TE OGH 2001/10/25 8Ob253/01s

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Veröffentlicht am 25.10.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Konkurssache der Helmut O***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Jandl, Rechtsanwalt in Wien, Masseverwalter Dr. Franz Müller, Rechtsanwalt in Kirchberg am Wagram, wegen Delegierung des Verfahrens AZ 9 S 175/95y des Landesgerichtes Krems an der Donau, infolge Rekurses der Gemeinschuldnerin, vertreten durch deren Geschäftsführer Ing. Helmut O*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 10. August 2001, GZ 6 Nc 9/01y-2, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien, mit dem dem Delegierungsantrag der Gemeinschuldnerin, vertreten durch deren Geschäftsführer Ing. Helmut O*****, nicht stattgegeben wurde, wurde der Gemeinschuldnerin zu Handen ihres Geschäftsführers am Dienstag, den 21. 8. 2001 durch Hinterlegung zugestellt. Im Verfahren über den Antrag auf Delegierung sind, soweit § 31 JN keine Sonderregelungen enthält, die Bestimmungen des Verfahrens anzuwenden, dessen Delegierung beantragt wird (siehe RIS-Justiz RS0043970, insbes 6 Ob 865/82, 6 Ob 678/83; vgl für das Konkursvefahren 8 Nd 1/95 = ZIK 1995, 159); auf den vorliegenden Rekurs ist daher die 14-tägige Rekursfrist des § 176 Abs 1 KO anzuwenden.Der Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien, mit dem dem Delegierungsantrag der Gemeinschuldnerin, vertreten durch deren Geschäftsführer Ing. Helmut O*****, nicht stattgegeben wurde, wurde der Gemeinschuldnerin zu Handen ihres Geschäftsführers am Dienstag, den 21. 8. 2001 durch Hinterlegung zugestellt. Im Verfahren über den Antrag auf Delegierung sind, soweit Paragraph 31, JN keine Sonderregelungen enthält, die Bestimmungen des Verfahrens anzuwenden, dessen Delegierung beantragt wird (siehe RIS-Justiz RS0043970, insbes 6 Ob 865/82, 6 Ob 678/83; vergleiche für das Konkursvefahren 8 Nd 1/95 = ZIK 1995, 159); auf den vorliegenden Rekurs ist daher die 14-tägige Rekursfrist des Paragraph 176, Absatz eins, KO anzuwenden.

Da der Rekurs erst mit am Montag, den 10. 9. 2001 zur Post gegebenem Schriftsatz und damit nach Ende der Rekursfrist erhoben wurde, ist er als verspätet zurückzuweisen.

Der Rechtsmittelwerber wird darauf hingewiesen, dass sich die mit seinem verspäteten Rekurs angefochtene Entscheidung nur auf seinen Delegierungsantrag in der Konkurssache der Helmut O***** GesmbH, 9 S 175/95y des Landesgerichtes Krems an der Donau, nicht aber auf die übrigen Verfahren, in denen er Delegierungsanträge gestellt hat, und auch nicht auf seine Ablehungsanträge bezieht; über diese ist gesondert zu entscheiden.

Anmerkung

E63388 08A02531

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0080OB00253.01S.1025.000

Dokumentnummer

JJT_20011025_OGH0002_0080OB00253_01S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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