TE OGH 2001/10/25 12R168/01s

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Veröffentlicht am 25.10.2001
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Das Oberlandesgericht Wien als Rechtsmittelgericht hat durch Dr.Weihs als Vorsitzenden sowie Dr.Strauss und Dr.Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagende Partei K*****, vertreten durch Dr.R*****, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei U*****, vertreten durch Dr.S*****, Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, wegen restlicher S 76.940,-- s.A., infolge der Berufung (Berufungsinteresse: Zinsen) und des Kostenrekurses der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 12.Juni 2001, GZ 18 Cg 5/99h-25, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil, welches in seinem abweisenden Teil als unangefochten unberührt bleibt, wird im Übrigen dahin abgeändert, dass es insgesamt wie folgt zu lauten hat:

"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen S 26.400,-- samt 4 % Zinsen seit 21.01.1999 zu zahlen. Das Begehren auf Zahlung von S 76.940,-- samt 4 % Zinsen aus S 165.940,-- vom 15.08.1997 bis 22.05.1999 und aus S 76.940,-- seit 23.05.1999 wird im Umfang des über den Zuspruch hinausgehenden Mehrbegehrens abgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit S 30.343,68 bestimmten Verfahrenskosten erster Instanz (darin enthalten S 2.695,28 USt., S 14.172,-- sonstige Barauslagen) zu ersetzen."

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit S 3.024,40 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten S 382,40 USt.) zu ersetzen.

Die beklagte Partei wird mit ihrem Kostenrekurs auf diese Entscheidung verwiesen.

Revision und Rekurs gegen diese Entscheidung sind jedenfalls unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Text

Die klagende Partei begehrte von der beklagten Partei als Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall zunächst die Zahlung von S 165.940,-- samt 4 % Zinsen und 20 % USt. aus den Zinsen seit 15.08.1997. Sie schlüsselte diese Forderung wie folgt auf:

Schmerzengeld      S  40.000,--

Totalschaden Abrechnung laut

Kfz-Gutachten     S 110.000,--

beschädigte Schutzbrille   S   1.700,--

beschädigte Helme    S   4.970,--

beschädigtes Handy    S   3.120,--

Radioumbaukosten    S   1.500,--

An- und Abmeldekosten   S   1.500,--

Sachverständigengutachtenskosten S   3.150,--.

Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren puncto Kapital lediglich in einem S 89.000,-- übersteigenden Umfang. Das angemessene Schmerzengeld betrage lediglich S 50.000,--, für den Fahrzeugschaden stünden S 65.000,-- zu, für beschädigte Schutzbrille, Helme und Handy insgesamt S 6.000,--, für Radioumbau, sowie An- und Abmeldekosten S 3.000,--. Das Klagebegehren werde im Umfang von S 89.000,-- anerkannt. Im Übrigen sei dieser Betrag bereits vor Klageeinbringung dem Klagevertreter überwiesen, von diesem jedoch rücküberwiesen worden. Umsatzsteuer aus Zinsen stünden nicht zu, der Zinsenlauf beginne frühestens ab erstmaliger Anspruchsstellung. Hinsichtlich eines Betrages von S 89.000,-- habe die beklagte Partei keinen Anlass zur Klage gegeben.

In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 22.11.2000 schränkte die klagende Partei im Hinblick auf eine neuerliche Überweisung von S 89.000,-- das Klagebegehren auf S 76.940,-- samt 4 % Zinsen aus S 165.940,-- vom 15.08.1997 bis 22.05.1999 und aus S 76.940,-- seit 23.05.1999 und Kosten ein.

Die klagende Partei stellte die "in der Anlage 1 getätigten Zahlungsflüsse" der Höhe nach außer Streit (ON 24 S 2). Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, der klagenden Partei S 26.400,-- samt 4 % Zinsen aus S 115.450,-- vom 15.08.1997 bis 22.05.1999 und aus S 26.400,-- seit 23.05.1999 zu zahlen. Das Mehrbegehren von S 50.540,-- samt 4 % Zinsen aus S 50.490,-- vom 15.08.1997 bis 22.05.1999 und aus S 50.540,-- seit 23.05.1999 wies es ab. Ferner erkannte es die beklagte Partei schuldig, dem Kläger die mit S 30.024,40 bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen. Hiezu traf es die Feststellungen, die sich auf den Seiten 3 und 4 der Urteilsausfertigung befinden. Auf diese Feststellungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Rechtlich kam das Erstgericht zum Ergebnis, dass dem Kläger Schadenersatz wie folgt zustehe:

Schmerzengeld      S  26.400,--

Fahrzeugschaden     S  80.000,--

Brille, Helme, Handy    S   6.000,--

Radioumbau- sowie An- und Abmeldekosten S   3.000,--

S 115.400,--

abzüglich gezahlter    S  89.000,--

S  26.400,--.

Die Kostenentscheidung gründete es auf § 43 Abs. 1 und 2 ZPO. Es seien 3 Verfahrensabschnitte zu bilden. Die Zahlung von S 89.000,-- im Mai 1999 beende den ersten Verfahrensabschnitt, der zweite Abschnitt werde durch die Klageeinschränkung in der Tagsatzung vom 22.11.2000 beendet. Diese Tagsatzung selbst bilde den dritten Verfahrensabschnitt. Schmerzengeld sowie Wertminderung des Kraftfahrzeugs seien von der Ausmittlung durch einen Sachverständigen abhängig gewesen, die Positionen Brille, Helm und Handy seien nach § 273 Abs. 2 ZPO ermittelt worden. Es komme daher § 43 Abs. 2 ZPO zur Anwendung. Da für den ersten Abschnitt in keinem der Fälle eine Überklagung vorgelegen sei, sei aus der Summe der jeweils ersiegten Beträge bzw. bei den übrigen Positionen der jeweils eingeklagten Beträge ein fiktiver Streitwert zu bilden. Dieser betrage für den ersten Verfahrensabschnitt S 118.550,--. Der Kläger sei in diesem Abschnitt mit den Kosten für das Privatgutachten unterlegen, welche jedoch nur einen verhältnismäßig geringen Teil des Anspruchs darstellten. Der Kläger erhalte daher für diesen Abschnitt vollen Kostenersatz auf Basis des fiktiven Streitwertes. Die Barauslagen würden nach dem Zeitpunkt des getätigten Aufwandes den jeweiligen Verfahrensabschnitten zugerechnet. Die Privatbeteiligtenkosten seien notwendig und zweckentsprechend gewesen. Für den zweiten Verfahrensabschnitt seien die jeweils außer Streit gestellten und im Mai 1999 gezahlten Beträge den nunmehr noch zuzusprechenden Beträgen gegenüber zu stellen. Dabei ergebe sich bei allen Positionen nach § 43 Abs. 2 ZPO eine Überklagung, sodass nach § 43 Abs. 1 ZPO vorzugehen und vom tatsächlichen Streitwert auszugehen sei. Da im zweiten Abschnitt trotz tatsächlicher Zahlung noch keine Klageeinschränkung erfolgt sei, betrage der Streitwert S 165.940,--. Der Kläger habe in diesem Abschnitt mit 16 % obsiegt und daher der beklagten Partei 68 % ihrer Kosten abzüglich 16 % seiner eigenen Barauslagen (S 5.000,-- Kostenvorschuss) zu ersetzen. Im dritten Abschnitt liege ebenfalls eine Überklagung vor, weshalb nach § 43 Abs. 1 ZPO vorzugehen sei. Der Kläger habe mit 34 % obsiegt und daher der beklagten Partei 32 % ihrer Kosten auf Basis des eingeschränkten Streitwerts von S 76.940,-- zu ersetzen.Die Kostenentscheidung gründete es auf Paragraph 43, Absatz eins und 2 ZPO. Es seien 3 Verfahrensabschnitte zu bilden. Die Zahlung von S 89.000,-- im Mai 1999 beende den ersten Verfahrensabschnitt, der zweite Abschnitt werde durch die Klageeinschränkung in der Tagsatzung vom 22.11.2000 beendet. Diese Tagsatzung selbst bilde den dritten Verfahrensabschnitt. Schmerzengeld sowie Wertminderung des Kraftfahrzeugs seien von der Ausmittlung durch einen Sachverständigen abhängig gewesen, die Positionen Brille, Helm und Handy seien nach Paragraph 273, Absatz 2, ZPO ermittelt worden. Es komme daher Paragraph 43, Absatz 2, ZPO zur Anwendung. Da für den ersten Abschnitt in keinem der Fälle eine Überklagung vorgelegen sei, sei aus der Summe der jeweils ersiegten Beträge bzw. bei den übrigen Positionen der jeweils eingeklagten Beträge ein fiktiver Streitwert zu bilden. Dieser betrage für den ersten Verfahrensabschnitt S 118.550,--. Der Kläger sei in diesem Abschnitt mit den Kosten für das Privatgutachten unterlegen, welche jedoch nur einen verhältnismäßig geringen Teil des Anspruchs darstellten. Der Kläger erhalte daher für diesen Abschnitt vollen Kostenersatz auf Basis des fiktiven Streitwertes. Die Barauslagen würden nach dem Zeitpunkt des getätigten Aufwandes den jeweiligen Verfahrensabschnitten zugerechnet. Die Privatbeteiligtenkosten seien notwendig und zweckentsprechend gewesen. Für den zweiten Verfahrensabschnitt seien die jeweils außer Streit gestellten und im Mai 1999 gezahlten Beträge den nunmehr noch zuzusprechenden Beträgen gegenüber zu stellen. Dabei ergebe sich bei allen Positionen nach Paragraph 43, Absatz 2, ZPO eine Überklagung, sodass nach Paragraph 43, Absatz eins, ZPO vorzugehen und vom tatsächlichen Streitwert auszugehen sei. Da im zweiten Abschnitt trotz tatsächlicher Zahlung noch keine Klageeinschränkung erfolgt sei, betrage der Streitwert S 165.940,--. Der Kläger habe in diesem Abschnitt mit 16 % obsiegt und daher der beklagten Partei 68 % ihrer Kosten abzüglich 16 % seiner eigenen Barauslagen (S 5.000,-- Kostenvorschuss) zu ersetzen. Im dritten Abschnitt liege ebenfalls eine Überklagung vor, weshalb nach Paragraph 43, Absatz eins, ZPO vorzugehen sei. Der Kläger habe mit 34 % obsiegt und daher der beklagten Partei 32 % ihrer Kosten auf Basis des eingeschränkten Streitwerts von S 76.940,-- zu ersetzen.

Gegen dieses Urteil richten sich der abgesondert eingebrachte Kostenrekurs sowie die Berufung der beklagten Partei. Im Kostenrekurs beantragt sie die Abänderung der Kostenentscheidung dahin, dass der Kläger schuldig erkannt werde, der beklagten Partei die mit S 16.924,44 bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen. In der Berufung wendet sie sich lediglich gegen den Zinsenzuspruch und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Zinsenbegehren zur Gänze keine Folge gegeben werde; in eventu die beklagte Partei lediglich schuldig erkannt werde, dem Kläger 4 % Zinsen aus S 26.400,-- seit 28.01.1999 zu zahlen, in eventu 4 % Zinsen aus S 115.450,-- vom 28.01.1999 bis 22.05.1999 und aus S 26.400,-- seit 23.05.1999.

Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben. Die Berufung ist teilweise berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Sowohl für die Zinsen- als auch die Kostenfrage entscheidend ist die rechtliche Bedeutung der vor Einbringung der Klage vorgenommenen Überweisung eines Betrages von S 89.000,-- durch die beklagte Partei an den Klagevertreter und die Rücküberweisung dieser Summe. Nach § 1415 1. Satz ABGB ist der Gläubiger nicht schuldig, die Zahlung einer Schuldpost teilweise oder auf Abschlag anzunehmen. Nach dem Gesetzeswortlaut wäre demnach der Kläger nicht verpflichtet gewesen, einen Betrag von S 89.000,-- als Teilzahlung anzunehmen und hätte diese berechtigter Weise rücküberwiesen.Sowohl für die Zinsen- als auch die Kostenfrage entscheidend ist die rechtliche Bedeutung der vor Einbringung der Klage vorgenommenen Überweisung eines Betrages von S 89.000,-- durch die beklagte Partei an den Klagevertreter und die Rücküberweisung dieser Summe. Nach Paragraph 1415, 1. Satz ABGB ist der Gläubiger nicht schuldig, die Zahlung einer Schuldpost teilweise oder auf Abschlag anzunehmen. Nach dem Gesetzeswortlaut wäre demnach der Kläger nicht verpflichtet gewesen, einen Betrag von S 89.000,-- als Teilzahlung anzunehmen und hätte diese berechtigter Weise rücküberwiesen.

In Auslegung dieser Bestimmung werden aber sowohl in der Lehre als auch in der Rechtsprechung differenzierte Ansichten vertreten. Gschnitzer in Klang² VI, 380 verweist im Wesentlichen auf den Gesetzeswortlaut, allerdings auch auf die gegenteiligen Regelungen in Art. 39 Wechselgesetz und Art. 34 Scheckgesetz. Außerdem unterliege das Recht des Gläubigers, Teilzahlungen zurückzuweisen, jenen Beschränkungen, die sich aus dem Schikaneverbot ergäben. Reischauer in Rummel ABGB², Rz 8 zu § 1415 vertritt die Meinung, dass die Regelungen des Art. 39 Wechselgesetz und Art. 34 Scheckgesetz bei vernünftiger Betrachtungsweise (§§ 6 und 7 ABGB) prinzipiell für Geldschulden zu gelten hätten. Ausgehend von der ratio des § 1415 ABGB, dass dem Gläubiger unnötige Mühe erspart bleiben solle, könne es bei vernünftiger Betrachtung in der Regel keinen zureichenden Grund gebe, einen Teilbetrag zurückzuweisen. Das Zurückweisen eines und die spätere Übernahme des gesamten Betrages erfordere nicht weniger Kraftaufwand als die Übernahme zu zwei verschiedenen Terminen in Teilen. Rücküberweisung und Entgegennahme des gesamten Betrages sei mit mehr Mühe verbunden, als das Gewährenlassen der ersten und zweiten Überweisung. Diese Meinung könne auch nicht mit dem Argument widerlegt werden, dass kein Wandel der Normsituation vorliege, es keinen sachlichen Unterschied mache, ob ein Schuldner des Jahres 1811 dem Gläubiger eine Summe Geldes, übersandt habe oder ob der Schuldner heute einen Teilbetrag auf das Girokonto des Gläubigers überweise. Das Wesen des Geldverkehrs von 1811 sei von dem des Jahres 1991 so grundverschieden, dass sich eine Berufung auf die Zustände vor 180 Jahren selbst entkräfte. Dies zeigten vor allem der Umfang des bargeldlosen Verkehrs sowie dessen Techniken. Sie bereiteten dem Geldempfänger keine nennenswerten Mühen. Aber auch die mit einem Bargeldempfang verbundenen Probleme seien kaum vergleichbar. Man denke etwa an die Weiterleitung des Empfangenen an ein Geldinstitut zur Verwahrung im Jahre 1811 und heute. Erst wo Teilzahlungen für den Gläubiger beschwerlich würden (Anzahl kleinerer Beträge anstelle eines großen) müsse er sie nicht entgegen nehmen. Die Ansicht, dass Teilzahlungen von Geldschulden grundsätzlich anzunehmen seien, führe nicht zur Aufhebung des § 1415 Satz 1 ABGB. Außerhalb der Geldschulden finde diese Bestimmung einen weiten Anwendungsbereich, weil dort die Übernahme von Teilleistungen sehr oft erhebliche Mühe schaffe. Geldzahlungen nehme ein vernünftiger Gläubiger in der Regel auch teilweise entgegen, wolle er doch in der Regel lieber einen Teil als nichts bekommen. Im Rahmen der Schadensminderungspflicht habe der Gläubiger jedenfalls Teilzahlungen anzunehmen. Bei Nichtannahme würden bezüglich des angebotenen Betrages keinerlei Folgen wegen Schuldnerverzugs eintreten, auch gesetzliche Verzugszinsen würden dann nicht zustehen.In Auslegung dieser Bestimmung werden aber sowohl in der Lehre als auch in der Rechtsprechung differenzierte Ansichten vertreten. Gschnitzer in Klang² römisch VI, 380 verweist im Wesentlichen auf den Gesetzeswortlaut, allerdings auch auf die gegenteiligen Regelungen in Artikel 39, Wechselgesetz und Artikel 34, Scheckgesetz. Außerdem unterliege das Recht des Gläubigers, Teilzahlungen zurückzuweisen, jenen Beschränkungen, die sich aus dem Schikaneverbot ergäben. Reischauer in Rummel ABGB², Rz 8 zu Paragraph 1415, vertritt die Meinung, dass die Regelungen des Artikel 39, Wechselgesetz und Artikel 34, Scheckgesetz bei vernünftiger Betrachtungsweise (Paragraphen 6 und 7 ABGB) prinzipiell für Geldschulden zu gelten hätten. Ausgehend von der ratio des Paragraph 1415, ABGB, dass dem Gläubiger unnötige Mühe erspart bleiben solle, könne es bei vernünftiger Betrachtung in der Regel keinen zureichenden Grund gebe, einen Teilbetrag zurückzuweisen. Das Zurückweisen eines und die spätere Übernahme des gesamten Betrages erfordere nicht weniger Kraftaufwand als die Übernahme zu zwei verschiedenen Terminen in Teilen. Rücküberweisung und Entgegennahme des gesamten Betrages sei mit mehr Mühe verbunden, als das Gewährenlassen der ersten und zweiten Überweisung. Diese Meinung könne auch nicht mit dem Argument widerlegt werden, dass kein Wandel der Normsituation vorliege, es keinen sachlichen Unterschied mache, ob ein Schuldner des Jahres 1811 dem Gläubiger eine Summe Geldes, übersandt habe oder ob der Schuldner heute einen Teilbetrag auf das Girokonto des Gläubigers überweise. Das Wesen des Geldverkehrs von 1811 sei von dem des Jahres 1991 so grundverschieden, dass sich eine Berufung auf die Zustände vor 180 Jahren selbst entkräfte. Dies zeigten vor allem der Umfang des bargeldlosen Verkehrs sowie dessen Techniken. Sie bereiteten dem Geldempfänger keine nennenswerten Mühen. Aber auch die mit einem Bargeldempfang verbundenen Probleme seien kaum vergleichbar. Man denke etwa an die Weiterleitung des Empfangenen an ein Geldinstitut zur Verwahrung im Jahre 1811 und heute. Erst wo Teilzahlungen für den Gläubiger beschwerlich würden (Anzahl kleinerer Beträge anstelle eines großen) müsse er sie nicht entgegen nehmen. Die Ansicht, dass Teilzahlungen von Geldschulden grundsätzlich anzunehmen seien, führe nicht zur Aufhebung des Paragraph 1415, Satz 1 ABGB. Außerhalb der Geldschulden finde diese Bestimmung einen weiten Anwendungsbereich, weil dort die Übernahme von Teilleistungen sehr oft erhebliche Mühe schaffe. Geldzahlungen nehme ein vernünftiger Gläubiger in der Regel auch teilweise entgegen, wolle er doch in der Regel lieber einen Teil als nichts bekommen. Im Rahmen der Schadensminderungspflicht habe der Gläubiger jedenfalls Teilzahlungen anzunehmen. Bei Nichtannahme würden bezüglich des angebotenen Betrages keinerlei Folgen wegen Schuldnerverzugs eintreten, auch gesetzliche Verzugszinsen würden dann nicht zustehen.

Demgegenüber vertreten Harrer/Heidinger in Schwimann ABGB² VII § 1415 Rz 1 die Meinung, Reischauer aaO nehme nicht bloß eine teleologische Auslegung, sondern eine teleologische Aufhebung des § 1415 1. Satz ABGB vor. Diese Bestimmung stehe nicht im Widerspruch zu anderen gesetzlichen Bestimmungen und es liege vor allem auch kein "Wandel der Normsituation" vor. Es mache keinen sachlichen Unterschied, ob ein Schuldner des Jahres 1811 dem Gläubiger eine Summe Geldes übersandt hatte oder ob der Schuldner heute einen Teilbetrag auf das Girokonto des Gläubigers überweise. Im Ergebnis sei also daran festzuhalten, dass der Gläubiger grundsätzlich berechtigt sei, Teilzahlungen nicht anzunehmen. Einschränkungen könnten sich allerdings aus dem Schikaneverbot ergeben. Schikane sei etwa dann denkbar, wenn der Gläubiger die Annahme einer Teilleistung ablehne und die gesamte Schuld einschließlich Zinsen einklage, weil er damit Zinsen auch für jenen Teil der Leistung begehre, dessen Annahme er zuvor verweigert habe. Allenfalls könne auch die Verkehrssitte eine Zerlegung in Teilleistungen rechtfertigen.Demgegenüber vertreten Harrer/Heidinger in Schwimann ABGB² römisch VII Paragraph 1415, Rz 1 die Meinung, Reischauer aaO nehme nicht bloß eine teleologische Auslegung, sondern eine teleologische Aufhebung des Paragraph 1415, 1. Satz ABGB vor. Diese Bestimmung stehe nicht im Widerspruch zu anderen gesetzlichen Bestimmungen und es liege vor allem auch kein "Wandel der Normsituation" vor. Es mache keinen sachlichen Unterschied, ob ein Schuldner des Jahres 1811 dem Gläubiger eine Summe Geldes übersandt hatte oder ob der Schuldner heute einen Teilbetrag auf das Girokonto des Gläubigers überweise. Im Ergebnis sei also daran festzuhalten, dass der Gläubiger grundsätzlich berechtigt sei, Teilzahlungen nicht anzunehmen. Einschränkungen könnten sich allerdings aus dem Schikaneverbot ergeben. Schikane sei etwa dann denkbar, wenn der Gläubiger die Annahme einer Teilleistung ablehne und die gesamte Schuld einschließlich Zinsen einklage, weil er damit Zinsen auch für jenen Teil der Leistung begehre, dessen Annahme er zuvor verweigert habe. Allenfalls könne auch die Verkehrssitte eine Zerlegung in Teilleistungen rechtfertigen.

Auch Koziol/Welser, Bürgerliches Recht11 II, 85, gehen grundsätzlich davon aus, dass der Gläubiger ohne besondere Vereinbarung nicht zur Entgegennahme von Teilleistungen einer einheitlichen Leistung verpflichtet sei, verweisen allerdings unter Zitierung von SZ 66/156 auf das Schikaneverbot.Auch Koziol/Welser, Bürgerliches Recht11 römisch II, 85, gehen grundsätzlich davon aus, dass der Gläubiger ohne besondere Vereinbarung nicht zur Entgegennahme von Teilleistungen einer einheitlichen Leistung verpflichtet sei, verweisen allerdings unter Zitierung von SZ 66/156 auf das Schikaneverbot.

M.Bydlinski in Prozesskostenersatz, 320, will ebenfalls das Recht, Teilleistungen zurückzuweisen, durch das allgemeine Schikaneverbot und die Schadensminderungspflicht eingeschränkt wissen. Wenn auch das Wesen des Geldverkehrs im Jahre 1811 von dem des Jahres 1991 oder 2001 grundverschieden ist (Reischauer aaO) und es im Jahr 1811 noch keinen bargeldlosen Zahlungsverkehr im heutigen Sinn und in heutiger Verbreitung gab, kann doch nicht gesagt werden, dass die Annahme der Teilzahlung einer Geldschuld (ausgenommen den hier nicht zu beurteilenden Fall der schikanösen Übermittlung von kleinen Münzen oder kleinen Banknoten) mit so erheblich mehr Mühe (Reischauer aaO) oder Kraftaufwand (Gschnitzer in Klang² VI, 381) verbunden wäre, als die Kenntnisnahme einer Teilzahlung auf dem eigenen Konto oder die Entgegennahme eines Kontoauszugs, also ein maßgebender Wandel der Normsituation (Reischauer aaO) vorliege, noch dazu, wo aus der sowohl von Reischauer als auch Harrer/Heidinger zitierten Kommentarstelle von Zeiller (Commentar über das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch IV 121) keineswegs zu entnehmen ist, dass die Vorschrift des § 1415 1. Satz ABGB deshalb geschaffen wurde, um dem Gläubiger die mit der Annahme einer Teilzahlung verbundene Mühe zu ersparen. Zu berücksichtigen ist aber, dass nach den im Allgemeinen nicht gerade schuldnerfreundlichen Bestimmungen des Wechselgesetzes und des Scheckgesetzes dem Schuldner die Möglichkeit von Teilzahlungen eingeräumt wird und nicht einzusehen ist, dass dies nicht für andere Geldschulden auch gelten sollte. § 1415 1. Satz ABGB bleibt eben dann auf Nicht-Geldschulden beschränkt und hat auch dort einen weiten und durchaus plausiblen Anwendungsbereich. Hiezu kommt gerade im vorliegenden Fall das im § 1295 Abs. 2 ABGB verankerte Schikaneverbot; es ist nämlich nicht einzusehen, welchen vernünftigen Grund der Kläger hatte, die erste Teilzahlung abzulehnen, wenn er (nach deren Rücküberweisung) die neuerlich geleistete Teilzahlung anstandslos annahm. In der Zurückweisung der ersten Teilzahlung durch den Kläger kann daher vernünftiger Weise nichts anderes als Rechtsmissbrauch erblickt werden.M.Bydlinski in Prozesskostenersatz, 320, will ebenfalls das Recht, Teilleistungen zurückzuweisen, durch das allgemeine Schikaneverbot und die Schadensminderungspflicht eingeschränkt wissen. Wenn auch das Wesen des Geldverkehrs im Jahre 1811 von dem des Jahres 1991 oder 2001 grundverschieden ist (Reischauer aaO) und es im Jahr 1811 noch keinen bargeldlosen Zahlungsverkehr im heutigen Sinn und in heutiger Verbreitung gab, kann doch nicht gesagt werden, dass die Annahme der Teilzahlung einer Geldschuld (ausgenommen den hier nicht zu beurteilenden Fall der schikanösen Übermittlung von kleinen Münzen oder kleinen Banknoten) mit so erheblich mehr Mühe (Reischauer aaO) oder Kraftaufwand (Gschnitzer in Klang² römisch VI, 381) verbunden wäre, als die Kenntnisnahme einer Teilzahlung auf dem eigenen Konto oder die Entgegennahme eines Kontoauszugs, also ein maßgebender Wandel der Normsituation (Reischauer aaO) vorliege, noch dazu, wo aus der sowohl von Reischauer als auch Harrer/Heidinger zitierten Kommentarstelle von Zeiller (Commentar über das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch römisch IV 121) keineswegs zu entnehmen ist, dass die Vorschrift des Paragraph 1415, 1. Satz ABGB deshalb geschaffen wurde, um dem Gläubiger die mit der Annahme einer Teilzahlung verbundene Mühe zu ersparen. Zu berücksichtigen ist aber, dass nach den im Allgemeinen nicht gerade schuldnerfreundlichen Bestimmungen des Wechselgesetzes und des Scheckgesetzes dem Schuldner die Möglichkeit von Teilzahlungen eingeräumt wird und nicht einzusehen ist, dass dies nicht für andere Geldschulden auch gelten sollte. Paragraph 1415, 1. Satz ABGB bleibt eben dann auf Nicht-Geldschulden beschränkt und hat auch dort einen weiten und durchaus plausiblen Anwendungsbereich. Hiezu kommt gerade im vorliegenden Fall das im Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB verankerte Schikaneverbot; es ist nämlich nicht einzusehen, welchen vernünftigen Grund der Kläger hatte, die erste Teilzahlung abzulehnen, wenn er (nach deren Rücküberweisung) die neuerlich geleistete Teilzahlung anstandslos annahm. In der Zurückweisung der ersten Teilzahlung durch den Kläger kann daher vernünftiger Weise nichts anderes als Rechtsmissbrauch erblickt werden.

Diese Überlegungen haben zur Folge, dass sich die beklagte Partei ab der Überweisung der ersten Teilzahlung hinsichtlich dieses Betrages nicht mehr im Verzug befand und dem Kläger auch nicht die gesetzlichen Verzugszinsen zustehen. Für die Zeit davor stehen keine Zinsen zu, weil der Kläger trotz entsprechenden Einwands der Beklagten kein Vorbringen dahin erstattete, dass, und wenn ja, wann, er seine Schadenersatzforderung durch detaillierte Bekanntgabe an die beklagte Partei fällig gestellt hätte. Verzug der beklagten Partei ist erst mit Zustellung der Klage, das ist am 21.01.1999, und nicht, wie die Beklagte meint, am 28.01.1999, anzunehmen. Warum allerdings ab diesem Tag aus dem schließlich zugesprochenen Betrag von S 26.400,-- dem Kläger keine gesetzlichen Verzugszinsen zustehen sollen, ist nicht einzusehen und auch den Berufungsausführungen nicht zu entnehmen.

Der Berufung war daher im Sinne des ersten Eventualantrages (statt 28.01.1999 allerdings 21.01.1999) Folge zu geben.

Dies hat eine neue Berechnung der erstinstanzlichen Kosten durch das Berufungsgericht zur Folge (§ 50 ZPO). Hiebei war von folgenden Überlegungen auszugehen:Dies hat eine neue Berechnung der erstinstanzlichen Kosten durch das Berufungsgericht zur Folge (Paragraph 50, ZPO). Hiebei war von folgenden Überlegungen auszugehen:

Die Anwendung des § 45 ZPO setzt eine rückhaltlose Anerkennung des Klagebegehrens voraus (Fucik in Rechberger, ZPO², § 45 Rz 3); dies ist bei einer teilweisen Anerkennung des Klagebegehrens nicht der Fall.Die Anwendung des Paragraph 45, ZPO setzt eine rückhaltlose Anerkennung des Klagebegehrens voraus (Fucik in Rechberger, ZPO², Paragraph 45, Rz 3); dies ist bei einer teilweisen Anerkennung des Klagebegehrens nicht der Fall.

Außerdem ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Beklagte durch - wenn auch nach den obigen Ausführungen wirksame - Teilzahlungen nicht das Kostenrisiko zu Lasten des Klägers verschieben darf, d.h., bei Beurteilung der Frage, ob eine Überklagung vorliege oder nicht (§ 43 Abs. 2 ZPO), sind Teilzahlungen außer Acht zu lassen und es ist die gesamte ursprünglich erhobene Forderung (hier: S 165.940,--) dem schließlich durchgesetzten Anspruch (hier: S 89.000,-- + S 26.400,-- = S 115.400,--) gegenüberzustellen, was im vorliegenden Fall keine Überklagung ergibt.Außerdem ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Beklagte durch - wenn auch nach den obigen Ausführungen wirksame - Teilzahlungen nicht das Kostenrisiko zu Lasten des Klägers verschieben darf, d.h., bei Beurteilung der Frage, ob eine Überklagung vorliege oder nicht (Paragraph 43, Absatz 2, ZPO), sind Teilzahlungen außer Acht zu lassen und es ist die gesamte ursprünglich erhobene Forderung (hier: S 165.940,--) dem schließlich durchgesetzten Anspruch (hier: S 89.000,-- + S 26.400,-- = S 115.400,--) gegenüberzustellen, was im vorliegenden Fall keine Überklagung ergibt.

Bei der ziffernmäßigen Ermittlung der kosten ist ab der erstmals möglichen Fällung eines Teilanerkenntnisurteiles (auch wenn ein solcher mangels eines Antrages des Klägers nicht gefällt wurde), von einem unten anerkannten Betrag verminderten Streitwert auszugehen (vgl. M.Bydlinski, Kostenersatz, 317ff). Da die Teilzahlung von S 89.000,-- nach den obigen Ausführungen aber (bereits zur Einleitung des Prozesses) wirksam geleistet wurde und ihre Berücksichtigung nur aus der Sicht der Verschiebung des Proezssrisikos ausscheidet, hat dies bereits von Prozessbeginn an zu gelten. Dem Kläger steht daher für das gesamte Verfahren gemäß § 43 Abs. 2 ZPO voller Kostenersatzanspruch zum allerdings nur auf der Basis des im Prozess ersiegten Betrages von S 26.400,--. Dies ergibt folgende Kostenberechnung:Bei der ziffernmäßigen Ermittlung der kosten ist ab der erstmals möglichen Fällung eines Teilanerkenntnisurteiles (auch wenn ein solcher mangels eines Antrages des Klägers nicht gefällt wurde), von einem unten anerkannten Betrag verminderten Streitwert auszugehen vergleiche M.Bydlinski, Kostenersatz, 317ff). Da die Teilzahlung von S 89.000,-- nach den obigen Ausführungen aber (bereits zur Einleitung des Prozesses) wirksam geleistet wurde und ihre Berücksichtigung nur aus der Sicht der Verschiebung des Proezssrisikos ausscheidet, hat dies bereits von Prozessbeginn an zu gelten. Dem Kläger steht daher für das gesamte Verfahren gemäß Paragraph 43, Absatz 2, ZPO voller Kostenersatzanspruch zum allerdings nur auf der Basis des im Prozess ersiegten Betrages von S 26.400,--. Dies ergibt folgende Kostenberechnung:

14.01.1999 Klage      S 1.411,--

100 % Einheitssatz   S 1.411,--

09.04.1999 Schriftsatz    S 1.411,--

60 % Einheitssatz   S   846,60

20.04.1999 Tagsatzung zur mündlichen

Streitverhandlung   S 1.411,--

60 % Einheitssatz   S   846,60

08.09.1999 Kommission zur Befundaufnahme

5 halbe Stunden TP 7

Abs. 2 RATG    S 1.720,--

60 % Einheitssatz    S 1.032,--

20.10.1999 Antrag TP 2    S   706,--

60 % Einheitssatz   S   423,60

22.11.1999 Tagsatzung zur mündlichen

Streitverhandlung

1 halbe Stunde     S 1.411,--

60 % Einheitssatz   S   846,60

    S 13.476,40

20 % USt.       S 2.695,28

Sachverständigengebühren       S 14.040,--

Fahrtauslagen      S   132,--

    S 30.343,68

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die beklagte Partei war mit ihren Kostenrekurs auf diese Entscheidung zu verweisen, wobei zu bemerken ist, dass auch abgesehen davon für den Kostenrekurs kein Kostenersatzanspruch zustünde, weil eine Verbindung mit der Berufung gegen den Zinsenzuspruch möglich gewesen wäre.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO, wobei von einer Bemessungsgrundlage von S 10.000,-- auszugehen war.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO, wobei von einer Bemessungsgrundlage von S 10.000,-- auszugehen war.

Gemäß § 502 Abs. 1 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig. Oberlandesgericht WienGemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig. Oberlandesgericht Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

Anmerkung

EW00361 12R168.01s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLGW009:2001:01200R00168.01S.1025.000

Dokumentnummer

JJT_20011025_OLGW009_01200R00168_01S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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