machen deutlich, dass dieser Tatbestand verwirklicht ist, zumal das Verhalten des Klägers, der - ohne dazu berechtigt zu sein - namens des Arbeitgebers weitreichende Verträge abschloss und den Arbeitgeber davon nicht informierte, objektiv geeignet war, das Vertrauen des Dienstgebers in einer Weise zu erschüttern, die eine Weiterbeschäftigung unzumutbar erscheinen lässt.

Es trifft allerdings zu, dass die beklagte Partei, als ihr der Abschluss der Verträge mit der EC durch den Kläger bekannt wurde, nicht mit der Entlassung des Klägers reagiert hat, sondern sich darauf beschränkt hat, den Vollmachtsmangel der EC anzuzeigen und nach einer Lösung zu suchen. Damit scheidet das Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit dem Abschluss dieser beiden Verträge als unmittelbarer Entlassungsgrund aus. Das bedeutet aber nicht, dass dieses Verhalten bei der Beurteilung der Berechtigung der Entlassung völlig außer Betracht zu bleiben hat. Bei der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit ist nämlich auch auf das bisherige Verhalten des Angestellten (also auf dessen Gesamtverhalten) Bedacht zu nehmen (Kuderna, aaO, 87). Insofern fällt es daher bei der Beurteilung der Reaktion der beklagten Partei auf das Bekanntwerden des Vertragsabschlusses mit Mag. B*****zu Lasten des Klägers ins Gewicht.

Dem Vertragsabschluss mit Mag. B*****kommt besondere Bedeutung zu, weil darin über die Vereinbarung der Fortsetzung des Projektes hinaus konkrete Verbindlichkeiten der beklagten Partei begründet wurden. Umso schwerer wiegt es, dass der Kläger diesen Vertrag nicht nur eigenmächtig abgeschlossen, sondern monatelang verheimlicht und selbst dann noch nicht offengelegt hat, als sein eigenmächtiges Verhalten im Zusammenhang mit der Unterfertigung der Verträge mit der EC bereits zum Thema geworden war. Dass die beklagte Partei auch hinsichtlich dieses Verhaltens, dessen Eignung als Entlassungsgrund nicht fraglich sein kann, das Recht zur Entlassung des Klägers verloren hat, trifft nicht zu. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die beklagte Partei bereits nach der ersten Überweisung von EU-Geldern eine Akontozahlung auf eine Honorarforderung Mag. B*****s geleistet hat. Es darf nicht übersehen werden, dass die beklagte Partei zu diesem Zeitpunkt noch auf die Genehmigung der Vertragsänderung durch die EU wartete und nach den Feststellungen keinen Hinweis darauf hatte, dass Mag. B***** bereits auf ihre Rechnung tätig war. Vom insofern abgeschlossenen Vertrag hatte sie ja keine Kenntnis. Andererseits war ihr bekannt, dass sie auf Grund des Vertrages Beil ./4 "Projektvorbereitungskosten" zu ersetzen hatte. Es leuchtet daher ein, dass die beklagte Partei aus Anlass der Überweisung der Zahlung an Mag. B***** das eigenmächtige Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrages nicht erahnen und Inhalt und Ausmaß der in ihrem Namen begründeten Verpflichtungen gegenüber Mag. B***** nicht erkennen konnte. Als sie schließlich vom Vertragsabschluss mit Mag. B*****erfuhr, hat sie ohne nennenswerten Verzug - bereits am 18. 3. fand die Vorstandssitzung statt, bei der die Entlassung beschlossen wurde - durch Ausübung ihres Entlassungsrechtes reagiert. Sowohl die Berechtigung als auch die Rechtzeitigkeit der Entlassung werden überdies dadurch untermauert, dass der beklagten Partei mittlerweile zur Kenntnis kam, dass der Kläger (trotz seines Wissens um die Ursachen der damals gegebenen Situation) in Schreiben an für die beklagte Partei wichtige Förderungsgeber seinen Arbeitgeber bezichtigte, "durch einen Willkürakt ein EC-Projekt zu zerstören".

Im Gegensatz zu den Vorinstanzen geht der Oberste Gerichtshof daher davon aus, dass die Entlassung des Klägers berechtigt und auch rechtzeitig ausgesprochen wurde. Die vom Kläger geltend gemachten beendigungsabhängigen Ansprüche (dazu im Einzelnen unten) stehen ihm daher nicht zu.

Aber auch die Forderung des Klägers auf Entlohnung für die in seiner Freizeit erbrachten Leistungen für das B*****-Projekt sind nach den Ergebnissen des Verfahrens nicht berechtigt. Einen Rechtsgrund für diese Forderungen hat der Kläger nicht angegeben. In der Klage beschränkt er sich auf die Behauptung, die Leistungen erbracht und insofern eine arbeitnehmerähnliche Stellung gehabt zu haben. Damit werden aber konkrete Behauptungen über eine Rechtsgrundlage für die Honorierung dieser Leistungen nicht ersetzt. Auf einen mit der beklagten Partei geschlossenen Vertrag kann er sich insofern jedenfalls nicht berufen. Es steht nicht einmal fest, dass er die beklagte Partei, die ja noch auf die Genehmigung der Vertragsänderung durch die EC wartete, von seinen Arbeiten verständigt hat. Auch ist - im Gegensatz zu den Ausführungen des Berufungsgerichtes - in der Vereinbarung nicht von einer Übernahme von Verpflichtungen der I*****, sondern nur von einer Übernahme von Leistungen die Rede. Projektvorbereitungskosten sind nach dieser Vereinbarung nur dem I***** zu ersetzen. Abgesehen davon, dass es sich bei den vom Kläger ins Treffen geführten Arbeiten nicht um vor dem Abschluss der Vereinbarung Beil ./4 erbrachte Vorleistungen handelt, kann ihm aus diesem Titel schon deshalb nichts zugesprochen werden, weil er nie geltend gemacht hat, Ansprüche des (offenbar aufgelösten) I***** geltend zu machen. Andere in Betracht kommende Rechtsgründe wurden nicht schlüssig geltend gemacht, was aber umso mehr erforderlich wäre, als im konkreten Fall gerade wegen des treuwidrigen Verhaltens des Klägers kein der beklagten Partei aus dessen Leistungen ableitbarer Nutzen erkennbar ist. Die wiederholt angedeutete Meinung, die noch vorhandenen EU-Mittel seien jedenfalls dem Kläger zuzusprechen, entbehrt einer rechtfertigenden Grundlage. Allfällige Ansprüche auf Rücküberweisung können nur der EC zustehen, nicht aber dem Kläger. Lediglich der Vollständigkeit halber ist überdies darauf zu verweisen, dass es nicht einsichtig wäre, warum aus den vorhandenen EU-Mitteln ausschließlich Ansprüche des Klägers befriedigt werden sollten, obwohl noch ungeklärt ist, ob nicht auch noch - von ihm selbst begründete - Ansprüche des Mag. B***** existieren.

Damit steht schon jetzt fest, dass die nach seinen Behauptungen noch offenen Ansprüche des Klägers für die von ihm für das BIS-Projekt erbrachten Leistungen (S 430.000,- netto; das darüber hinausgehende Mehrbegehren aus diesem Titel ist bereits rechtskräftig abgewiesen) abzuweisen sind.

Ebenfalls abzuweisen sind - wie schon ausgeführt - seine aus der mangelnden Berechtigung der Entlassung abgeleiteten Ansprüche. Dies gilt uneingeschränkt für die Kündigungsentschädigung von S 93.502,-

brutto und für die Abfertigung von S 92.925,- brutto. Auch ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung steht dem Kläger nicht zu, wodurch aber ein Anspruch auf Urlaubsabfindung nicht ausgeschlossen ist. Die vom Kläger begehrten anteiligen Sonderzahlungen von S 32.027,50 abzüglich erhaltener S 1.160,- beziehen sich nach dem Klagevorbringen in nicht näher aufgeschlüsseltem Umfang auf die Zeit vor der Entlassung und auf die Zeit danach. Anteilige Sonderzahlungen für die Zeit vor der Entlassung wären aber dem gegebenenfalls Kläger zuzusprechen. Feststellungen, die eine Beurteilung erlauben würden, ob bzw. in welchem Umfang sich der für Sonderzahlungen geltend gemachte Betrag auf die Zeit vor der Entlassung bezieht, fehlen aber ebenso, wie Feststellungen zur Ermittlung der dem Kläger zustehenden Urlaubsabfindung. Hinsichtlich dieser beiden Anspruchsteile ist das Verfahren daher noch nicht spruchreif, sodass in diesem Umfang die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben sind und die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen ist, das Verfahren und Feststellungen im aufgezeigten Umfang zu ergänzen haben wird.

Hinsichtlich der entlassungsabhängigen Ansprüche des Klägers und hinsichtlich des noch offenen Begehrens an Entlohnung für die Tätigkeit des Klägers im Rahmen des B*****-Projektes waren die Entscheidungen der Vorinstanzen hingegen im Sinne der Abweisung des darauf entfallenden Klagebegehrens abzuändern.

Hingegen hat es beim Zuspruch des für Überstunden im Rahmen des Projektes S***** zuerkannten Betrages von S 28.964,-- brutto sA zu verbleiben, zumal die Revision dagegen - ungeachtet ihres auf gänzliche Klageabweisung gerichteten Antrages - keinerlei Vorbringen bzw. keinerlei Ausführungen darüber enthält, warum die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanzen unzutreffend sein sollen. Insofern waren die Entscheidungen der Vorinstanzen daher zu bestätigen.

Die Entscheidung über die das Teilurteil betreffenden Kosten des Verfahrens ist von der Endentscheidung abhängig und war daher iS § 52 Abs 2 ZPO dieser vorzubehalten. Der Kostenvorbehalt betreffend die den aufhebenden Teil der Entscheidung betreffenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die das Teilurteil betreffenden Kosten des Verfahrens ist von der Endentscheidung abhängig und war daher iS Paragraph 52, Absatz 2, ZPO dieser vorzubehalten. Der Kostenvorbehalt betreffend die den aufhebenden Teil der Entscheidung betreffenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E63928 08B02601

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:008OBA00260.01W.1025.000

Dokumentnummer

JJT_20011025_OGH0002_008OBA00260_01W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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